Sie sehen sich als die einzig wahren Christen. Alle anderen Religionen hingegen gehören zu "Babylon", dem "Weltreich der falschen Religion". Sie sind stolz auf ihre "christliche Neutralität" und legen großen Wert darauf, "kein Teil dieser Welt" zu sein.

Unter anderem, indem sie sich nicht an Wahlen beteiligen, den Wehrdienst verweigern und alle politischen Systeme ablehnen. Die Rede ist von den Zeugen Jehovas, 160.000 Menschen, die mitten unter uns leben und sich dennoch nicht zu uns "Weltmenschen" zählen, die schon bald in "Harmagedon" vernichtet werden. Die Rede ist aber auch von einer Glaubensgemeinschaft, die jetzt schon seit zehn Jahren versucht, in Deutschland Körperschaft des öffentlichen Rechts zu werden. Und damit zu einer Organisation, die zu einer ganz besonderen Zusammenarbeit mit dem Staat verpflichtet ist.

Vor dem Verwaltungsgericht Berlin konnten sie ihre Forderung durchsetzen. Doch das Land wehrte sich und das Oberverwaltungsgericht hob das Urteil wieder auf. Weil man dem Staat nicht zumuten könne, mit einer Religionsgemeinschaft zusammen zu arbeiten, die das demokratische System, auf dem er beruht, ablehnt.

Doch wer die Organisation kennt, die hinter den Zeugen Jehovas (ZJ) steht, der weiß auch, dass sie kein Rechtsmittel ungenutzt lässt, um ihre Ziele zu erreichen. Und so traf man die Herren Gajus Glockentin und Armin Pikl am 20. September 2000 zur mündlichen Verhandlung in Karlsruhe vor dem Bundesverfassungsgericht wieder. Zusammen mit dem gesamten Vorstand der Glaubensgemeinschaft der Zeugen Jehovas in Deutschland e.V., der eine Verfassungsbeschwerde eingelegt hatte. Weil es angeblich eine Gefährdung der Religionsfreiheit darstellt, wenn man den Zeugen Jehovas die Körperschaftsrechte vorenthält.

Dabei sollte daran erinnert werden, dass es sich hier um die selbe Religionsgemeinschaft handelt, die auch in Russland einen schon seit Monaten anhaltenden Rechtsstreit führt und sich dabei von der selben Anwältin vertreten lässt, die auch Scientology auf ihrer Klientenliste führt. Und dass Gajus Glockentin, Rechtsvertreter der Zeugen Jehovas in Deutschland, auch auf der Teilnehmerliste der CESNUR-Konferenz von 1998 zu finden ist. Zusammen mit Vertretern von Baha'i, der japanischen Sekte Soka Gakkai, der Celestial Church of Christ, Ramtha's Schule Alter Weisheit und der Mormonen.

Dass die Verleihung der Körperschaftsrechte eine besondere Nähe zum Staat mit sich bringt, die sich eigentlich nicht mit der Religionsauffassung der Zeugen Jehovas vereinbaren lässt, müsste auch Glockentin und der ZJ-Leitung bewusst sein. Prof. Dr. Dr. Hassemer wies jedenfalls in seinen einleitenden Ausführungen auf die Problematik hin, die damit verbunden ist:

...das muss die Religionsgesellschaft immer für sich selber entscheiden, dass eine solche Nähe zum Staat, wenn es denn darum geht, natürlich für eine Religionsgesellschaft auch problematisch sein kann. Es ist also immer eine zweischneidige Geschichte...

Außerdem erklärte er, worum es bei dieser Verhandlung eigentlich ging:

Wir betreten auch verfassungsrechtlich Neuland. Wir haben noch nicht den Maßstab festgelegt, aus dem heraus sich die Voraussetzungen für die Grenzen, das Recht zu vergeben, eine Körperschaft des öffentlichen Rechts zu sein...

Die Voraussetzungen stammen eigentlich nicht unmittelbar aus unserem Grundgesetz, sondern sie stammen unmittelbar aus der Weimarer Reichsverfassung. (WRV) Die Mütter und Väter des Grundgesetzes haben diese Teile des Staatskirchenrechts, wie man so schön sagt, dem Grundgesetzes inkorporiert, sie haben sie übernommen, haben sie in unser Grundgesetz hineingestellt, deshalb gelten sie jetzt als Teil des Grundgesetzes. Aber sie entstammen dem Geist und auch dem Wortlaut der Weimarer Reichsverfassung. Was beispielsweise die Frage aufwirft: Was bedeutet das, dass sie nicht ursprüngliche Vorschriften des Grundgesetzes sind, sondern das sie das Ergebnis einer Inkorporierung sind? Hat das zum Beispiel die Konsequenz, dass sie in eine besonderer Weise ausgelegt werden müssen. Das Gesetz das ist Artikel 137 WRV - Absatz 5 sagt: "Die Religionsgesellschaften bleiben Körperschaften des öffentlichen Rechtes, soweit sie solche bisher waren." Also in der WRV wird ein Zustand, der damalige Zustand 1919, der Körperschaft des öffentlichen Rechts im Bereich der Religionsgesellschaften nichts geändert.

Und Satz 2, der ist wichtig, kommt jetzt: "Anderen Religionsgesellschaften", - die es nicht waren zu diesem Zeitpunkt, - "sind auf ihren Antrag gleiche Rechte zu gewähren," - sind zu gewähren, müssen gewährt werden, - "wenn sie durch ihre Verfassung und die Zahl ihrer Mitglieder die Gewähr der Dauer bieten." Das ist die rechtliche Grundlage, um die es uns geht. ...in der Rechtsliteratur war praktisch unbestritten, dass diese Kriterien nicht hinreichen, sondern das man noch ein anderes Kriterium braucht, noch eine andere Hürde, wenn sie so wollen, vor dem Status der Körperschaft des öffentlichen Rechts, nämlich außerdem müssen diese Religionsgesellschaften rechtstreu sein. Sie müssen rechtstreu sein, nicht nur die Gewähr der Dauer bieten, sondern auch rechtstreu. Damit hat man ein normatives Element, ein Element, das nicht mehr so äußerlich ist, sondern ein Element, das mit Werten zu tun hat, mit Recht eben. Darüber bestand eigentlich kein Streit. Und auch in diesem Verfahren, solang bis es zu uns gekommen ist, ist darüber gar nicht gestritten worden. Die Rechtreue ist eine weitere Voraussetzung.

