Und da in der Bibel das Sichenthalten von Blut moralisch auf die gleiche Stufe gestellt wird wie das Sichenthalten von Hurerei, wäre eine Bluttransfusion, die einem Christen aufgezwungen wird, dasselbe wie aufgezwungener Geschlechtsverkehr, nämlich:  Vergewaltigung!

So argumentieren Zeugen Jehovas, um ihre Blutdoktrin biblisch zu stützen und beziehen sich auf Apg 15:28, 29.

Doch darf man diesen Vergleich aus biblischer Sicht in dieser Form ziehen?

Man muss nicht einmal das Neue Testament bemühen, wenn man ein vermeintlich ewig gültiges Blutverbot nachweisen will, wie Zeugen Jehovas es mit Apg 15:20, 29 handhaben. Schon im Alten Testament finden sich mehrere Stellen, die genug Deutungsvarianten zulassen würden, um diese Einschränkung selbst auf Christen auszudehnen.

Nur Fleisch [בשר bāśar] mit seiner Seele — seinem Blut — sollt ihr nicht essen. (1. Mo 9:4)

Es ist eine Satzung [חקהּ huqqāh] auf unabsehbare Zeit [צּוֹלם `ōlám] für eure Generationen, an allen euren Wohnorten: Ihr sollt überhaupt kein Fett noch irgendwelches Blut essen. (3. Mo 3:17) (Neue-Welt-Übersetzung der Heiligen Schrift)

Gehen wir dennoch einmal kurz auf Apg 15:20, 29 ein, bevor wir uns dem Alten Testament zuwenden. An diesen Stellen nimmt Jakobus im Aposteldekret, den so genannten „Jakobusklauseln“, Bezug auf das Alte Testament. Bei der Erwähnung von unerlaubten Ehen unter nahen Verwandten (porneía, „Unzucht“ oder „Hurerei“) sowie von nicht geschächtetem Fleisch auf 3. Mo 18:6-18 und bei der Erwähnung des Verbots des Blutgenusses auf 3. Mo 17:10, 12-14. Hier ist es noch wichtig, festzuhalten, dass mit porneía an dieser Stelle nicht Unzucht im moralischen Sinn gemeint ist, sondern es bezieht sich im kultischen Sinn auf den Verkehr innerhalb enger Verwandtschaftsgrade. Diese Unterscheidung ist deshalb von Bedeutung, um zu vermeiden, dass hier die gleichen Schlussfolgerungen gezogen werden könnten, wie sie in der Broschüre mit dem widersprüchlichen und zynischen Titel Wie kann Blut Dein Leben retten? gezogen wird:

Und da in der Bibel das Sichenthalten von Blut moralisch auf die gleiche Stufe gestellt wird wie das Sichenthalten von Hurerei, wäre eine Bluttransfusion, die einem Christen aufgezwungen wird, dasselbe wie aufgezwungener Geschlechtsverkehr — Vergewaltigung (Apostelgeschichte 15:28, 29).

Wachtturm- Bibel- und Traktat-Gesellschaft: Wie kann Blut Dein Leben retten?, 1990, S. 20

Freilich wird hier der Versuch unternommen, bei aufgezwungenen Bluttransfusionen eine Analgoie zu aufgezwungenem Geschlechtsverkehr herzustellen. Gerade diesen Sinn will der Text in Apg 15:28, 29 aber nicht vermitteln. Auch den Heidenchristen war aufgezwungener Geschlechtsverkehr, also Vergewaltigung, ohnehin genauso verboten wie Geschlechtsverkehr außerhalb einer bereits existierenden Ehegemeinschaft, so dass diese beiden Varianten von „Unzucht“ einer besonderen Erwähnung im Dekret nicht bedurft hätten. Dass Vergewaltigung eine verwerfliche Handlung ist, braucht nicht einmal den Heiden beigebracht zu werden. Erst recht bedurfte dies daher nicht einer speziellen Aufnahme im Dekret. Der Vergleich hinkt somit und ist auch völlig absurd, weil dies andernfalls womöglich die Frage provoziert hätte, warum Jakobus nicht auch andere moralische Normen wie Mord oder Diebstahl erwähnte, wenn dieser „Erlaß grundlegende ethische Normen, die für die ersten Christen bindend waren“, umfassen sollte1. Außerdem wären diese ehtische Normen nicht nur für die ersten Christen „bindend“ gewesen, sondern auch für alle Generationen danach. Mit diesen Fragen im Sinn kristallisiert sich nun unanfechtbar heraus, dass es hier eindeutig nicht um moralische Belange ging, sondern um rein kultische.

