Können Änderungen am Gesetz Einstellungen ändern? Kann man Argumente gewinnen, wenn man Verfahren vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte gewinnt? Fünfundfünfzig Anwälte, [...] waren vorsichtig optimistisch.
Menschenrechte ohne Grenzen
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B-1000 Brüssel
Religiöse Überzeugungen ernst nehmen:
Der Eindruck der Europäischen Menschenrechtskonvention
Konferenz im Imperial College, London, 6. und 7. Januar 1999
Die Religions- und Bekenntnisfreiheit darf nicht Gegenstand anderer als vom Gesetz vorgesehener Beschränkungen sein, die in einer demokratischen Gesellschaft notwendige Maßnahmen im Interesse der öffentlichen Sicherheit, der öffentlichen Ordnung, Gesundheit und Moral oder für den Schutz der Rechte und Freiheiten anderer sind. (Artikel 9 des Gesetzes über die Konvention der Menschenrechte)
Menschenrechte ohne Grenzen (13.01.1999) -- Können Änderungen am Gesetz Einstellungen ändern? Kann man Argumente gewinnen, wenn man Verfahren vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte gewinnt? Wird die Einrichtung eines Menschenrechtsgesetzes in Großbritannien die Religionsfreiheit und die Achtung vor dem Glauben von Minderheiten, darunter die 2.600 neuen Religionen, herstellen? Was wird unsere Freiheit in Großbritannien, nach unserem Belieben zu glauben und anzubeten, mit größerer Wahrscheinlichkeit schützen: die ungeschriebene britische Verfassung mit ihrer "Tradition der Toleranz", errichtet in Jahrhunderten, oder die Europäische Menschenrechtskonvention?
Fünfundfünfzig Anwälte, Wissenschaftler, Menschenrechtsaktivisten und Vertreter verschiedener religiöser Traditionen, die an einem zweitägigen Seminar im Imperial College in London am 6. und 7. Januar teilnahmen, um den möglichen Eindruck des Menschenrechtsgesetzes auf die religiöse Freiheit von 750 Millionen Menschen der 14 Länder der Europäischen Gemeinschaft zu diskutieren, waren vorsichtig optimistisch. Einige der Anwälte -- und Willy Faultre -- hielten an der pragmatischen Sichtweise fest, daß allein die ermahnende Wirkung, Meilensteine darstellende Verfahren unter den Artikeln 8 und 9 des Menschenrechtsgesetzes -- wie Kokkinakis gegen Griechenland (1993) und Hoffmann gegen Österreich (1993)--zu verlieren, Mitgliedstaaten veranlassen könnte, die, wie Willy Fautre sie nennt, "hysterische Antisektenatmosphäre" zu zügeln, die von Frankreich und anderen Staaten ausgeht, die eine ähnliche Haltung gegenüber Minderheitsreligionen annehmen.
Andere, wie Anthony Bradney, Juraprofessor an der Universität von Leicester, glaubten, daß "ein neues aktivistisches Gerichtswesen" mit Zugang zu einer veränderten europäischen Rechtsprechung sicherstellen würde, daß Gläubige "vom Staat umhegt" und "in größerem Maße als Bürger wertgeschätzt" würden. Er kam zu dem Schluß, daß das Gesetz zwar in einigen Gebieten "nur geringen Eindruck" hinterlasse, aber im großen und ganzen doch "eine gewaltigen Wirkung auf das Verhältnis zwischen Religion und Gesetz" haben werde. Sein Kollege Peter Cumper brachte die Möglichkeit zur Sprache, daß Richter in Dingen Urteile fällten, die eigentlich zur religiösen Lehre gehörten; er dachte jedoch, daß, alles in allem genommen, der Aushöhlung der Religionsfreiheit in einem Land, in dem die Königin nicht nur Staatsoberhaupt, sondern auch Haupt der etablierten [anglikanischen] Kirche ist, von den Gerichten entgegengewirkt werde, "indem dem Menschenrechtsgesetz ein britischer Dreh versetzt werde".
