Bundesverfassungsgericht verhandelt über den Status der Zeugen Jehovas
KARLSRUHE, 20. September - Das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe hat am Mittwoch darüber verhandelt, ob die Religionsgemeinschaft der "Zeugen Jeho­vas" als Körperschaft des öffentlichen Rechts anzuerkennen ist.

Mit dem Körper­schaftsstatus verbinden sich rechtliche Privi­legien und gesellschaftliche Einflußmög­lichkeiten, die privatrechtlich organisierten Religionsgemeinschaften nicht zustehen, zum Beispiel das Recht, von den Mitglie­dern Steuern zu erheben, steuerliche Ver­günstigungen sowie die Anerkennung als freier Träger nach dem Kinder- und Jugend­hilfegesetz. Verfassungsrichter und Bericht­erstatter Hassemer maß dem Verfahren grundsätzliche Bedeutung für das Verhältnis von Kirche und Staat zu. Es stelle sich die Frage, wie nahe eine Religionsgemein­schaft dem Staat sein müsse, um als Körperschaft des öffentlichen Rechts anerkannt zu werden, sagte Hassemer zu Beginn der Ver­handlung.

Die Zeugen Jehovas, deren Anhänger, nach strengen Moralvorschriften zu leben und die sich von politisch-öffentlichen Akti­vitäten fernzuhalten haben, kämpfen seit 1990 um die Anerkennung als Körperschaft des öffentlichen Rechts. Die Religi­onsgemeinschaft, die seit Ende des 19. Jahr­hunderts in Deutschland aktiv ist, zählt hierzulande rund 160.000 Mitglieder, auf der ganzen Welt sind es etwa 4,4 Millionen. Auf Mißtrauen und Ablehnung stoßen die Zeugen Jehovas vor allem wegen Berich­ten, nach denen sie angeblich austrittwillige Mitglieder mit unlauteren Mitteln an sich binden und Kindern ihrer Anhänger keine Freizeitbeschäftigung mit anderen Gleichal­terigen erlauben.

Nach den Vorschriften des Grundgeset­zes in Verbindung mit denen der Weimarer Reichsverfassung sind Religionsgemein­schaften die Körperschaftsrechte zu verlei­hen, "wenn sie durch ihre Verfassung und die Zahl ihrer Mitglieder die Gewähr der Dauer bieten". Auch wird von Religionsge­meinschaften, welche den Status einer öf­fentlich-rechtlichen Körperschaft beanspru­chen, Rechtstreue verlangt. Das steht zwar nirgendwo geschrieben, ist aber bislang all­gemein anerkannt worden. Streit gibt es da­gegen über die Frage, ob Religionsgemein­schaften, die die Körperschaftsrechte bean­spruchen, zusätzlich eine gewisse Loyalität zum Staat zeigen müssen. Dieser Ansicht war 1997 das Bundesverwaltungsgericht in Berlin gewesen. Die Richter hatten ent­schieden, daß das Land Berlin nicht ver­pflichtet sei, die Zeugen Jehovas als Körper­schaft des öffentlichen Rechts anzuerken­nen, weil die Religionsgemeinschaft die Teilnahme an Wahlen ablehne und sich da­mit in einen nicht hinnehmbaren Wider­spruch zum Demokratieprinzip setze.

Gegen die Versagung des Körperschafts­status wehren sich die Zeugen Jehovas mit der Verfassungsbeschwerde. Das Bundes­verfassungsgericht muß nunmehr klären, ob und inwieweit sich Religionsgemein­schaften gegenüber dem Staat loyal zeigen müssen, damit ihnen die Körperschaftsrech­te zuerkannt wird.

Der Bevollmächtigte des Landes Berlin, Südhoff, verteidigte am Mittwoch vor dem Zweiten Senat des Verfassungsgerichts, die Entscheidung der Berliner Senatsverwal­tung, die Zeugen Jehovas nicht als Körper­schaft des öffentlichen Rechts anzuerken­nen. Die Religionsgemeinschaft sanktionie­re politisches Engagement ihrer Mitglieder und begäbe sich damit in einen Wertungswi­derspruch zu den freiheitlich-demokrati­schen Verfassungsprinzipien. Auch setze sie sich in Widerspruch zu ihrer eigenen Lehre, daß der Staat "Werkzeug Satans" sei, wenn sie staatliche Privilegien verlange. Religionsgemeinschaften, die als Körper­schaften des öffentlichen Rechts anerkannt werden wollten, müßten mehr tun, als nur die Gesetze befolgen, sagte Südhoff zu dem Einwand, daß es in Deutschland keine Rechtspflicht zur Beteiligung an Parla­mentswahlen gebe. Wie die Staatsloyalität auszusehen habe, vermochte Südhoff frei­lich nicht präzise zu beschreiben. Er gab le­diglich an, erforderlich sei "ein bißchen En­gagement" für die freiheitlich-demokrati­sche Grundordnung sowie die Bereitschaft zum Dialog mit anderen Kräften der Gesell­schaft. Beides brachten die Zeugen Jehovas wegen ihrer Weltabgewandtheit nicht mit. Südhoff verwies auch auf die Folgen, wel­che die Anerkennung der Zeugen Jehovas als Körperschaft des öffentlichen Rechts ha­be. So privilegiere der Staat damit Wahlent­haltungen.

Der Bevollmächtigte der Zeugen Jeho­vas, Professor Weber aus Frankfurt, ver­mochte dagegen keinen Wertungswider­spruch zwischen der distanzierten Haltung der Religionsgemeinschaft zum Staat und deren Anspruch auf staatliche Privilegien zu erkennen. Der Körperschaftsstatus habe nicht den Zweck, ein Kooperationsverhält­nis zwischen Kirche und Staat zu schaffen, vielmehr diene er der "Grundrechtsvorsor­ge" der Religionsgemeinschaften. Weber sagte, er habe keinen Anlaß daran zu zwei­feln, daß die Zeugen Jehovas die wesentli­chen Grundsätze der staatlichen Ordnung akzeptierten. Mehr dürfe von Religionsge­meinschaften nicht verlangt werden. Das verbiete das verfassungsrechtliche Neutrali­tätsgebot, das der Staat gegenüber Kirchen und Religionsgemeinschaften zu achten ha­be. Verlange man von den Religionsgemein­schaften für die Verleihung der Körper­schaftsrechte nicht nur Rechtstreue, son­dern darüber hinausgehende Staatsloyali­tät, dann bestehe die Gefahr, daß auf die­sem Weg Staatskirchen geschaffen und da­mit Vorgaben des Grundgesetzes verletzt würden.

Auch Verfassungsrichter Hassemer maß dem Neutralitätsgebot erhebliche Bedeu­tung zu: Für Religionsgemeinschaften müß­ten die Hürden zur Anerkennung als öffentlich-rechtliche Körperschaft niedriger sein als für andere Vereinigungen, da der Staat Religionsgemeinschaften mehr in Ruhe las­sen müsse als andere Vereinigungen.

Quelle: Frankfurter Allgemeine vom 21.09.2000