Und das Bundesverwaltungsgericht, um dessen Urteil es jetzt geht, hat darauf noch etwas darauf gesetzt. Es hat gesagt, auch Rechtreue reicht nicht hin, sondern zur Rechtstreue muss noch etwas mehr kommen. Die Religionsgesellschaft muss auch ein loyales Verhältnis zum Staat haben, - ich verkürze jetzt ein bisschen, - aber in die Richtung geht es. Es muss eine gewisse Loyalität gegenüber dem Staat vorliegen, über die Rechtstreue und die Gewähr der Dauer hinaus.

Dass die Herren in der roten Robe sehr wohl wussten, mit wen sie es hier zu tun hatten, kam in folgenden Worten von Hassemer zum Ausdruck:

Die Konstellation um die gestritten wird, ... ist insbesondere folgende: Die Zeugen Jehovas verbieten die Transfusionen von fremdem Blut, bringen deshalb ihre Mitglieder in Probleme. Sie haben abweichende Meinungen zur Ableistung von Wehr- und Zivildienst, sie haben vom Grundgesetz abweichende Meinungen dafür, ob die Bürger zur Wahl gehen sollen, oder sich zur Wahl stellen sollen. Sie machen den Leuten Probleme, die willig sind auszutreten und sie machen auch Kindern Probleme, durch ein besonders rigides System.

Doch um diese unbestrittenen Inhalte ging es in Karlsruhe eigentlich gar nicht, auch wenn sich später zeigen sollte, dass es nahezu unmöglich ist, das Verhalten der Zeugen Jehovas von der Frage zu trennen, ob man so eine Organisation als Körperschaft des öffentlichen Rechts zu einem Teil des Staates machen kann. Hassemer dazu:

Wir waren uns einig, ... dass wir hier nicht über Fakten streiten, dass können wir gar nicht und fragen: Stimmt das hier, oder stimmt das nicht? - sondern dass wir hier ein Gespräch führen über verfassungsrechtliche Fragen des Artikel 137 Absatz 5, Satz 2 WRV, den ich zitiert habe.

Prof. Weber, eine anerkannte Persönlichkeit auf dem Gebiet des Kirchenrechts, den sich die Zeugen Jehovas gekauft hatten, um sie vor dem Bundesverfassungsgericht zu vertreten, legte anschließend seine Einschätzung der Situation dar:

Hohes Gericht, wie der Berichterstatter, bereits zutreffend ausgeführt hat, sind mit dem Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts umfassende Handlungsmöglichkeiten für eine Religionsgemeinschaft verbunden. Er hat von einem Bündel von Privilegien gesprochen. Ich möchte das hier im Detail nicht wieder aufzählen, ich möchte aber hinzufügen, es handelt sich nicht nur um dieses Bündel von Privilegien, sondern, - ich meine, dass ist für unser Verfahren auch sehr wichtig - es handelt sich auch um eine der Rechtsformen, in denen es der Staat den Religionsgemeinschaften ermöglicht, am allgemeinen Rechtsverkehr teilzunehmen, und sich ihre jeweiligen Organisation im Rahmen der Rechtsordnung des Staates zu geben.

Weber verwies auf die Tendenz in der Rechtsprechung, bestimmte Rechte und Vergünstigungen, vom Körperschaftsstatus abhängig zu machen und betonte die vor allem finanzielle Benachteilungen, die sich daraus für die Zeugen Jehovas ergeben. Danach sprach er die Voraussetzungen zur Erteilung der Körperschaftsrechte an und betonte, dass die Zeugen Jehovas diesen uneingeschränkt entsprechen würden. Wobei er auf das Thema Rechtstreue ganz besonders einging:

Man muss vielleicht hinzufügen, das Rechtstreue in diesem Sinne nicht bedeutet, dass Beschwerdeführerin nicht wie andere Religionsgemeinschaften einen Gewissensvorbehalt auch gegenüber bestimmten Einzelregelungen des staatlichen Rechts macht. Alte Tradition auch im christlichen Bereich, auch die christlichen Kirchen haben immer ihren Gesetzesgehorsam unter dem Vorbehalt des Gewissens, unter dem Vorbehalt einer im Einzelfall dann notwendigen Prüfung dieses Rechts auch am Maßstab ihrer jeweiligen Religion gemacht und auch heute noch, wie man etwa bei der Gewährung von Kirchenasyl sehen kann, sind solche Überlegungen auch heutigen Kirchen nach wie vor nicht ganz fremd.

Worum es im Eigentlichen geht, ist die Frage, ob über diese Rechtstreue hinaus, von der antragstellenden Religionsgemeinschaft eine darüber hinausgehende Staatsloyalität verlangt werden kann. Und hier ist die Beschwerdeführerin, anders als das Bundesverwaltungsgericht, der eindeutigen Ansicht, dass es bei dem Status der Körperschaft des öffentlichen Rechts, nicht um einen Status geht, der diesem im Interesse des Staates Kooperationspartner verschaffen soll, sondern um einen Status, der der Grundrechtsvorsorge zugunsten der begünstigten Religionsgemeinschaften dient. ... Ich meine, dass mit dieser Forderung nach Staatsloyalität, ein zusätzliches und ein unzulässiges Kriterium für die Verleihung der Körperschaftsqualität eingeführt wird, das im Ergebnis dazu führt, dass hier eine Art "kleiner Staatskirchen" begründet wird. Eine Staatskirche kennt das Grundgesetz aber nicht, und es will auch nicht, wie ich meine, auf dem Umweg über die Verleihung des Körperschaftstatus und deren Voraussetzungen solche "kleine Staatskirchen", wenn auch Mehrere unter Vielen, schaffen.

Legitimiert werden allgemein kann der Körperschaftsstatus für Religionsgemeinschaften, wie ich meine, nur dadurch, dass er in aller Offenheit allen Religionsgemeinschaften zur Verfügung steht, die die vom Grundgesetz ausdrücklich geregelten Mindestvoraussetzungen erfüllen, die das verlangte Maß an Rechtstreue erfüllen und bei denen davon ausgegangen werden kann, aufgrund dieser Rechtstreue, dass sie mit den verliehenen Hoheitsbefugnissen verantwortlich umgehen. Aber nicht eine besondere Loyalität und ein besonderer Kooperationswille zum Staat. Mit dieser Forderung wird, wie ich meine, der Charakter des Körperschaftsstatus als, ich formuliere es noch einmal so, Grundrechtsvorsorge des Staates zugunsten der Religionsgemeinschaften verkannt, und bestimmten Religionsgemeinschaften wie etwa der nach Innen gewandten Religionsgemeinschaft der Zeugen Jehovas, der weltabgewandten, dann die Möglichkeit versagt, von Rechtsordnungen Gebrauch zu machen, die der Staat allgemein allen Religionsgemeinschaften anbieten will.