Noch andere, darunter Roger Ballard vom religionswissenschaftlichen Institut der Universität Manchester, befanden, daß die Europäische Menschenrechtskonvention "auf praktischen Gebiet so mit Begrenzungen umgeben sei, daß sie nur wenig wahrscheinlich einen bedeutsamen Vorteil biete." Norman Doe, Professor und Direktor des Zentrums für Recht und Religion an der Cardiff Law School, blickte auf die Geschichte der Prozesse zurück, in die ehemalige Mitglieder des jüdischen, islamischen, Sikh-, hinduistischen und anglikanischen Glaubens verwickelt waren. Er kam zu dem Schluß, daß die neue britische Gesetzgebung nur wenig wahrscheinlich zu einer gänzlichen Umkehr der Entscheidungen von Kirchengerichten auf den Gebieten wie dem kanonischen Recht, der Bestrafung der Mitglieder und der Hochzeiten führen würde.
Dr. David Robertson, Fellow des St.Hugh's College, Oxford, sagte, daß man die Wahl zwischen zwei verschiedenen Ansätzen habe: der "hochentwickelten Rechtsprechung des US Supreme Court" mit seiner Mauer zwischen Kirche und Staat, und der Rechtsprechung der Europäischen Menschenrechtskonvention, die dazu neige, "die Ansprüche von Religionen gegenüber den Ansprüchen der feindlich gegenüber Religionen Gesinnten zu bevorzugen". Das neue Gesetz "würde die britischen Gerichte scheinbar dem europäischen Ansatz zuneigen lassen, aber kulturelle Faktoren und die natürliche Tendenz der britischen Obergerichte würde diese dann mehr dem amerikanischen Ansatz zuneigen lassen."
Dieser letze Punkt wurde von Philip Brumley, Rechtsberater der leitenden Körperschaft der Zeugen Jehovas, begeistert aufgenommen: "Eine grundlegende Freiheit des anglo-amerikanischen bürgerlichen wie des Verfassungsrechtes ist, daß Themen der religiösen Überzeugung absolut frei sind und daß religiöse Praktiken nur bei zwingendem Interesse des Staates beschnitten werden dürfen. Und selbst dann muß der Staat die am wenigsten restriktiven Mittel finden, um sein Interesse zu erlangen. Die anglo-amerikanische Tradition ist es seit jeher, den einzelnen bestimmen zu lassen, was er glauben will, wenn er überhaupt etwas glauben will."
Er stellte dem die Beweissammlung der deutschen Enquêtekommission über religiöse Minderheiten, im Geheimen von interessierter Seite und ohne Kreuzverhör oder Widerlegung zusammengestellt, entgegen. Der daraus entstandene Bericht aus dem Jahre 1998 legt den Gedanken nahe, daß die Gewährung des Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts an Religionsorganisationen "darüber hinaus absehen [lasse], daß sich die Körperschaftsrechte vor dem Hintergrund des zunehmend unübersichtlich werdenden Marktes an religiösen, weltanschaulichen und sonstigen Heilsangeboten zu einer Art staatlichem Gütesiegel entwickeln, dem die 'Verbraucher' besonderes Vertrauen entgegenbringen".
Philip Brumley sagte, daß "quer durch Europa Regierungen ihre jeweilige Bevölkerung davon in Kenntnis setzten, welche Religionen sogenannte 'staatliche Gütesiegel' trügen und welche Religionen schlecht angesehen seien. Ereignisse in Europa zeigen eindeutig, daß selbst die grundlegendsten religiösen Freiheiten inzwischen auf Messers Schneide stehen, die man noch vor kurzem als jenseits jeder Anklage gesehen hätte". Er wies auf Herrn Alain Vivien, Vorsitzender der französischen interministeriellen Mission zum Kampf gegen Sekten, der gegen den amerikanischen Ersten Verfassungszusatz geschimpft habe -- eben deswegen, weil er eine Bewertung religiöser Überzeugungen seitens des Staates ausschließe. Seine Hoffnung ist, daß "kühlere Köpfe in der Frage die Oberhand gewönnen, wie die Gesellschaft neue religiöse Bewegungen und Personen, die zu Minderheitenreligionen gehören, ansehen sollte ... Vielleicht mit der Hilfe Italiens, Dänemarks und Schwedens kann Großbritannien die Führung darin übernehmen, religiöse Freiheiten zu schützen und religiöse Vorurteile zu zerstreuen, wo immer diese anzutreffen sind".