Mit diesem Zugeständnis an die Juden beweist Jakobus vielmehr die allergrößte Kompromissbereitschaft. Er verlangt nicht mehr und nicht weniger, als Mose nach 3. Mo 17-18 von den Fremden, die unter den Israeliten lebten, verlangte. Das mag bis hierher genügen, um das Verständnis über den Inhalt des Erlasses auf den Punkt zu bringen.

Wenden wir uns nun dem Alten Testament zu.

Das Verbot des Blutgenusses, in welchem Sinn?

Die erste Einschränkung in Bezug auf Speisen begegnen wir in 1. Mo 9:4, wo beim Genuss von Fleisch das Blut nicht verzehrt werden darf. Konkretisiert wird dies noch in 3. Mo 7:26, 27, woraus hervorgeht, dass es dabei ausschließlich um Tierblut geht.

Nach dem alttestamentlichen Verständnis ist Blut der Stoff des Lebens, „denn des Leibes Leben ist im Blut“ (3. Mo 17:11, Luther); Das Blut ist auch Sitz des Lebens selbst, „denn das Blut ist das Leben; darum sollst du nicht zugleich mit dem Fleisch das Leben essen“ (5. Mo 12:23, ebd.). Da im israelitischen Kult Blut mit Leben gleichbedeutend war, war es in der Sühnetheologie zum Sühnemittel geworden (5. Mo 12:23; 3. Mo 17:11). Dass auch im Neuen Testament der Ausdruck „Fleisch und Blut“ zur Bezeichnung des Menschen dient (Mt 16:17; 1. Ko 15:50; Gal 1:16; Eph 6:12), ergibt sich aus dem Umstand, dass das Blut mit Leben auf eine Stufe gestellt wird. Das Blut ist mithin auch gleichbedeutend mit „Seele“ (1. Mo 9:4).

Beachtenswert ist die Formulierung „zugleich“ in 5. Mo 12:23. Die Qualität des Blutes ist offenbar eine andere, wenn das Tier bereits über einen längeren Zeitraum tot ist. In der Antike kannte man keine Gefrierschränke, in denen Fleisch lange Zeit aufbewahrt werden konnte. Fleisch wurde in der Regel sofort verzehrt. Dies wirft die Frage auf, ob sich das Blutverbot auf den Genuss des Blutes als Flüssigkeit, als Lebenssaft, bezieht, solange es sich noch in einem lebenden oder „frisch“ getötetem Tier befindet. Es wird gleich klar werden, dass sich das Blutverbot, wie es uns in 1. Mo 9:4 begegnet, nicht auf das Blut als „Materie“ bezieht. Nicht das Blut als „Flüssigkeit“ ist verboten, es geht dabei auch nicht um das Blut, wie wir es heute aus medizinischer Sicht verstehen, sondern „es geht dabei vielmehr allein um das Blut, sofern es und solange es das Leben eines ‚Fleisches’, also eines Tieres ist“2. Dies wird im Folgenden begründet.