Rechtsanwalt Dr.Südhoff, Prozessbevollmächtigter des Landes Berlin, brachte zum Ausdruck, dass man die Begriffe Rechtstreue und Staatsloyalität nicht voneinander trennen könne und belegte, dass die Zeugen Jehovas durchaus nicht die Voraussetzungen mitbringen, um als rechtstreue Organisation zu gelten:

Loyalität bedeutet Treue gegenüber der herrschenden Gewalt, der Regierung, gegenüber dem Gesetz, aber auch gegenüber dem Vorgesetzten. ... Nach hier vertretene Auffassung dürfte sich, wenn der Status Quo zwischen Staat und antragstellender Religionsgemeinschaft, überhaupt schlagwortartig auf den Punkt zu bringen ist, um eine Frage der Kooperationsfähigkeit und Kompatibilität, zwischen Staat und Kirche bzw. Religionsgesellschaft andeuten.

... Es dürfte aber doch wesentlich näher liegen, das Prinzip der Rechtstreue nicht nur einfach gesetzlich anzuwenden, sondern vielmehr gerade, und auch an den Fundamentalmauern der bundesrepublikanischen Verfassung zu messen, also an den Aussagen der Verfassung selbst. ... Da jedoch jedwedes einfache Recht letztlich an der Verfassung zu messen ist, kann es meines Erachtens keine Rechtstreue geben, die nicht auch verfassungsbezogen zu betrachten ist. Die Prüfung der Rechtstreue hat er zunächst grundsätzlich anhand der Aussagen der Verfassung selbst zu erfolgen. Bevor jedoch konkrete verfassungrechtliche Strukturen heranzuziehen sind, ist die Frage zu stellen, ob nicht bereits jenseits jeder beschriebenen Norm, also auch der Verfassung selbst, eine Anspruchsberechtigung der Beschwerdeführerin zu verneinen ist, weil sie, die den Staat für ein Werkzeug Satans hält und dies auch als ganz zentrale Doktrin an ihre Mitglieder weitergibt, gerade von diesem Werkzeug privilegiert werden will, und auf diese Art und Weise wiederum selbst zu einem guten Teil am staatlichen Gewand teilhaben verlangt.

Betrachtet man die Lehrmittel der Beschwerdeführerin, so wird der Staat als Teil des dem nahen Untergang geweihten Systems, als satanischen Organisation angesehen. Ich darf die Beschwerdeführerin mit weiteren Aussagen zitieren: "Die organisierte menschliche Gesellschaft unter Satan dem Teufel ist wirklich böse und korrupt. Die politischen Systeme bilden einen gewichtigen Bestandteil der Welt Satans. Diese tierähnlichen Regierungen erhalten ihre Macht von Satan.

Nicht nur Südhoff fragt sich, wie die Zeugen Jehovas diese Negativhaltung gegenüber dem Staat mit ihrer Bestrebung vereinbaren, von eben diesem Bestandteil der "Welt Satans" besondere Vorrechte verliehen zu bekommen:

Das aktive und das passive Wahlrecht, wird als Verstoß gegen dieses Neutralitätsgebot begriffen und über den Gemeinschaftsentzug, mit verheerenden sozialen Folgen für den Betroffenen, sanktioniert. Nunmehr aber verlangt die Beschwerdeführerin vom Staat die Verleihung des Körperschaftsstatus der öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft. Man könnte versucht sein, darin bereits aus Sicht der Beschwerdeführerin selbst den Versuch einer Quadratur des Kreises zu sehen. Das ist aber nicht entscheidend. Entscheidend ist, dass die Beschwerdeführerin den Staat unter Ausnutzung rein formalen Betrachtungsweise dazu zwingen will, sie, die den Staat rigoros ablehnt, mit staatlichen Privilegien über andere Religionsgemeinschaften herauszuheben.

Privilegiert der Staat dagegen die Beschwerdeführerin, setzt er sich in einen nicht mehr zu rechtfertigenden Wertungswiderspruch. Das verlangen der Körperschaftsrechte an die Beschwerdeführerin ist bereits deshalb unzulässig, weil der Staat durch die Privilegierung einer Religionsgemeinschaft, die ihn konkret als Teil eines satanischen Systems begreift, an Glaubwürdigkeit hinsichtlich seiner eigenen Existenzberechtigung verliert, seine Souveränität zumindest teilweise preisgibt. ...

Der Aspekt, den Südhoff als nächstes anführte, wird vermutlich selbst den meisten Zeugen Jehovas nicht so richtig bewusst sein. Er bezieht sich auf ein Schreiben, mit dem die ZJ-Führung versucht, alle Zeugen Jehovas zu Zwangsmitgliedern des Vereins Glaubensgemeinschaft der Zeugen Jehovas in Deutschland e.V. in Berlin zu machen:

Die Mitglieder der Religionsgemeinschaft wurden in einem Rundschreiben vom 9.11.1999 durch die Beschwerdeführerin darüber informiert, dass sie nunmehr Mitglieder des Vereins der Religionsgemeinschaft der Zeugen Jehovas in Deutschland e. V. seien. Wenngleich das diesbezügliche Rundschreiben unklar gehalten ist, und die gewollte Schaffung tatsächlicher Fakten wohl eher vernebelt. Nach geltendem Zivilrecht verhält es sich allerdings so, dass Mitgliedschaft in einem Verein, entweder durch Beitritt während der Gründungsphase, oder später mit Vertrag zwischen Verein und Mitglied entsteht. ... Die Mitglieder, die überhaupt verstanden haben, dass sie nunmehr Mitglieder eines weltlichen Vereins sein sollen und dieses kritisch hinterfragen, werden von der Beschwerdeführerin ausgeschlossen. Für einen konkludenten Beitritt der Mitglieder der Religionsgemeinschaft zum Verein, spricht daher angesichts der anhaltenden gegenteiligen Lehre der Beschwerdeführerin nichts. Vielmehr dürfte eine Vermutung dafür sprechen, dass die überwältigende Mehrzahl der Mitglieder dagegen wäre, wenn sie dazu überhaupt gefragt würde. Eine Zwangsverkorporierung der Mitglieder durch Vereinsgründung, ist aber nach deutschem Zivilrecht nicht zulässig. ...

