Watchtower Bible and Tract Society of New York, inc.
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20. Juli 1998

VERTRAULICH AN ALLE ÄLTESTENSCHAFTEN

Liebe Brüder,

wir geben euch hier Informationen für zukünftigen Gebrauch an die Hand, die in dem 15-stündigen Zusatzkurs für Versammlungsälteste zu schwerwiegenden Angelegenheiten geliefert wurden.

Sexueller Kindesmissbrauch: In dem Brief der Gesellschaft an alle Ältestenschaften vom 14. März 1997, Seite 2, Absatz 5, heißt es: „... und der Gesellschaft über jeden Bericht erstatten, der gegenwärtig in einer von der Gesellschaft ernannten Stellung in der Versammlung dient oder diente, von dem bekannt ist, dass er sich früher des sexuellen Kindesmissbrauchs schuldig gemacht hat.“ Berichte zeigen, dass einige Älteste denken, das träfe nicht zu, wenn die betreffende Person vor seiner Taufe ein Kind missbraucht hat. Doch auch in solch einer Situation werden die Ältesten an das Zweigbüro schreiben wollen. Das trifft auch dann zu, wenn das Ereignis viele Jahre zurückliegt. Wenn eine Ältestenschaft solch eine Sache noch nicht berichtet hat, sollte sie es sofort tun. Überdies sollte jeder Briefverkehr in der vertraulichen Kartei der Versammlung über jemanden, der des sexuellen Kindesmissbrauchs beschuldigt wurde, bewiesen oder nicht, mit „Nicht vernichten“ gekennzeichnet und auf Dauer aufbewahrt werden.

Im Königreichsdienstschul-Zusatzkurs für Versammlungsälteste gab es in Teil 5(b) eine Musterdiskussion:

UNTERSCHEIDUNGSVERMÖGEN IN DER BEHANDLUNG SCHWERWIEGENDER ANGELEGENHEITEN. Dieser Teil des Kurses sprach Fragen an, die in Verbindung mit Problemen des sexuellen Kindesmissbrauchs stehen. In Frage 6 hieß es. „Welche Faktoren sollten beachtet werden, wenn man bestimmt, welche Vorrechte in der Versammlung ein früherer Missbrauchstäter, wenn überhaupt, genießen kann?“ In der Antwort hieß es unter anderem: „Es gibt auch juristische Erwägungen.“ Einige haben sich erkundigt, wie und warum juristische Erwägungen unsere Empfehlungen für Personen beeinflussen sollten, die sich in der Vergangenheit des sexuellen Kindesmissbrauchs schuldig gemacht haben.

Wer in Dienstvorrechte ernannt wird, wie Älteste oder Dienstamtgehilfen, wird in eine Vertrauensstellung gesetzt. Wem Vorrechte in der Versammlung verliehen werden, wird von anderen als vertrauenswürdig beurteilt. Das beinhaltet auch mehr Freizügigkeit, Kinder in ihrer Obhut und Aufsicht zu lassen. Die Versammlung würde ohne Schutz gelassen, wenn jemand vorzeitig zum Dienstamtgehilfen oder Ältesten ernannt wird, der früher Kinder missbraucht hat. Überdies machen Gerichte und Anwälte jede Organisation verantwortlich, die wissentlich einen früheren Missbrauchstäter in eine Vertrauensstellung einsetzt, wenn einer von ihnen wieder ein Kind sexuell missbraucht. Das könnte zu kostspieligen Gerichtsverfahren führen und Gelder aufzehren, die gebraucht werden könnten, das Königreichswerk zu fördern. Deshalb müssen juristische Erwägungen zusammen mit dem Maß an Bekanntwerden des Falles, dem Ausmaß des Fehlverhaltens eine Rolle spielen, vor wie vielen Jahren die Sünde geschah, und wie der Bruder heute in der Versammlung und in der Gemeinde, auch bei seinen Opfern, angesehen ist.

Biblisch frei, sich wieder zu verheiraten: Das Handbuch für die Königreichsdienstschule [deutsch: Gebt acht auf euch selbst und auf die ganze Herde, WTG, 1991, Seite 135, Absatz 1], schildert eine Situation, wo ein ehebrecherischer Partner gegen den Einspruch des unschuldigen Teils eine einseitige Scheidung erreicht. In solch einer Situation ist der Schuldige nicht frei, wieder zu heiraten.

Was, wenn der unschuldige Partner der Scheidung zustimmt, indem er die Scheidungspapiere unterschreibt? Wird dadurch der schuldige Teil frei, wieder zu heiraten? Ja, hier trifft Jesu Rat aus Matthäus 5:37 zu: „Euer Wort Ja bedeute einfach ja, euer Nein nein.“ Wenn die unschuldige Partnerin, vielleicht in dem Bemühen, sich selbst zu schützen oder das Sorgerecht für die Kinder zu erhalten, einer Scheidung zustimmt, die ihr ehebrecherischer Mann erlangt hat, dann ist der Ehebrecher wieder frei zu heiraten. Auch wenn die Unschuldige behauptet, sie habe vergeben: Durch das Unterschreiben der Scheidungsurkunde zeigt sie an, dass sie ihren ehebrecherischen Mann verstößt. Da sie ihn zurückgewiesen hat, hat sie ihm gegenüber keine weiteren Ansprüche, und er ist biblisch frei, wieder zu heiraten.

