Karlsruhe setzt Kriterien für den öffentlich-rechtlichen Status von GlaubensgemeinschaftenMan darf es merkwürdig finden, dass die Zeugen Jehovas, die den Staat schon mal als „Werkzeug des Satans“ bezeichnen, nun mit aller Macht die Staatsnähe samt der damit verbundenen Privilegien suchen.
Darüber aber wollte das Bundesverfassungsgericht ausdrücklich nicht entscheiden: Der religiös neutrale Staat darf die Vorstellungen der Zeugen Jehovas nicht beim Wort nehmen, betonen die Richter. Ja: Eine Glaubensgemeinschaft muss den Staat nicht lieben, um als Körperschaft des öffentlichen Rechts anerkannt zu werden. Dieser Status ist ein Mittel zur Entfaltung der Religionsfreiheit, kein Gnadenakt des Staates.
Zu Recht haben die Verfassungshüter deshalb das Argument des Bundesverwaltungsgerichts zerpflückt, dass von einer Körperschaft Loyalität zum Staat zu verlangen sei und die Nichtteilnahme von Jehovas Zeugen an Wahlen deren Illoyalität belege. Es kommt nicht auf die Haltung einer Religion gegenüber Gesellschaft und Gesetzen an, sondern auf ihr tatsächliches Verhalten, sagt das Urteil. Zu Recht führt es deshalb auch Kriterien für dieses äußere Verhalten auf: Eine Glaubensgemeinschaft muss Recht und Gesetz genauso achten wie Menschenleben und Menschenwürde, die körperliche Unversehrtheit oder das Kindeswohl. Nun müssen die Gerichte prüfen, ob die Zeugen Jehovas dies garantieren. Es gibt Anzeichen, dass sich deren Feindseligkeit gegenüber dem Staat gemildert hat – allein das wäre ein positives Ergebnis des Rechtsstreits. Kritiker vermuten jedoch dahinter reine Taktik. Der Erfolg der „Bibelforscher“ ist also zunächst nur eine Teilantwort auf die Frage, ob sie im Land Berlin als Körperschaft des öffentlichen Rechts anerkannt werden.
Die Bedeutung des Urteils geht aber weit über diesen Streit hinaus. Das 1919 formulierte deutsche Staatskirchenrecht ging von einer übersichtlich geordneten Religionslandschaft aus, die gibt es im Jahr 2000 nicht mehr. Wie aber mit neuen Religionen und Weltanschauungsgemeinschaften umgehen, wie mit dem Islam, der mittlerweile drittgrößten Glaubensgemeinschaft in Deutschland? Soll es einen kleinen Club christlicher Kirchen mit staatlicher Approbation geben, aus dem alle anderen ausgeschlossen bleiben – oder soll jeder den begehrten Status erhalten, der allein die im Grundgesetz geforderte „Gewähr der Dauer“ bietet?
Beide Varianten erschienen dem Verfassungsgericht nicht akzeptabel. Es hat einen insgesamt klugen Mittelweg gewählt. Es ist nun leichter, Körperschaft des öffentlichen Rechts zu werden – eine Ermutigung vor allem für die gemäßigten muslimischen Gemeinschaften in Deutschland, die ebenfalls die staatliche Anerkennung wollen. Es ist auch die Trennung von Staat und Kirchen klarer geworden; der Staat ist kein Religionsaufseher, der ihm angenehme Glaubenslehren belohnt und andere bestraft. Es gibt aber trotzdem inhaltliche Kriterien für die Anerkennung als Körperschaft – an ihnen werden sich die Zeugen Jehovas genauso messen lassen müssen wie islamische Gruppen. Das Karlsruher Urteil hat die Diskussion nicht beendet – sie hat gerade erst begonnen.