Mehrere an den Gesprächen beteiligte Wissenschaftler sahen die zunehmende religiöse Intoleranz durch professionelle "Antisekteneinrichtungen" in Europa eher als soziale denn als juristische Malaise hervorgebracht. Prof. Eileen Barker von der Abteilung für Soziologie der London School of Economics stellte in Umrissen dar, wie eine Antisekteneinstellung (von Martyn Percy, einem Direktor des Lincoln Instituts zum Studium der Religionen und der Gesellschaft, als "heutiger Antisemitismus" bezeichnet) wirkt. Ihre Anhänger kleben das Etikett "Sekte" Minderheitsreligionen mit der Schlußfolgerung auf, diese seien "häßlich, satanisch, unnatürlich oder nicht normal". Sie stellen gefühlsbetonte, aber unwissenschaftliche Berichte zusammen, hauptsächlich aus den Aussagen ehemaliger Mitglieder, und setzen, was sie als "gefährliche Sekten" stigmatisieren, auf "Hitlisten". Diese mögen rechtlich keinen Bestand haben, doch sie haben eine gewaltige, überzeugende Wirkung. Das hat dazu geführt, daß Bürger nicht in der Lage waren, Grundbesitz zu mieten; es hat zu Strafbesteuerung von religiösen Minderheitsgruppen durch den Staat geführt; dazu, daß Kinder aus der Schule ausgeschlossen oder willkürlich den Eltern in strittigen Sorgerechtsfällen abgenommen wurden; dazu, daß die Polizei über Gewalt und Kidnapping hinwegsah.
"Gesetze und Konventionen können sicher die Richtung weisen, aber sie können nicht die Art und Weise diktieren, wie wir "den anderen" behandeln. "Dasselbe gilt für die Medien, das Erziehungs- und Bildungssystem, die Arbeitsstelle und die Familie", sagte Prof. Barker. Sie gab ein Beispiel, wie man jemanden durch ausgewählte Terminologie diskreditieren könne: "Man vergleiche einmal diese beiden Feststellungen: 'Die Kinder wurden als Katholiken aufgezogen' und 'Die Kinder wurden von ihren Zeugen-Jehovas-Eltern indoktriniert'".
Es folgen einige Kommentare von Delegierten:
Nazila Ghanea-Hercock der Gemeinschaft für Baha'i-Studien beschrieb den Artikel 9 der Europäischen Menschenrechtskonvention als "den wichtigsten Fortschritt bei den Menschenrechten in diesem Jahrhundert". Sie bemerkte: "Die britische Baha'i-Gemeinde war sehr daran interessiert, zu dieser Konferenz eingeladen zu werden. Menschenrechte waren auf natürliche Weise im Mittelpunkt der Bemühungen der Baha'i-Gemeinden auf der ganzen Welt, auf internationalem Niveau in ihren Aktivitäten bei den Vereinten Nationen, aber auch auf nationaler und örtlicher Ebene. Die Konferenz gab uns die sehr zeitgemäße Möglichkeit, unseren Sachverstand auf diesem Gebiet voranzubringen wie auch zu der laufenden Debatte beizutragen. Das interdisziplinäre Wesen dieser Konferenz war eindeutig ihre Stärke; aus dem Grund, soziologische, rechtliche und religiöse Perspektiven miteinander zu verbinden, um die Konferenz mit einer sehr unterschiedlichen und reichen Skala an Beiträgen zu versorgen".