Im vorliegenden Fall nämlich, sind es gerade die eigenen glaubensbedingten Anforderungen der Beschwerdeführerin selbst, die eine Zulässigkeit der Strukturierung eines Vereins höchst fraglich machen. Durch die versteckte und an den Mitgliedern vorbei geschehene Zwangsverkorporierung wird auch in das Selbstbestimmungsrecht der Mitglieder nach Artikel 2 GG eingegriffen. Nach hier vertretenen Auffassung, kann da einer aktiven Information der nunmehr klagenden Kooperation nicht ausgegangen werden, da der diesbezügliche Verein unter schwerwiegenden Konstitionierungsmängeln leidet, die gerade wegen ihrer glaubensbedingten Anforderungen der Beschwerdeführerin selbst nicht als irrelevant betrachtet werden dürfen.

Verhält es sich aber so, dass die Beschwerdeführerin hinsichtlich der von ihr angestrebten Verfassungsbeschwerde in der jetzt vorliegenden Konstellation keine aktive Legitimation aufweist, wäre immer noch der Zweifel zu prüfen, ob jedenfalls die Beschwerdeführerin in ihrer ursprünglichen Form, also der Religionsgemeinschaft der ZJ in Deutschland mit Sitz in Berlin, aktiv legitimiert gewesen wäre. Hier hat das Land Berlin detailliert nachgewiesen, dass der eigentliche Sitz der Religionsgemeinschaft bereits in Selters / Taunus, übrigens auch noch heute, ist. ... Abschließend ist dazu festzustellen, dass die vorliegenden Schwierigkeiten der Beschwerdeführerin, letztlich Folgen ihrer eigen Einstellung zum Staat sind. Die Beschwerdeführerin, die sich nach ihren eigenen Worten bis 1990 rechtlich nicht strukturiert hat, hat erst im Verfassungsverfahren notwendige, aber unzureichende Schritte hinsichtlich einer rechtlichen Fassbarkeit und rechtlichen Verfassung unternommen. Ich halte die aktivierte Mission der Klägerin in diesem Zusammenhang daher nach wie vor für fraglich.

Das Gericht schien keine Probleme mit diesen Bedenken zu haben. Wohl aber mit den Ausführungen von Prof. Weber, die Richter Hassemer veranlassten, konkreter nachzufragen:

Können sie präzisieren, den Unterschied von Rechtstreue und Staatsloyalität?

Dazu die Antwort von Prof. Weber:

Das hängt natürlich ein wenig damit zusammen wie man den Grundsatz der Rechtstreue definiert, und wie man den Grundsatz der Staatsloyalität definiert. Wenn eine Religionsgemeinschaft sich grundsätzlich nicht an staatlichen Wahlen beteiligt, dann steht das mit dem deutschen Recht im Einklang. Niemand ist verpflichtet zum Wählen zu gehen, niemand darf daran gehindert werden, andere davon zu überzeugen, dass sie nicht zum Wählen zu gehen sollten. Das ist kein Verstoß gegen irgendeine Rechtsnorm und solange die Wahlpflicht nicht irgendwo verankert ist, wohl auch grundrechtlich, zumindest über die allgemeine Handlungsfreiheit, Artikel 2, Absatz 1 gewährleistet. ... Das was hier diskutiert wird unter Staatsloyalität ist mehr, ist Kooperationsfähigkeit, ist Kooperationswille, ist mittragen der Grundstruktur des Staates, etwa auch der Demokratie, etwa des Demokratiegebots, etwa der Wahl, und das ist mehr als normale Rechtstreue.

Damit war man offensichtlich beim Kern der Sache angekommen. Der Frage nämlich, in welchem Umfang die Loyalität einer Religionsgemeinschaft dem Staat gegenüber als Beurteilungskriterium zur Verleihung der Körperschaftsrechte herangezogen werden muss. Konkret: Kann der Staat den Zeugen Jehovas die Körperschaftsrechte verweigern, weil sie ihn als Teil von "Satans System" verstehen und damit seine Daseinsberechtigung grundsätzlich ablehnen. Frau Prof. Limbach, Vorsitzende des Bundesverfassungsgerichts, bat daher Dr. Südhoff, seine Ausführungen noch konkreter auszudrücken:

Loyalität verlangt nach allgemeinem Sprachgebrauch ein bisschen mehr, vielleicht sogar etwas was ich nicht auf einen genauen Punkt bringen lässt, ein bisschen mehr als die Befolgung von allgemeinen gültigen Regeln. ... Denn eins ist unstreitig, Rechtstreue wird allgemein verlangt und es kann meines Erachtens nicht sein, dass Rechtstreue sich allein, und so wird es ja von der Beschwerdeführerin vertreten, letztlich am einfachen Recht gemessen wird. Rechtstreue ist natürlich auch das Stehen zu grundsätzlichen Verfassungsprinzipien, jedenfalls eine grundsätzliche Dialogfähigkeit diesbezüglich zum Staat hin. Sie ist dort nicht möglich, wo eine Religionsgesellschaft sich in totaler Abstinenz vom Staat und der dahinter stehenden Gesellschaft, die den Staat letztlich gegründet hat, steht.

Es entwickelte sich eine Diskussion, bei der es im Wesentlichen darum ging, ob man nicht das Neutralitätsgebot des Staates gegenüber religiösen Inhalten dafür spreche, bei einer Religionsgemeinschaft die Zulassungskriterien für die Körperschaftsrechte deutlich niedriger anzusetzen. Prof. Hassemer dazu:

Sie haben vorhin zitiert aus den Stellungnahmen der ZJ gegenüber dem Staat, da gibt es ja auch kräftige Zitate, die Schriftsätze sind ja voll davon. ... Nun will ich sie nicht fragen, ob Religionsgesellschaften Staatskritik ausüben darf, wir beide sagen: Natürlich darf sie das. Fragen will ich sie nach einem Kriterium für die Grenze von Staatskritik.