"Die Anforderungen sind nicht mehr so hoch gehängt"
Kirchenrechtler Stefan Muckel über die Anerkennung von Religionsgemeinschaften als Körperschaften des öffentlichen Rechts
Stefan Muckel ist Professor für Öffentliches Recht und Kirchenrecht an der Universität Köln. Mit ihm sprach Matthias Drobinski.
SZ: Welche Konsequenzen wird das Verfassungsgerichtsurteil für die Zeugen Jehovas haben?
Muckel: Sie haben jetzt bessere Chancen, in den Genuss des Körperschaftsstatus zu kommen, wobei nicht klar ist, ob ihnen das gelingen wird. Das Bundesverfassungsgericht erwähnt in seiner Pressemitteilung ausdrücklich, dass auch die Grundrechte Dritter bei der Anerkennung berücksichtigt werden müssen. Gegen die Zeugen Jehovas werden Vorwürfe erhoben, dass sie die Gesundheit der Mitglieder durch das Verbot von Bluttransfusionen gefährdeten und Aussteiger bedrängten. Das werden die Fachgerichte zu prüfen haben.
SZ: Würden Sie es für richtig halten, den Zeugen Jehovas den begehrten Status zu verleihen?
Muckel: Das hängt davon ab, inwieweit die Zeugen Jehovas bereit sind, sich in das deutsche Staatskirchenrecht einzufügen, ob sie von ihrem isolationistischen Weg abrücken. Dafür gibt es einige Anzeichen. Die Glaubensgemeinschaft hat vor einiger Zeit erklärt, sie erkenne durchaus an, dass sich der einzelne Christ dem Staat unterordnen soll. Wenn das auch in die Praxis umgesetzt würde, könnten die Zeugen Jehovas einen wertvollen Beitrag leisten für die Entwicklung des Staatskirchenrechts hin zu mehr Pluralität.
SZ: Und wenn die von Ihnen beschriebene Entwicklung nur Taktik ist?
Muckel: Das wäre verheerend für ein Staatskirchenrecht, das den Religionsgemeinschaften sehr freundlich gegenübersteht. Die korporierten Religionsgemeinschaften haben Vorteile, die nicht in der Verfassung stehen, zum Beispiel die Anerkennung als Träger der freien Jugendpflege – weil der Staat davon ausgeht, dass die Körperschaften des öffentlichen Rechts ihren Beitrag zum Gemeinwohl erfüllen. Wenn Religionsgemeinschaften hinzukommen, bei denen das nicht klar ist, muss der Gesetzgeber diese Vorteile für alle streichen.
SZ: Künftig werden mehr Gruppen als heute den Status einer Körperschaft erhalten. Sind da die Anforderungen des Verfassungsgerichts zu hoch oder zu niedrig?
Muckel: Das Gericht hat eine Reihe von Selbstverständlichkeiten formuliert: dass man grundsätzlich Gesetze einhalten muss zum Beispiel. Bei den übrigen Anforderungen ist ein guter Mittelweg gefunden worden zwischen der Auffassung, man dürfe überhaupt keine Bedingungen an die Erteilung des Körperschaftsstatus stellen, und der Position des Bundesverwaltungsgerichtes, das weitgehende Loyalität zum Staat fordert. Um Loyalität kann es nicht gehen, wohl aber um bestimmte verfassungsrechtliche Grundentscheidungen, zum Beispiel für das Kindeswohl, die körperliche Unversehrtheit, den Schutz des Lebens. Da hat der Staat eine Schutzpflicht.
SZ: Das alles gilt auch für muslimische Verbände und Gemeinschaften. Sind nun die Chancen der drei Millionen Muslime in Deutschland gestiegen, dass ihre Religionsgemeinschaften rechtlich aufgewertet werden?
Muckel: Die Anforderungen an muslimische Verbände können jetzt nicht mehr so hoch gehängt werden wie bisher. Es könnte sein, dass nun einige Verbände diese Anforderungen erfüllen.
SZ: Auch islamistische Gruppen, wie manche befürchten?
