Die Religionsgemeinschaft der Zeugen Jehovas hat am Dienstag vor dem Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe einen Teilerfolg erzielt. Der Zweite Senat hob einstimmig ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts Berlin von 1997 auf, mit dem die Gleichstellung der Religionsgemeinschaft mit den anerkannten Kirchen in Deutschland abgelehnt wurde. Die damals geforderte Staatsloyalität verlange das Grundgesetz nicht, so der Zweite Senat.

Das Bundesverwaltungsgericht Berlin muss den Antrag der Zeugen Jehovas auf Anerkennung als Körperschaft des öffentlichen Rechts nun noch einmal prüfen. Ob es dann aber zu einer Gleichstellung mit den beiden großen Kirchen sowie rund 30 anderen kleinen christlichen Gemeinden in Deutschland kommen wird, ist allerdings offen. Denn in seinem einstimmigen Urteil hat der Zweite Senat erstmals die Voraussetzungen benannt, wann die Anerkennung einer Kirche als Körperschaft des öffentlichen Rechts abgelehnt werden kann.

Eindeutig verlangen das Verfassungsgericht die "Rechtstreue" der Religionsgemeinschaften und die Gewährleistung der "fundamentalen Verfassungsprinzipien". Darüber hinaus wird die Anerkennung der Grundrechte Dritter gefordert. In Anspielung auf die den Zeugen Jehovas vorgeworfenen autoritären Erziehungsmethoden und die Verweigerung von Bluttransfusionen auch bei Kindern, stellt das Urteil fest, dass das Grundgesetz den Staat "verpflichtet, menschliches Leben und die körperliche Unversehrtheit zu schützen". Kinder könnten den staatlichen Schutz ihrer Grundrechte beanspruchen; dabei bilde "das Kindeswohl den Richtpunkt für den staatlichen Schutzauftrag".

Im Hinblick auf die von einigen islamischen Religionsgemeinschaften nicht anerkannte Trennung von Kirche und Staat heißt es in der Grundsatzentscheidung: Das Grundgesetz verbietet die Anerkennung einer Religionsgemeinschaft als Körperschaft des öffentlichen Rechts, "die nicht die Gewähr dafür bietet, dass das Verbot einer Staatskirche sowie die Prinzipien von Neutralität ... unangetastet bleiben". Entscheidend sei bei der Beurteilung nicht der Glaube, sondern das Verhalten der Religionsgemeinschaft. Dass die Zeugen Jehovas die Teilnahme an Wahlen ablehnen, genüge dagegen nicht. Denn die Gemeinschaft wolle keine andere Staatsform, sondern verfolge im Gegenteil einen "apolitischen Lebensentwurf". Von Bedeutung kann allerdings der von den Behörden erhobene Vorwurf sein, die Zeugen Jehovas setzten austrittswillige Mitglieder unter Druck und beeinträchtigten durch ihre Erziehungspraktiken das Kindeswohl. (Az: 2 BvR 1500/97)

Rechtstreue, nicht Staatstreue

Die Zeugen Jehovas haben mit ihrer Verfassungsbeschwerde vor dem Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe Erfolg gehabt, dennoch haben sie nur einen Etappensieg erzielt. Denn der Zweite Senat hat unter Vorsitz von Gerichtspräsidentin Jutta Limbach vor allem die Begründung als verfassungswidrig beanstandet, mit der die Berliner Verwaltungsrichter 1997 den Antrag der Zeugen Jehovas abgelehnt hatten, sie mit den Protestanten, Katholiken, Methodisten, Neuapostolen und anderen kleineren christlichen Gemeinden in Deutschland gleichzustellen.

Die Berliner Richter hatten eine Staatsloyalität gefordert, die nach dem Urteil der Karlsruher Richter vom Grundgesetz weder verlangt noch gewollt wird. Damit ist die zukünftige Gleichstellung der rund 190.000 Mitglieder der Zeugen Jehovas mit anderen Kirchenmitgliedern in Deutschland aber keineswegs erreicht. Denn Karlsruhe hat den Fall der Zeugen Jehovas zum Anlass genommen, um ganz grundsätzliche Ausführungen über die zukünftige Anerkennung von Religionsgemeinschaften zu machen. Sie verlangen nun Rechtstreue und die Anerkennung der Verfassungsprinzipien als Voraussetzung, wenn eine Religionsgemeinschaft mit den so genannten Kirchenprivilegien ausgestattet werden will.

Die Anerkennung als Körperschaft des öffentlichen Rechts bedeutet nämlich konkret, dass eine Religionsgemeinschaft Steuern erheben und beispielsweise Mitglieder in die Aufsichtsräte der Rundfunkanstalten entsenden darf. Dass dieser Status folglich mit "besonderen Machtmitteln und erhöhtem Einfluss in Staat und Gesellschaft" verbunden ist, stellt das jüngste Urteil ausdrücklich fest. Damit gehe aber auch "die erhöhte Gefahr eines Missbrauchs" einher. Deshalb müsse bei Anerkennung einer Kirche als Körperschaft die "Verantwortung des Staates zur Geltung gebracht werden, welche das Grundgesetz ihm auferlegt".