Interessant dazu die Antwort von Dr. Südhoff, der klar machte, dass es äußerst problematisch sein kann, wenn man die Lehren einer Religionsgemeinschaft im Sinne des Neutralitätsverbots schlicht und einfach ignoriert:

Es ist ja mehr als nur die Auffassung vom Staat, die hier in Rede steht, es ist ja auch das was die Verfassungsbeschwerdeführerin selbst, gegenüber ihren Mitgliedern und dann wiederum aber in unmittelbaren Verhältnis zum Staat durchführt. Hier wird das Wahlverbot sanktioniert und dass ist ein ganz tiefgreifender Einschnitt in freiheitlich demokratische Grundstrukturen. ... Wie ist es denn, wenn die antragstellende Religionsgemeinschaft irgendwann einmal möglicherweise die Majorität im Staat ausmacht? Das muss ich doch jetzt schon mit einkalkulieren, prognostisch muss ich doch davon ausgehen können, dass das was ich privilegiere, mich später nicht möglicherweise selber im Sinne einer Entziehung der Legitimationsbasis auf die ich strukturell angewiesen bin, vernichtet.

... Was ich verlangen würde, ist meines Erachtens, dass sie zumindest grundsätzlich eine Dialogfähigkeit aufweist. Eine Fähigkeit sich mit anderen Kräften innerhalb der Gesellschaft überhaupt positiv auseinander zu setzen. Diese kann sie aber doch nicht aufweisen, wenn sie extrem eschatologisch ausgerichtet ist, das sind vielleicht auch andere, aber gleichzeitig, noch darüber hinaus dahingeht und sagt, der Rest der Welt ist dermaßen verdammt, dass hier ein absolutes Feindbild besteht. Dieses Feindbild ist inklusive des Staates zu verstehen, wir alle werden Dünger auf dem Schlachtfeld Harmagedons sein, das bezieht sich auf alle anderen, außer den ZJ. Und diesbezüglich ist festzustellen, bei dieser Grundeinstellung kann ich als Staat, der ich der letzte Entscheider bin in diesem Fall, eine Dialogfähigkeit nicht vermuten, nicht erwarten? Sie ist jedenfalls nicht Ansatzweise gegeben.

Verfassungsrichter Dr. Di Fabio sprach einen weiteren entscheidenden Aspekt an. Er richtete sich an Prof. Weber und stellte ihm die Frage...

...wie sich eigentlich die Beschwerdeführerin zur Wertordnung der Grundrechte stellt? Ob sie eine solche Wertordnung zur Kenntnis nimmt, und wie sie sie beurteilt. Insbesondere die Frage, wie hält es die Beschwerdeführerin, nicht mit der Religion, sondern mit der Menschenwürde des GG, mit dem Menschenbild das das GG zeichnet? Wie ist das Verhältnis der Beschwerdeführerin dazu? ... Würde die Beschwerdeführerin, wenn sie öffentlich-rechtliche Körperschaft würde, würde sie dann sich stärker der Gesellschaft zuwenden, etwa sich auch stärker karitativen Aufgaben widmen. Wäre es also für sie tatsächlich eine Einladung zur Kooperation. Der Staat würde vielleicht nicht auf Loyalität hoffen, aber vielleicht würde er auf eine stärkere Zuwendung der Religionsgemeinschaft zur Gesellschaft hoffen.

Bevor es zur Beantwortung dieser Frage kam, machte Prof. Weber noch eine Bemerkung, die eine äußerst interessante Schlussfolgerung zulässt:

...es geht letztlich nicht um die Kooperation mit dem Staat und die Einbeziehung in den Staat, sondern es geht um die Möglichkeiten des sich Einrichtens in dieser Welt und man wird sehen müssen, dass auch die im Ursprung eschatologisch ausgerichtete Gemeinschaften, sich im Laufe ihrer Existenz, wenn die eschatologischen Ereignisse nicht so schnell eintreten wie erwartet, sich in dieser Welt einrichten müssen. ... Dem Staat ist versagt zu fragen; kannst du das eigentlich, darfst du das eigentlich nach deiner Glaubensüberzeugung diesen Status anstreben; sondern der Staat darf nur fragen: Sind die staatlichen Kriterien für die Verleihung dieses staatlichen Status gegeben?

Ein interessanter Gesichtspunkt, der den Zeugen Jehovas zu denken geben sollte. Denn schließlich kann man diese Aussage des Prozessbevollmächtigten der Zeugen Jehovas auch so interpretieren, dass die Führung der Glaubensgemeinschaft die Körperschaftsrechte schon deshalb anstrebt, weil sie drauf und dran ist, sich auf Dauer in dieser Welt einzurichten und ihre Endzeiterwartungen im Grund genommen bereits aufgegeben hat. Doch nun zur Antwort von Gajus Glockentin zur Einstellung der Zeugen Jehovas gegenüber der dem deutschen Grundgesetz zugrunde liegenden Wertordnung:

Zur Beantwortung dieser Frage muss man sehen, dass Jehovas Zeugen, zwar eine recht junge Religionsgemeinschaft ist, aber auch schon über hundert Jahre existiert, also bereits zu einem Zeitpunkt existierte, als es noch keine Demokratie hier in Deutschland gab und insofern war es zu allen Zeiten, als Zeugen Jehovas die Bibel als Grundlage betrachten, als das oberste Gebot die Menschenwürde in den Mittelpunkt ihres Interesses zu stellen. Das ist Ausgangspunkt, auch für das missionarische Wirken der Zeugen Jehovas, die einzig und alleine daran interessiert sind, gemäß dem Verständnis, Rettung zu vermitteln. ... Ich denke das sollte deutlich machen, dass das Menschenbild, so wie es das Grundgesetz, denke ich, in hervorragender Weise schildert und darstellt, mit all den Grundrechten die es gibt, absolut befürwortet, akzeptiert und auch in Anspruch genommen wird...

Dem Gericht entging natürlich nicht, dass diese Ansammlung von Phrasen recht wenig mit dem Thema zu tun hatte. Prof. Di Fabio fragte daher nochmals konkreter nach:

...das Bundesverfassungsgericht hat die Menschenwürde, und damit auch das Bild des Grundgesetzes vom Menschen, doch in einer spezifischen modernen Weise interpretiert, die immer wieder betont, dass der Einzelne sich selbst entwirft, dass der Einzelne frei sein muss, dass die Menschenwürde letztlich im Persönlichkeitsrecht und ihrer Handlungsfreiheit wohl ihren eigentlichen Kern findet. Könnten sie das auch für die innere Organisation ihrer Religionsgemeinschaft unterstreichen und unterschreiben?