Muckel: Die Anerkennung als Körperschaft rückt eine Religionsgemeinschaft in eine gewisse Nähe zum Staat. Das wollen islamistische Verbände nicht. Bessere Chancen haben die Gruppen, die bereits vor Jahren Anträge gestellt haben: der Verband der islamischen Kulturzentren und der Islamrat.
SZ: Ist nicht gerade der Islamrat ein Problem, weil er von der islamistischen Milli Görüs dominiert ist?
Muckel: Das Problem beginnt viel eher: Bislang ist der Islamrat nicht als Glaubensgemeinschaft organisiert, sondern als Dachverband. Aber richtig ist, dass eine islamistische Gruppe Schwierigkeiten bei der Anerkennung haben wird. Das Verfassungsgericht verweist deutlich auf die Freiheit von Staat und Kirche – eine theokratische Ordnung ist damit unvereinbar.
Karlsruhe stärkt Religionsfreiheit
Glaubensgemeinschaften schulden dem Staat keine besondere Loyalität
Von Helmut Kerscher
Selten wurden die Besucher-Parkplätze beim Bundesverfassungsgericht so knapp wie bei dieser Urteilsverkündung. Viele Zeugen Jehovas wollten dabei sein, wenn das höchste staatliche Gericht über den Status ihrer Religionsgemeinschaft urteilt: Weiterhin nur ein Verein oder künftig „Körperschaft des öffentlichen Rechts“? Nach der Verlesung des Urteils durch Gerichtspräsidentin Jutta Limbach und den Berichterstatter Winfried Hassemer verbreitete sich unter den Gästen zwar eine gelöste Stimmung. Aber derjenige von ihnen, der das Ergebnis über Handy auf Englisch in die Welt schicken wollte, war nicht zu beneiden. Denn was Karlsruhe da genau entschieden hatte, war schon auf Deutsch nicht leicht zu verstehen. Nur wenige Sätze fielen so knapp und klar aus wie der für die Kläger wichtigste auf Seite 23 (von 49 Seiten): „Die Verfassungsbeschwerde ist begründet.“ Diese vier Worte drückten den Sieg der Zeugen Jehovas aus. Und mit ihnen begann zugleich eine neue Etappe, zurück zum Bundesverwaltungsgericht nach Berlin. Das hatte den „Zeugen“ im Juni 1997 unter Vorsitz seines Präsidenten Everhardt Franßen, eines früheren Verfassungsrichters, die Anerkennung als Körperschaft des öffentlichen Rechts verweigert, weil sie ihren Mitgliedern die Teilnahme an Wahlen verbieten und weil sie es an „Staatsloyalität“ fehlen lassen.
Diese Begründung genügte dem Zweiten Senat des Bundesverfassungsgerichts nicht. Von einer Religionsgemeinschaft könne und müsse zwar „Rechtstreue“ verlangt werden, aber keine besondere „Loyalität“ zum Staat – zumal das ein vager Begriff sei. Eine Religionsgemeinschaft dürfe den Staat, wie es die Zeugen Jehovas tun, sogar als „Bestandteil der Welt Satans“ ansehen, wenn sie den Staat nur in ihrem tatsächlichen Verhalten akzeptiere. Was die „Enthaltsamkeit gegenüber staatlichen Wahlen“ angehe, so sei dies noch keine gravierende Verletzung des Demokratieprinzips. Schließlich gebe es nach dem Grundgesetz keine Wahlpflicht, sondern nur die Erwartung einer Wahlteilnahme. Im Übrigen strebten die Zeugen Jehovas keine andere Staatsform als die Demokratie an. Sie verfolgten im Gegenteil einen „apolitischen Lebensentwurf“. Man könne zwar bei einer Gesamtbetrachtung die Ablehnung staatlicher Wahlen berücksichtigen – für sich allein könne daraus nicht auf eine Gefährdung des Demokratieprinzips geschlossen werden.