Die Rechtstreue, nicht die Staatstreue bildet deshalb den zentralen Begriff in dem jüngsten Kirchenurteil. Eine Religionsgemeinschaft, die den besonderen Status haben will, muss danach die Gewähr bieten, "dass sie das geltende Recht beachten" und die ihr übertragenen Rechte nur in Einklang mit der Verfassung ausüben wird. Von solch einer anerkannten Vereinigung dürfe auch erwartet werden, "dass sie nicht erst durch Drohung mit staatlichen Sanktionen und Zwangsmechanismen zu rechtskonformem Handeln angehalten werden muss."

Dass nicht jeder Verstoß die Rechtstreue insgesamt in Frage stellt, hielten die Richter wohl auch im Hinblick auf das Kirchenasyl fest, das christliche Gemeinden abgelehnten und von Abschiebung bedrohten Asylbewerbern vereinzelt gewähren. Im Grundsatz müsse eine Religionsgemeinschaft aber bereit sein, Recht und Gesetz zu achten und sich in die verfassungsmäßige Ordnung einzufügen, so der Zweite Senat. Eine systematische Beeinträchtigung der vom Grundgesetz gestellten Grundsätze dürfe der Staat nicht hinnehmen, auch nicht von einer anerkannten Religionsgemeinschaft.

Eine weitere Urteilspassage bezieht sich offensichtlich auf den Islam. Leitender Gedanke des Grundgesetzes sei "Religionsfreiheit". Staatskirche und Staatsreligion seien abgeschafft, der Staat religiös-weltanschaulich neutral. Das Grundgesetz verbiete deshalb die Verleihung des besonderen Status "an eine Religionsgemeinschaft, die nicht die Gewähr dafür bietet, dass das Verbot einer Staatskirche sowie die Prinzipien von Neutralität ... unangetastet bleiben."

Der Zweite Senat sagt im Urteil selbst, dass nicht abzusehen sei, ob den Zeugen Jehovas die Anerkennung als Körperschaft des öffentlichen Rechts zu versagen ist oder nicht. Die Richter geben mit ihrer Entscheidung die Prüfung an das Bundesverwaltungsgericht zurück. Es müsse nun im Wege einer "Gesamtbetrachtung" grundsätzlich klären, ob die dem staatlichen Schutz anvertrauten Grundrechte Dritter von den Zeugen Jehovas missachtet werden und folglich die Anerkennung zu versagen sei.

Ursula Knapp

Höchstens ein halber Sieg

Die Zeugen Jehovas haben in Karlsruhe gewonnen, doch es war nur ein halber Sieg. Mit den Vorwürfen, die Sekte propagiere Prügelstrafen, lehne lebensrettende Bluttransfusionen ab und tyrannisiere Ex-Mitglieder, werden sich die Gerichte noch einmal beschäftigen müssen. Die Verfassungshüter haben allerdings die Kriterien präzisiert für den Zugang zum privilegierten Status einer "Körperschaft des öffentlichen Rechts". Danach muss eine Religionsgemeinschaft weder demokratisch organisiert sein, noch mit dem Staat zusammenarbeiten. Sie darf ihn sogar als "Werk des Satans" ablehnen. Der Staat ist umgekehrt zu religiöser Neutralität verpflichtet. Er darf Gemeinschaften nicht nach ihrem Glauben, sondern nur nach ihrem Verhalten beurteilen. Zugleich lassen die Richter keinen Zweifel daran, dass Recht und Gesetz auch für religiöse Gruppen gilt. Wer die Demokratie gefährdet, wer Gesundheit oder Menschenwürde seiner Mitglieder beeinträchtigt, darf nicht mit staatlicher Anerkennung rechnen. Diese Hürde haben die Zeugen Jehovas noch vor sich.


Zahlreiche Privilegien

In Glaubensdingen ist eine Religionsgemeinschaft auch als eingetragener Verein frei. Doch mit der Anerkennung als Körperschaft des öffentlichen Rechts winkt gleich ein ganzes Bündel von Privilegien. Dazu gehört das Recht, Kirchensteuer zu erheben, wovon allerdings nur die beiden großen Kirchen, die Jüdische Religionsgemeinschaft und die Alt-Katholische Kirche Gebrauch machen. Körperschaften genießen organisatorische Erleichterungen: Sie können Anstalten und Stiftungen bilden, dürfen Kirchenbeamte einstellen und sogar eigenes Recht setzen. Das "Parochialrecht" begründet zudem die Zugehörigkeit zu einer Kirchengemeinde durch den schlichten Zuzug eines Konfessionsmitglieds, ein Beitritt ist nicht nötig. Hinzu kommen Vergünstigungen beim Bauplanungs-, Grundstücks- und Steuerrecht, etwa die Befreiung von der Körperschafts- und teilweise von der Grund- und Grunderwerbssteuer. Außerdem werden Körperschaften als Freie Träger in der Jugendhilfe anerkannt und sind teilweise in den Rundfunkräten vertreten. Neben den genannten Kirchen haben unter anderen die Evangelisch-Methodistische und die Neuapostolische Kirche sowie die Siebenten-Tags-Adventisten einen solchen Status.

Quelle: Der Tagesspiegel, 20.12.2000