Wie halten es also die Zeugen Jehovas mit der Menschenwürde, mit der Freiheit des Einzelnen, mit dem Recht auf persönliche Entfaltung? Eine Frage, zu der man von einem offiziellen Vertreter der Wachtturm-Gesellschaft wohl kaum eine befriedigende Antwort erwarten durfte. Und so tat auch Glockentin sein Möglichstes, um am Thema vorbei zu reden:

Ich denke, eine Besonderheit bei JZ ist, dass sie die Taufe im Kindesalter nicht kennen. Wir verstehen die biblische Lehre so, dass jemand im Alter des Verständnisses, eine eigene Gewissensentscheidung und Glaubensentscheidung trifft, für sich persönlich entscheidet, welche Religion er annehmen möchte. So gibt es bei Jehovas Zeugen die Erwachsenentaufe, die die Mitgliedschaft begründet. Dieser Prozess, der dieser Taufe vorgelagert ist, eröffnet jedem, ohne irgendwelche Einflussmöglichkeiten, die Entscheidungsmöglichkeit. Möchte ich mich dafür Entscheiden mit der Lehre, so wie sie JZ verstehen, einig zu gehend, sie aktiv zu vertreten, ein wesentlicher Bestandteil, als Verkündiger dieses Evangeliums zu wirken, oder möchte ich es nicht tun. Und daraus begründet sich die Tatsache, dass jemand diese Freiheit hat. ... Trifft er eine neue Entscheidung, kann er sich mit diesen Lehren nicht mehr identifizieren, dann steht es ihm frei eine andere Religion anzunehmen.

Ganz nebenbei gesagt, ist die Behauptung, die Zeugen Jehovas kennen keine Taufe von Kindern längst graue Theorie. Man erinnere nur an den Wachtturm vom 01.04.1977, Seite 223:

Ein Kind, das gewissenhaft in Gottes Wort unterwiesen wird, wird zweifellos in der Erkenntnis und dem Verständnis so weit Fortschritte machen, dass es durch Gottes Geist veranlasst wird, sich selbst Jehova hinzugeben und darum zu bitten, getauft zu werden (1. Petr. 3:21). Um sich auf die Taufe vorzubereiten, muss es verstehen, dass es bereuen sollte, es muss sich bekehren und in ein rechtes Verhältnis zu Gott kommen (Apg. 3:19; 8:34-36). Nach der Taufe steht es nicht mehr unter dem Familienverdienst, doch wird es aufgrund seines eigenen Verdienstes als „heilig" betrachtet und ist vor Gott verantwortlich, ein Leben der Hingabe zu führen." Deutlicher kann man es wohl nicht sagen, dass man in Wachtturm-Kreisen nicht mehr davor zurückschreckt, auch Kinder für ihre Gewissensentscheidung bei der Taufe verantwortlich zu machen.

Nach der Taufe besteht das Grundrecht eines Zeugen Jehovas besteht also vor allem darin, rückhaltlos die Lehren dieser Religionsgemeinschaft anzuerkennen und danach zu leben - oder zu gehen. Eine Antwort, die zwar wenig mit der gestellten Frage zu tun hatte, aber dennoch viel über den Geist erkennen ließ, der bei den Zeugen Jehovas herrscht. Prof. Hassemer gab sich jedoch damit nicht zufrieden:

Ich frage sie ganz konkret, wenn sie die Frage beantworten wollen. Gibt es eine Meinungsbildung unter den ZJ, ob sie etwas ändern, an innen oder an außen, wenn sie den Körperschaftsstatus bekommen?

Eine Frage, mit der Glockentin offensichtlich überfordert war. Kein Wunder, schließlich gehören Begriffe wie Meinungsbildung nicht unbedingt zum Sprachrepertoire eines Zeugen Jehovas. Und so reagierte er mit einem hilflosen...

Können sie mir noch ein bisschen nachhelfen...

Als gehorsamer Zeuge ist man es eben nicht gewohnt, über Sinn und Zweck einer Entscheidung von oben nachzudenken. Genauso, wie man sich keine Gedanken darüber macht, wohin man von den Leuten geführt wird, die sich gerne hinter der Floskel "Treuer und verständiger Sklave" verstecken. Und so konnte auch Glockentin nicht konkret beantworten, was seine Oberen vorhatten:

In der Bibel steht, dass wir darum beten sollen, für Regierungen und für Personen in amtlichen Stellungen, um unseren Auftrag auszuführen, das Evangelium zu predigen. Das ist das zentrale Vorhaben, eine der Zentrallehren der Bibel zum Beispiel. Und wenn der Körperschaftsstatus irgendwelche Erleichterungen bringen sollte, um das zu tun, ... bin ich davon überzeugt, dass die Religionsgemeinschaft das untersuchen wird...

Es kam zu einer Diskussion über das soziale Engagement der Zeugen Jehovas, wobei auch hier die gezielt gestellten Fragen mit eher allgemein gehaltenen Floskeln beantwortet wurden. Bis schließlich Prof. Hassemer wieder auf das Ursprungsthema zurück kam und Richter Sommer die Frage stellte:

Das Stichwort Gemeinschaftsentzug ist ja schon bereits kurz gefallen. Ich möchte gerne wissen, was man darunter konkret zu verstehen hat. Das betrifft ja jetzt nicht die Glaubenslehre, sondern das tatsächliche Verhalten der Religionsgesellschaft, gegenüber ihren Mitgliedern. Ich verstehe das als Sanktion, als eine Art Sanktion, für abweichendes Verhalten. Was hat man darunter zu verstehen?

Was folgte, war das übliche Klischee über die Gründe für einen Gemeinschaftsentzug, wie man sie vermutlich auch von jedem Zeugen Jehovas auf der Straße hören würde:

Jetzt mag es natürlich vorkommen, dass, - um jetzt einen Fall zu konstruieren, in ihrem Sinne -, jemand die Ehe bricht, sich belastet fühlt, die Gemeindeältesten aufsucht und sagt: "Ich habe gegen dieses göttliche Gebot verstoßen", dann beschäftigen sich drei Gemeindeältesten mit dieser Person. Die Frage ob Reue vorliegt, wird untersucht und im Regelfall endet ein solches Rechtskomiteeverfahren damit, dass eine solche Person weiterhin in der Gemeinschaft bleibt. Sagt diese Person aber, "nein, das ist meine Entscheidung, ich möchte gerne mit meinem Freund zusammenleben, ohne dass wir die Ehe führen, ich lass meinen Ehepartner zurück", dann bedeutet das, dass eine solche Person nicht in der Gemeinschaft der ZJ verbleiben kann.

