Die WTG spart, wo sie nur kann. Besonders auf Kosten ihrer Mitglieder. So bestand zum Beispiel für alle Bethel-Mitarbeiter, Sonderpioniere und Kreisdiener jahrelang absolut keine Rentenversicherung.

Erst aufgrund einer Selbstanzeige der WTG beim Sozialgericht haben zumindest die ausscheidenden Mitarbeitern die Möglichkeit, nachträglich Rentenansprüche geltend zu machen. Das Pikante daran: diese Rentenansprüche wurden nicht etwa aufgrund der christlichen Fürsorge von "Jehovas Organisation" möglich, sondern sind das Ergebnis des Rechtsstreits eines ausscheidenden Mitarbeiters. Mit anderen Worten: Es war einer der geächteten "Abtrünnigen", dem es die heutigen Bethel-Mitarbeiter, Sonderpioniere und Kreisdiener zu verdanken haben, dass sie im Alter nicht auf Sozialhilfe angewiesen sind.

Mit der Rentenreform vom 1.1.1992 sind alle Vollzeitmitarbeiter der Wachtturm-Gesellschaft in Deutschland rentenversicherungspflichtig geworden. Wer in den letzten Jahrzehnten aus dem Vollzeitdienst ausgeschieden ist oder in Zukunft auf Dauer ausscheidet, wird von der Gesellschaft nachversichert. Für die Jahre des Vollzeitdienstes werden Pflichtversicherungsbeiträge entrichtet, die für die spätere (oder auch bereits laufende) Rente von großer Bedeutung sind. Die Betroffenen oder, falls diese inzwischen verstorben sind, deren Hinterbliebene müssen allerdings an die Gesellschaft schreiben und um Nachversicherung bitten - am besten gleich unter Angabe ihrer Versicherungsnummer -, wenn sie die neue Regelung nutzen möchten.

Gemäß §25 SozialgesetzbuchViertes Buch (SGB IV) können die Ansprüche auf Zahlung von Versicherungsbeiträgen nur bis höchstens vier Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie fällig waren, gestellt werden, doch die Wachtturm-Gesellschaft hat der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte, Berlin, zugesichert, alle Personen, die zwischen dem 1.1.1973 und dem 31.12.1986 aus dem Vollzeitdienst ausgeschieden sind, trotzdem nachzuversichern. Hierbei spielt es keine Rolle, wann der Vollzeitdienst begonnen hat. Es werden sämtliche Jahre nachversichert. Dabei ist es auch ohne Bedeutung, ob jemand inzwischen noch aktiver Zeuge Jehovas ist. Wer damals aus eigenen Mitteln freiwillige Beiträge in die Rentenversicherung gezahlt hat, erhält diese als Beiträge zur Höherversicherung angerechnet. Mehrere Nachversicherungen wurden inzwischen durchgeführt. Maßgeblich für die Höhe der Beiträge sind für die Jahre 1957-1976 jeweils 20 Prozent der geltenden Beitragsbemessungsgrundlage, von 1977 an 40 Prozent dieses Wertes. Weiterhin offen bleibt die Frage, inwieweit auch die Allgemeinen Pioniere versichert bzw. nachversichert werden müssen.

Weitere Auskünfte sind erhältlich bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte, Postfach, 10704 Berlin

Stand: Februar 1993