Eine weitere Situation, wo es um das biblische Recht geht, sich wieder zu verheiraten, ist die, wo eine Scheidung aus unbiblischen Gründen erreicht wurde und dann, einige Zeit später, einer der Partner Hurerei begeht. Hat in einem solchen Fall einer von beiden das Recht, sich wieder zu verheiraten?

Wenn ein Mann die Initiative ergreift und sich aus unbiblischen Gründen von seiner Frau scheiden lässt, und seine geschiedene Frau begeht später Ehebruch, so sind beide frei, wieder zu heiraten. Das ist so, weil der Mann durch die unbiblische Scheidung von seiner Frau einen Beweis geliefert hat, dass er sie verstoßen will. Was sagt das Königreichsdienstschul-Handbuch, Ausgabe 1991, dazu? Auf Seite135, Absatz 6, heißt es: „Jemand, der Ehebruch begangen hat, nachdem sein Ehepartner sich aus unbiblischen Gründen von ihm hat scheiden lassen, ist vom biblischen Standpunkt aus frei, wieder zu heiraten, da sein Partner ihn durch die Scheidung bereits verstoßen hat.“ Das Umgekehrte trifft jedoch nicht automatisch zu.

Wenn derjenige, der die Scheidung aus unbiblischen Gründen eingeleitet hat, später Hurerei begeht, muss er es immer noch dem Partner beichten, auch wenn sie von Gesetzes wegen geschieden sind. Dem unschuldigen Partner muss die Gelegenheit gegeben werden, zu entscheiden, ob er vergibt oder nicht. In beiden Fällen jedoch muss sich der, der Hurerei begeht, vor einem Rechtskomitee verantworten.

Die oben dargestellten Grundsätze sollten sich zwar als hilfreich erweisen, Anfragen von Verkündigern über die biblischen Gründe einer Wiederheirat zu beantworten, doch die Ältesten sollten immer äußerste Vorsicht wahren, wenn sie eine Antwort geben. Sie sollten einen Verkündiger niemals informieren, dass es eine Grundlage für eine biblische Freiheit, sich scheiden zu lassen und sich wieder zu verheiraten, gibt, wenn nicht schlüssig bewiesen ist, dass (1) Hurerei begangen wurde, (2) der unschuldige Partner den schuldigen verstoßen hat, und (3) eine gesetzliche, endgültige Scheidung erreicht wurde. Wegen der zahllosen bei solchen Dingen beteiligten Faktoren wird es in vielen Fällen das Beste sein, an die Gesellschaft zu schreiben. Wenn ihr dies tut, gebt immer so viele Einzelheiten wie möglich an, auch die Namen der Betroffenen. Dann wird die Gesellschaft die nötige Hilfe leisten.

Wenn ein geschiedener Bruder oder eine geschiedene Schwester wieder heiraten möchte, sollten die Ältesten freundlich darum bitten, die Scheidungsurkunde einsehen zu können, um sicher zu gehen, dass die Person juristisch frei ist, dies zu tun. Sie sollten auch feststellen, dass beide Parteien biblisch frei sind, wieder zu heiraten. (Matt.19:9) Das wird Dienern Jehovas helfen, die Reinheit der Versammlung zu wahren und das Schließen ehebrecherischer Ehen zu vermeiden. Zieht immer den Brief der Gesellschaft vom 15. Mai 1988 an die Ältesten zu Rate, wo es um Richtlinien zur Vorgehensweise bei Heiraten geht, ehe ihr irgendeine Heirat sanktioniert.

Seid unserer Gebete für euch versichert, wenn ihr euch bemüht, eure wichtige Aufgabe als Hirten der Herde zu erfüllen. Wir möchten euch unserer christlichen Liebe versichern und bleiben mit allen guten Wünschen

Eure Brüder, WTBS.

P.S. an die Ältestenschaften: Bei der nächsten Zusammenkunft der gesamten Ältestenschaft sollte der vorsitzführende Aufseher diesen Brief vorlesen lassen, und jeder Älteste sollte die folgenden Anmerkungen am Rand seines persönlichen Exemplars des Buches Gebt acht auf euch selbst und auf die ganze Herde machen: Auf Seite 93 neben den Abschnitten 10-11: Siehe den Brief der Gesellschaft vom 20 Juli 1998; 14. März 1997; 1. August 1995; 3. Februar 1993; 23. März 1992; und 1. Juli 1989.

Auf Seite 135 neben den Abschnitten 1-6: Siehe den Brief der Gesellschaft vom 20. Juli 1998.