Als ob man bei den Zeugen Jehovas vor allem deshalb ausgeschlossen würde, weil man fremdgegangen ist oder ohne Trauschein lebt. Ein Bild, das mit der Realität sehr wenig zu tun hat. Doch die Herren in den roten Roben waren offensichtlich recht gut informiert. Sie reagierten gar nicht erst auf diese recht schwache Erklärung und kamen statt dessen gezielt auf den Punkt:

Ist es das, was sie unter Gemeinschaftsentzug verstehen? Dann würde dasselbe geschehen von einem Mitglied von dem bekannt wird, dass er zur Wahl gegangen und auf befragen sagt, dass er das für richtig hält?

Aber natürlich nicht. Schließlich versucht die Wachtturm-Gesellschaft das Bild zu vermitteln, dass jeder Zeuge Jehovas selbstbestimmt nach seinem eigenen Gewissen handelt. Und dazu gehört, dass man nicht ausgeschlossen wird, wenn man eine Bluttransfusion nimmt, oder zur Wahl geht. Das wusste auch Glockentin:

Das ist kein Gemeinschaftsentzug, wie wir es im eben besprochenen Sinne verstehen. Jemand zeigt konkludent durch seine Handlungsweise an, dass er eine neue Entscheidung getroffen hat und kein ZJ mehr sein möchte und deswegen die Gemeinschaft verlassen hat.

Es kam zur unvermeidlichen Blutfrage. Wobei Glockentin nach Kräften versuchte, die Problematik herunter zu spielen und den Eindruck zu vermitteln, die Medizin hätte schon so große Fortschritte gemacht, dass eine Bluttransfusion heute eigentlich gar kein Thema mehr sei. Dr. Südhoff brachte die Sache später aber wieder auf den Punkt, indem er sagte:

Natürlich hat es ärztliche Fortschritte gegeben, wir alle wissen dennoch, dass zum Beispiel Unfallopfer in gewissen Situationen, unverzüglich mit Blut zu versorgen sind, weil sie sonst sterben. Das wird in Kauf genommen, dass ist eine lebensverachtende Maxime, vor der man auch warnen kann.

Er äußerte sich auch zur Problematik der Erziehung bei den Zeugen Jehovas, die seiner Meinung nach mit dem Menschenbild der Verfassung und den Menschenrechten nicht in Einklang stehe. Dabei erwähnte er ein Buch mit dem Titel "Stock und Rute", in dem die Zeugen Jehovas die Prügelstrafe ausdrücklich befürworten würden. Dieses Buch gibt es zwar nicht (da muss Herr Südhoff etwas falsch verstanden haben), doch dass die Zeugen Jehovas die Prügelstrafe als Erziehungsprinzip ausdrücklich befürworten, dürfte dennoch ohne Frage sein. Anschließend verwies Südhoff auf die Problematik in Verbindung mit dem Datenschutz, den die Zeugen Jehovas als Körperschaft des öffentlichen Rechts mit sich bringen würden:

Wir haben weiter Vorbehalte gehabt hinsichtlich datenschutzrechtlicher Bestimmungen und auch des Bruches gesetzlicher Schweigepflichten, und drittens haben wir noch Vorbehalte gehabt, dass ist aber ein allgemeiner Vorbehalt, hinsichtlich der Folgen der von der Beschwerdeführerin vertretenen theokratischen Kriegslist. Nach ihrer eigenen Einstellung befindet sie sich in Feindesland, sozusagen, und sie hat das Vorrecht, diese Vorrecht ist nach wie vor vertreten worden von ihr, jedem anderen das vorzuenthalten, was er eigentlich wissen will, sofern es ihr nutzt. Das ist theokratische Kriegslist.

Wenn man das gerade letztgenannte Argument mal heranzieht, dass Argument der theokratischen Kriegslist, dann muss man auch sagen, Frau Vorsitzende, kommt man auch kurz auf den Punkt zurück, den sie vorhin sprachen. Sie sagten, wir hätten so viele Sachen zitiert, es gäbe aber auch jede Menge andere Materialien die von der Beschwerdeführerin vorgelegt worden wären. Das ist sicher richtig. Ich habe angesprochen, dass die Beschwerdeführerin sich im Verlaufe des Verfahrens, viel deutlicher akzentuiert, im Hinblick auf die faktische Unterordnung unter den Staat und auch in anderen Aspekten. Allerdings darf man nicht verkennen, und ich meine eigentlich, dass hier eine gewisse Parallelität der Dinge zu sehen ist, dass das Bundesverfassungsgericht bereits im Verfahren Artikel 21 GG, ganz klar gesagt hat, dass man auf das abstellen muss, in bezug auf Parteiverbot, was bisher jedenfalls offensichtlich von ihr vertreten wurde, von der betroffenen Körperschaft und nicht auf das, was im Verfahren selbst dann noch geäußert wird, weil eben der Wahrheitsgehalt solcher Tendenzen oft fraglich ist und möglicherweise der späteren Verschiebung unterliegt.

Interessant waren die Erklärungsversuche von Gajus Glockentin zum Vorwurf, die Zeugen Jehovas würden Gewalt bei der Kindererziehung ausdrücklich befürworten:

Wir haben momentan diese Diskussion auch, inwieweit Gewalt in der Familie bestraft, oder nicht näher gestattet ist. Wir verabscheuen Gewalt in der Familie. Kindesmissbrauch oder Kindesmisshandlung ist absolut konträr zu allem was die Bibel lehrt. Die Frage ob ein Klaps erlaubt ist, ist die Entscheidung der Eltern und wird von der Religionsgemeinschaft nicht gelehrt. Das es diese Aussage gegeben hat, wörtliches Zitat der Bibel, "spare die Rute nicht", ist auch richtig, -wörtliche Zitat der Bibel, aber letztendlich sind die Eltern dafür verantwortlich. Es gibt kein Gebot zu Schlagen, sondern vielmehr bei Misshandlungen zum Beispiel, würde die Religionsgemeinschaft sofort, bei Bekanntwerden, dagegen vorgehen und mit dem Betreffenden sprechen.