Zugleich stellte Karlsruhe aber neue Hürden auf. Insbesondere wird es im weiteren Anerkennungsverfahren um die Kindererziehung und um austrittswillige Mitglieder gehen. Das Verfassungsgericht verlangt von einer Körperschaft, dass sie den staatlichen Schutz von Grundrechten gewährleistet. Bisher sei offen geblieben, ob die empfohlenen Erziehungspraktiken – im Erziehungsbuch „Stock und Rute“ werden „ein paar feste Klapse“ durchaus für wirksam erklärt – das Wohl der Kinder beeinträchtigen und ob Mitglieder mit Zwang oder anderen zu missbilligenden Mitteln in der Gemeinschaft festgehalten werden.
Allgemein verlangt Karlsruhe für die staatliche Anerkennung als Körperschaft in erster Linie „Rechtstreue“ – schon wegen der damit verbundenen Privilegien und besonderen Machtmittel. Eine Körperschaft müsse gewährleisten: die Beachtung fundamentaler Verfassungsprinzipien wie Rechtsstaat und Demokratie, die Wahrung der Grundrechte Dritter und die Nichtgefährdung des freiheitlichen Religions- und Staatskirchenrechts. Das Ganze fordere von den Behörden und Gerichten eine „komplexe Prognose“ und eine „typisierende Gesamtbetrachtung“.
In einem Punkt legte sich der Zweite Senat fest: Die von der Verfassung geforderte „Gewähr der Dauer“ einer Gemeinschaft sei bei den Zeugen Jehovas nicht zu bezweifeln. Zwar glaubten diese an ein bevorstehendes Ende der Welt und hätten bereits einige Male den Weltuntergang vorhergesagt. Aber zum einen habe das den Mitgliederbestand nicht beeinträchtigt, und zum anderen dürfe sie der religiös neutrale Staat nicht beim Wort nehmen. (Az: 2 BvR 1500/97)
Der Prozessbevollmächtigte der Zeugen, Hermann Weber, sprach von einem „grundlegenden Urteil zum Staatskirchenrecht“. Er zeigte sich optimistisch über eine künftige Anerkennung. Demgegenüber kündigte Wolf-Dietrich Patermann für den Berliner Wissenschaftssenat an, seine Behörde werde jetzt Fälle von Gewalt gegen Kinder und von Druck auf Austrittswillige vorlegen.
Aktuelles Lexikon
Körperschaft des öffentlichen Rechts
In seinem Zeugen-Jehovas-Urteil widmet sich das Bundesverfassungsgericht ausführlich der „Körperschaft des öffentlichen Rechts“. Es unterscheidet zwischen Körperschaften „im verwaltungs- und staatsorganisationsrechtlichen Verständnis“ sowie Religionsgemeinschaften. Für letztere sei die öffentlich-rechtliche Körperschaft ein „Mantelbegriff“. Denn Religionsgemeinschaften nähmen keine Staatsaufgaben wahr und unterlägen keiner staatlichen Aufsicht. Gleichwohl haben auch sie hoheitliche Befugnisse wie das Besteuerungsrecht, die Dienstherrenfähigkeit und finanzielle Privilegien. Dies „öffentlich-rechtliche Kleid“ erleichtert den Religionsgemeinschaften gegenüber bloßen Vereinen ihr Wirken. Sie zählen – wie etwa die Rechtsanwaltskammer, eine Universität oder eine Ortskrankenkasse – zu den Personen-Körperschaften. Das Gegenstück bilden die Gebiets-Körperschaften, zum Beispiel Gemeinden und Landkreise. Wichtigstes Merkmal aller Körperschaften des öffentlichen Rechts ist ihre weitgehende rechtliche Selbständigkeit. Als juristische Personen sind sie rechtlich handlungsfähig und haben das Recht der Selbstverwaltung. Körperschaften sind von einer staatlichen Anerkennung abhängig. An die 30 Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften haben sie schon, andere wollen sie.