Das hebräische Wort für Fleisch [בשר bāśar] kann auch das „Lebendigsein“ meinen, weshalb dann „mit dem Fleisch“ (5. Mo 12:23) gleichbedeutend ist mit „in seinem Lebendigsein“3. Wenn darunter zu verstehen ist, dass sich unmittelbar nach Verwundung oder Tötung immer noch pulsierendes Lebensblut im Fleisch befindet, dann macht es Sinn, dass der Verzehr von Blut bei einem nicht geschächteten Tier verboten war. Damit würde sich auch der anscheinende Widerspruch auflösen, dass Paulus das Essen von Fleisch, das auf dem Fleischmarkt verkauft wird, ungeprüft verzehrt werden darf (1. Ko 10:25). Das „Leben“ [נפש næpæš] ist nicht identisch mit der Materie oder Flüssigkeit „Blut“, sondern identisch nur mit rhythmisch pulsierendem Blut, wie aus 5. Mo 12:23 hervorgeht. Es kommt dem alttestamentlichen Blut somit keine objektive Bedeutung, sondern eine funktionale Bedeutung zu. Die Gleichsetzung des Lebens mit (ausschließlich) pulsierendem Blut - nicht geronnenem Blut (z. B. nach dem Einfrieren) - hat einen Hintergrund:

Der Satz V. 4 [1. Mo 9:4], für sich genommen, gibt vielmehr eine ausgesprochen primitive Vorstellung wieder, daß nämlich das Leben jeden Lebewesens mit dem Pulsen seines Blutes identisch sei. Der Sinn des Verbots ist dann klar: Das Fleisch von Tieren dürft ihr essen; ihr dürft aber nicht mit dem Fleisch des Tieres zusammen das Leben des Tieres essen.(Claus Westermann, Biblischer Kommentar - Altes Testament - Genesis, Neukirchener Verlag 1974, Bd. I/1. Teilband, S. 623)

Mit diesem neuen Verständnis ist nun geklärt, unter welchen Bedingungen das Blutverbot gilt: Solange noch nach der unmittelbaren Tötung Leben im Blut ist - das Blut also pulsiert - ist der Genuss desselben verboten. Erst danach - z. B. auf dem Fleischmarkt (1. Ko 10:25) - darf es verzehrt werden. Dies beantwortet auch die Frage, ob Blutwurst verzehrt werden darf oder nicht: Da das Blut in der Blutwurst nicht mehr pulsiert - also kein Leben mehr darin ist - darf es verzehrt werden. In der Blutwurst befindet sich kein Leben mehr, auch wenn sie noch das stoffliche Blut enthält.

Eine „ewige Satzung“?

Nun spricht 3. Mo 3:17 davon, dass das Verbot des Blutgenusses „eine Satzung auf unabsehbare Zeit“ („Das sei eine ewige Ordnung…“, Stuttgarter Erklärungsbibel) ist. Es ist verwunderlich, dass in der gesamten Wachtturm-Literatur auf diese Stelle nur ein einziges Mal Bezug genommen wird, und zwar in dem Werk Einsichten über die heilige Schrift, Bd. 1, S. 732. Dort heißt es lediglich:

Das in 3. Mose 3:17 enthaltene Verbot hinsichtlich des Fettes steht mit dem Gesetz über den Blutgenuß in Verbindung, einem Gesetz, das eindeutig das Blut aller Tiere einschloß. (Vgl. 3. Mo 17:13; 5. Mo 12:15, 16.)

Dabei wäre es ein Leichtes gewesen, gerade mit Hilfe von 3. Mo 3:17 ein ewiges Blutverbot zu stützen. An ausreichenden Begründungen mangelt es aber in der Wachtturm-Literatur dennoch nicht.

Zwar wird an verschiedenen Stellen der Wachtturm-Literatur der hebräische Ausdruck `ōlám („unabsehbare Zeit“) erläutert, aber mit keinem Mal wird in Verbindung damit auf Blut Bezug genommen. Findige Zeugen Jehovas haben schon auf diese Schriftstelle verwiesen, um einen Nachweis dafür zu liefern, dass jene „Satzung“ auch für heutige Christen bindend sei, denn die Wendung „auf unabsehbare Zeit“ wird in diesem Fall irrtümlicherweise auf die Ewigkeit bezogen. Es wird daraus also eine „ewige Satzung“ gemacht. Zwar übersetzt auch Luther mit „ewige Ordnung“, was durchaus legitim ist, aber es kommt eben doch vielmehr darauf an, welche Bedeutung „ewig“ beigemessen und wie es vermittelt wird. Dass jedoch „unabsehbare Zeit“ oder „ewig“ nicht „ewig“ bedeuten muss, wird schon im Werk Einsichten über die Heilige Schrift4 unter dem Eintrag „unabsehbare Zeit“ klargestellt.