Dass es kein Verbot zum schlagen von Kindern gebe, lässt sich anhand der Wachtturm-Literatur schnell widerlegen. Auch darf bezweifelt werden, dass die Zeugen Jehovas jedem Fall von Misshandlung und Missbrauch nachgehen. Vielleicht sollte Herr Glockentin einmal einen Blick in die Rubrik Missbrauch von InfoLink werfen. Die dort dokumentierten Fälle lassen nämlich eindeutig erkennen, dass es den Zeugen Jehovas weniger auf die Lösung von Problemen ankommt, oder um en Schutz der Opfer, sondern in erster Linie um die Vertuschung von Ereignissen, die dem Ansehen nach außen schaden könnten.

Im abschließenden Plädoyer hatten die Prozessbeteiligten noch einmal Gelegenheit, ihre Position zu bekräftigen und dem Bundesverfassungsgericht die Aspekte zu erläutern, die für oder gegen die Verleihung der Körperschaftsrechte an die Zeugen Jehovas sprechen. Dr. Südhoff nutzte die Gelegenheit, um nochmals zu betonen, dass es sich bei dieser Religionsgemeinschaft um eine Organisation handelt, die der Demokratie extrem feindlich gegenüber steht und alles andere als im Sinne der Verfassung denkt.

Es gibt ja nun die Veröffentlichung EW vom 22.9.1990, darin steht konkret: "Die Demokratie hat mehrere Schwächen. Damit sie zum Erfolg führt, muss der einzelne bereit sein, das Allgemeinwohl dem eigenen voranzustellen. Das könnte bedeuten, steuerliche Maßnahmen oder andere Gesetze zu befürworten, mit denen man, was einen persönlich betrifft, nicht einverstanden ist, die aber für das Allgemeinwohl erforderlich sind. Ein solches selbstloses Interesse ist kaum irgendwo anzutreffen, nicht einmal in "christlichen" demokratischen Staaten. Ein anderer augenscheinlicher Nachteil der Demokratien ist ihre Schwerfälligkeit. Wenn ein Diktator etwas sagt, geschieht etwas. In einer Demokratie ist es möglich, dass der Fortschritt durch endlose Debatten behindert wird." Die Schlussfolgerung: "Aus diesen und zahlreichen anderen Gründen können Demokratien kaum als ideale Regierungen bezeichnet werden."

Ich meine, dass unser Staat nach der Verfassungskonzeption gemeinwohlbezogen ist, auch wenn das Wort vielleicht ein bisschen antiquiert klingen mag, ich meine, dass er dann, wenn er hoheitsfähige Rechte abgibt an eine andere Organisation und diese somit privilegiert, dafür Sorge zu tragen hat, dass sich das möglicherweise kontraproduktiv auswirkt und diese große Gefahr, meinen wir, jedenfalls zu sehen. Nach unserem Ermessen, kann und darf der Staat die vorliegende Beschwerdeführerin nicht privilegieren. Er hat ihr den Status zu versagen, den sie beantragt."

Prof. Weber bekräftigte nochmals seine Überzeugung, weshalb man die Messlatte zur Erreichung der Körperschaftsrechte betont niedrig hängen sollte und sagte:

Ich möchte das ausdrücklich noch einmal betonen. Die Kirchen sind Körperschaften sui generis, nicht Körperschaften des öffentlichen Rechts, im Sinne mittelbarer Staatsverwaltung oder Staatstätigkeit und deshalb gelten hier geringere Anforderungen.

Zweiter Punkt, vielleicht noch zur inneren Ordnung der Religionsgemeinschaft, ... hier darf der Staat an die Religionsgemeinschaften nicht die Forderung nach einer allgemeinen grundrechtlichen Freiheit innerhalb der Religionsgemeinschaften stellen, wie er sie an andere Gemeinschaften stellen kann. Gedeckt sind auch hierarchische Organisationen. Die Religionsfreiheit schützt auch Fundamentalismus in der Religionsgemeinschaft. Das bedeutet also, dem einzelnen wird von Staats wegen keine Freiheit gegenüber der Religionsgemeinschaft garantiert, es wird garantiert die Austrittsfreiheit.

Ich möchte dann noch abschließen, mit einem Wort noch einmal aus der Weimarer Nationalversammlung, "Die Wertschätzung der sozialen Kräfte der Religionen, die in dem Körperschaftsstatus liegen." Nach unserer Auffassung sind bei der Beschwerdeführerin alle Vorraussetzungen für die Verleihung des Körperschaftsstatus gegeben. Wir sind daher der Meinung, dass die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes mit der Verfassung nicht zu vereinbaren ist und daher ebenso, wie die Ausgangsentscheidung der Behörde aufzuheben ist.

Die Meinungen der über 200 Besucher der Verhandlung - ein Großteil davon Zeugen Jehovas, aber auch ganze Schulklassen und interessierte Jurastudenten - waren gespalten. Es gab Stimmen, die es geradezu als Katastrophe ansahen, wenn man einer staatsfeindlichen Organisation wie den Zeugen Jehovas die Körperschaftsrechte verleihen würde. Andere wiederum argumentierten, dass viel der Religionen, die diesen Rechtsstatus bereits besitzen, keinen Deut besser seien.

Die Medien scheinen sich jedenfalls einig zu sein. Die am Tag nach der Verhandlung erschienenen Zeitungen sprachen fast ausnahmslos vom Widerspruch zwischen den Lehren der Zeugen Jehovas und ihrem Anspruch auf die Körperschaftsrechte. Wobei sie vermutlich mit der Schlussfolgerung richtig liegen, dass es den Zeugen Jehovas weniger um ideelle Werte geht, sondern schlicht und einfach um Privilegien und Steuervorteile.

Im Kern jedoch dürfte sich die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts jedoch auf die Frage konzentrieren, ob mit der geforderten Rechtstreue allein das Einhalten der allgemeinen Gesetze gemeint ist, oder ob man diesen Begriff auch auf eine gewisse Rechtsloyalität ausdehnen müsse. Auf jeden Fall wird es sich um eine Entscheidung handeln, die sich nicht an der spezifischen Situation der Zeugen Jehovas orientiert, sondern allgemeine Beurteilungskriterien zur Gewährung der Körperschaftsrechte schafft.