Vedhyas Adbuth, ein Mönch im Mandorom-Kloster in Südfrankreich, sagte, seine Hoffnung für die Europäische Menschenrechtskonvention sei es, "daß wir geachtet werden und unsere Rechte in Frankreich erhalten. Seit 1988 haben wir beantragt, als Versammlung anerkannt zu werden, aber die Behörden strafen uns mit Verachtung. Sie benutzen das Planungs- und das Steuerrecht, um uns wie Kriminelle aussehen zu lassen, aber wir sind nie eines Vergehens überführt worden".
Geoffrey Roper, Generalsekretär des Rates der Freikirchen, sagte, "man heiße die Aufnahme von Rechtsmitteln gegen Vergehen gegen die Europäische Menschenrechtskonvention in das britische Recht wärmstens willkommen. Man hatte Ängste geäußert wegen möglicher Drohungen gegenüber der richtigen, unverkennbaren Tätigkeit von religiösen Gemeinden. Ich war daran interessiert, diesen Aspekt im Auge zu behalten, und werde wachsam gegenüber Prozessen und der Rechtsprechung unter dem neuen Gesetz sein".
Martin Weightman vom Brüsseler Büro für Menschenrechte in Europa der Scientology-Kirche sagte: "Im Hinblick auf die Definition von Religion und den Schutz der Religionsfreiheit ist von Westeuropa viel Positives zu sagen, doch wenn nichts getan wird, daß einige Regierungsbehörden objektivere und breitere Definitionen von Religion entschlossen akzeptieren, wird die Religionsfreiheit untergraben. Wir sind weit davon entfernt, daß ein wirkungsvoller Schutz der Religionsfreiheit in Europa gewährleistet ist".
Es lag den Delegierten am Herzen, daß die Konferenz kein isoliertes Ereignis bleiben sollte und daß man das neue britische Gesetz in seiner Wirkung beobachten wie auch die Entwicklungen in anderen Teilen Europas weiterhin im Auge behalten sollte. Weitere Konferenzen sind in den nächsten zwei Jahren geplant.
Konferenzprogramm am 6. Januar 1999
11.00 - 13.00: Registrierung und Kaffee
11.30 - 11.40: Begrüßung (Peter Edge, University of Central Lancashire).
11.40 - 12.40: Plenarsitzung.
- Anthony Bradney (Universität Leicester): "Religion und Gesetz in Großbritannien am Ende des zweiten christlichen Jahrtausends".
12.40 - 14.00: Mittagessen
14.00 - 16.00: Erste Diskussionsrunde. Entweder:
1a: Internationale rechtliche Aussichten (Hörsaal 201)
- Nazila Ghanea-Hercock (Gemeinschaft für Baha'i-Studien). "Probleme, Schutzmechanismen und Prozesse: Religions- oder Glaubensfreiheit unter dem ICCPR und dem ECHR [Europäische Menschenrechtskonvention]."
- David Robertson (St. Hugh's College, Oxford). "Neutralität zwischen Religionen und Neutralität zwischen Religion und Nichtreligion".
- Willy Fautre (Menschenrechte ohne Grenzen). "Der Eindruck der Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofes zur Religionsfreiheit"
oder
1 b: Theoretische Punkte (Hörsaal 208)
- Malcolm Evans (Universität Bristol). "Religion, Gesetz und Menschenrechte: Die Debatte lokalisieren"
- Martin Weightman (Scientology-Kirche). "Die Definition von Religion"
- Roger Ballard (Universität Manchester). "Aber was zur Praxis? Wie weit bieten die Ressourcen des bürgerlichen Rechts einen besseren Weg zur wirkungsvollen Anerkennung von Minderheitsrechten als die Europäische Menschenrechtskonvention?"
16.00 - 16.30: Kaffee
16.30 - 18.30: Zweite Diskussionsrunde. Entweder:
2 a: Gotteslästerung (Hörsaal 201)
- David Nash (Oxford Brookes). "Die individuelle zufällige Begegnung mit Gotteslästerung: Britisches Gesetz und sein Abweichen von der europäischen Praxis. Eine historische Perspektive".