Sofern sich das hebräische Wort auf etwas Zukünftiges bezieht, kann es zwar die Bedeutung von „für immer“, „immerwährend“ in sich tragen. 1. Sam 2:30f. zeigt jedoch beispielsweise, dass ein „für immer“ nicht zwingend „für immer“ meinen muss. Dort kann die ausgesprochene Zeit auch ein Ende haben.

Darum [lautet] der Ausspruch Jehovas, des Gottes Israels: „Ich habe allerdings gesagt: Was dein Haus und das Haus deines Vorvaters betrifft, sie werden vor mir wandeln bis auf unabsehbare Zeit [צּוֹלם `ōlám] .“ Jetzt aber [lautet] der Ausspruch Jehovas: „Das ist für mich undenkbar, denn die mich ehren, werde ich ehren, und die mich verachten, werden von geringer Bedeutung werden.“ Siehe! Tage kommen, da ich bestimmt deinen Arm und den Arm des Hauses deines Vorvaters abhauen werde, so daß es keinen alten Mann in deinem Haus mehr geben wird. Und du wirst tatsächlich auf einen Widersacher [in meiner] Wohnung blicken inmitten all des Guten, was an Israel getan wird; und nie mehr wird es in deinem Haus einen alten Mann geben.

Dies belegt, dass ein ausgesprochenes „für immer“ relativ zu verstehen ist, denn Jahwe entscheidet, wie lange `ōlám andauert. Das hebräische Wort kann somit „Ewigkeit“ „Zeit“, oder auch „Lebenszeit“ (z. B. 2. Mo 21:6; Hiob 40:28) bedeuten. Darunter wird auch „ferne“ bzw. „fernste Zeit“, „unbegreiflich ferne Zeit“ oder „bleibend, auf Dauer“ verstanden6. Diesem kann also sowohl eine zeitlich begrenzte als auch eine ewige Dauer innewohnen.

Erst im Kontext entscheidet sich, wie `ōlám verstanden werden muss. In diesem Fall muss daher als Nächstes geklärt werden, was mit „ewige Satzung“ [חקהּ צּוֹלם huqqāh ōlám] gemeint ist. So ist zunächst festzustellen, dass sich „Satzung“ (huqqāh) hier nur auf kultische Angelegenheiten bezieht. Wenn aber der Kult ein Ende hat, dann ist auch die Satzung nicht ewig, auch wenn wir formelhaft „ewige Satzung“ begegnen. Dass huqqāh ōlám (= „ewige Satzung“) ausschließlich kultischen Charakter hat, wird auch an anderen Stellen des Alten Testaments belegt. So begegnen wir Passah (2. Mo 12:14, 17), Versöhnungstag (3Mo 16:29, 31, 34; 23:31), Wochenfest (23:21) und Laubhüttenfest (23:41). Die gleiche Formel finden wir ferner in 3. Mo 23:14, wo vom Darbringen der Erstlingsfrucht die Rede ist. Ein weiterer Kultvorgang ist in 2. Mo 27:21 und 3. Mo 24:3 belegt, wo vom Entzünden des „ewigen Lichts“ gesprochen wird. Weitere Kultvorschriften sind die Kleidungsvorschriften und das Weinverbot für die Priester (3. Mo 10:9) und natürlich das Verbot des Verzehrs von Fett sowie das des kontrovers diskutierten Blutes in 3. Mo 3:177.

Man kann daher sagen, dass die alttestamentliche „Satzung“ eine rein kulturelle Bezeichnung ist, die man folgendermaßen gliedern kann:

1. Im Zusammenhang mit Ritualen

2. huqqāh [„Satzung“] bezeichnet […] besondere Ritualpflichten der Priester (Ex 28, 43; 30, 21; Lev 10, 9; 16, 34; Num 18, 23).

3. In einigen Fällen bezeichnet huqqāh den Rechtsanspruch der Priester auf die ausschließliche Ausübung kultischer Funktionen (Ex 29, 9) oder auf bestimmte Opfergaben (Ex 27, 21; Lev 7, 36).8

Es fällt immer wieder auf, dass „Satzung“ stets einen Kultgedanken beinhaltet. Christen sind an die alttestamentlichen Kulte nicht mehr gebunden. Von daher waren auch die „Satzungen“ nicht als ewige zu verstehen. Christen feiern nicht mehr das „Fest der ungesäuerten Brote […] als eine Satzung auf unabsehbare Zeit“ (2. Mo 12:14). Dass kein Ausländer vom Passah essen durfte, außer wenn er sich beschneiden ließ, war ebenso eine ewige Satzung (2. Mo 12:43). Da Christen vom Beschneidungsritual befreit sind, ist auch damit die „ewige Satzung“ hinfällig. Der Sabbat war „eine Satzung auf unabsehbare Zeit“ (3. Mo 16:31). Christen begehen den Sabbat nicht mehr. Diese „ewige Satzung“ hat sich als nicht ewig erwiesen.

Das Blutverbot war „eine Satzung auf unabsehbare Zeit“. Da sich auch diese Satzung, wie oben belegt, nur auf kultische Angelegenheiten bezog, ist auch diese Satzung ungültig, denn Christen sind frei von jeglichem kultischen Gebot! Die Tatsache, dass Christen auch Fett - der wertvollste Teil aus der Sicht Jahwes - essen dürfen, zeigt ebenfalls, dass das „Ewige“ an dieser Satzung relativiert werden muss.

Es ist zu hoffen, dass mit den vorstehenden Erklärungen die „Satzungen“ des Alten Testaments mit Hinblick auf die „Blutfrage“ mit dem Aposteldekret und dem Relativismus übenden Apostel Paulus in dieser Sache in Einklang gebracht worden. Wie wir gesehen haben, wird schon nur unter Hinzunahme der hebräischen Bibel der tendenziösen Blutdoktrin der Zeugen Jehovas der Boden entzogen. Die Zugeständnisse des Jakobus an die Juden zeigen, dass auch ihm schon lange klar war, dass von einer „ewigen Satzung“ nicht die Rede sein kann. Der Kompromiss, den er zwischen den Juden- und Heidenchristen schloss, war daher kein Gesetz oder Satzung, als vielmehr ein notwendiges „Übel“ - wenn man das so bezeichnen darf -, um die damals noch sehr junge Kirche vor der Spaltung zu retten, solange Heiden- mit Judenchristen zusammen die Synagogen besuchten.


Quellennachweise

1 Wachtturm- Bibel- und Traktat-Gesellschaft: Wie kann Blut Dein Leben retten?, 1990, S. 5
2 Claus Westermann, Biblischer Kommentar - Altes Testament - Genesis, Neukirchener Verlag 1974, Bd. I/1. Teilband, S. 622.
3 Ebd., S. 621.
4 Bd. 2, S. 1181, hrsg. von der Wachtturm-Gesellschaft 1992. Unterstreichung von mir.
5 Belege bei: G. Johannes Botterweck, Theologisches Wörterbuch zum Alten Testament, Verlag W. Kohlhammer Stuttgart, Berlin, Köln, Mainz 1986, Bd. V.
6 Ebd.
7 Claus Westermann, Biblischer Kommentar - Altes Testament - Genesis, Neukirchener Verlag 1974, Bd. III/1. Teilband, S. 134.
8 G. Johannes Botterweck, Theologische Wörterbuch zum Alten Testament, Verlag W. Kohlhammer Stuttgart, Berlin, Köln, Mainz 1986, Bd. III, S. 153.