- Julian Rivers (Universität Bristol). "Vergeblich den Namen des Herrn schützen? Gesetz gegen religiösen Haß und Blasphemie unter der Europäischen Menschenrechtskonvention".
- Stephen Tierney (Brunel University). "Gotteslästerung, Meinungsfreiheit und die Europäische Menschenrechtskonvention"
oder
2 b: Religiöse Organisationen I (Hörsaal 208)
- Peter Cumper (Universität Leicester). "Cäsar das Seine erstatten: Die Kirchen und das Menschenrechtsgesetz 1998".
- Sprecher des Zentrums für Gesetz und Religion der Universität Cardiff. "Das Menschenrechtsgesetz, der Staat und korporative Entscheidungen religiöser Organisationen".
- Michael George (St. Thomas Universität, New Brunswick). "Haben religiöse Organisationen und die Konventionen zum Schutz der Menschenrechte dieselben Werte gemeinsam?"
Konferenzprogramm am 7. Januar 1999
9.00 - 10.00: Plenarsitzung
- Eileen Barker (London School of Economics). "Wir haben noch Mittel und Wege, dich zum Reden zu bringen".
10.10 - 10.30: Kaffee
10.30 - 12.30: Dritte Diskussionsrunde. Entweder:
3 a: Religiöse Interessen in der Praxis (Hörsaal 201)
- Chandran Owen (Stadtrat von Nottingham). "Arbeitsstätten für Moslemfrauen einladender gestalten".
- Richard Gale (Schule für orientalistische und afrikanische Studien). "Stolz auf Platz und Plätze: Südasiatische religiöse Gruppen und die Stadtplanungsbehörde in Leicester".
- Malory Nye (Universität Stirling). "Bhaktivedanta-Haus, ISKCON und die Religionsfreiheit in England"
oder
3 b: Religiöse Organisationen II (Hörsaal 208)
- Alain Garay (Anwalt bei Gericht). "Wehrdienstverweigerung aus Gewissensgründen und die Kirchen: Praktische Erfahrungen eines Anwalts".
- Martyn Percy (Universität Sheffield). "Aufnahme in und Ausnahmen der Kirchen vom Menschenrechtsgesetz".
- Thomas Spring und Francesca Quint. "Religion, Menschenrechte und Sozialgesetzgebung".
12.00 - 13.30: Mittagessen
13.30 - 15.30: Vierte Diskussionsrunde. Entweder:
4 a: Pluralismus und die englische Rechtsprechung (Hörsaal 201)
- Ihsan Yilmaz (Schule für orientalistische und afrikanische Studien). "Legaler Pluralismus der Muslime in Großbritannien, der Türkei und Pakistan".
- Paul Weller (Universität Derby). "Billigkeitsrecht, Inklusivität und Teilhabe an einer pluralen Gesellschaft: Die englische Hochkirche herausfordern".
- Philip Brumley (Wachtturm-Gesellschaft). "Der Schutz religiöser Überzeugungen: Ist eine europäische Bevormundung nötig?"
oder
4 b: Die Europäische Menschenrechtskonvention in der Rechtsprechung anderer Länder (Hörsaal 208)
- Vedhyas Adbhuta (Association du Vajra Triomphant). "Ein Beispiel von mangelnder Achtung vor der Europäischen Menschenrechtskonvention in Frankreich".
- Philippe Gast (Universität Le Havre). "Religiöse Diskriminierung in Frankreich und die Europäische Menschenrechtskonvention".
- Malory Nye (Universität Stirling). "Rechte und Religionen: Diskurse über Freiheit und Praxis".
15.30 - 16.00: Kaffee
16.00 - 17.10: Schlußsitzung - Auf der Konferenz aufbauen.
- Peter Edge, Universität von Zentrallancashire und
- Graham Harvey, King Alfred's College, Winchester