Wer bisher der Meinung war, die Zeugen Jehovas lehrten auf der ganzen Welt einheitlich und alle seien "desselben Sinnes", ferner: alle Zeugen Jehovas erhielten dieselben strengen Direktiven beispielsweise hinsichtlich der Erlaubnis von Bluttranfusionen, der lese sehr sorgfältig das folgende Dokument.

Auszugsweise heißt es dort:

[Die "Christliche Gemeinschaft der Zeugen Jehovas" in Bulgarien] verpflichtet sich [...], eine Erklärung zu verfassen, die den Statuten der Zeugen Jehovas in Bulgarien im Hinblick auf ihre Registrierung als wesentlicher Bestandteil beigefügt wird, und die besagt:

"[...] jedes Mitglied hat das Recht, [das medizinische System] aus freiem Willen in Anspruch zu nehmen, und zwar ohne Kontrollen und Sanktionen seitens der ["Christlichen Gemeinschaft der Zeugen Jehovas"] [...]

[die Zeugen Jehovas ] verpflichte[n] sich [...], die Anwendung des besagten Gesetzes zu respektieren, worin es heißt:

"keine medizinische Voraberklärung abzugeben, daß Minderjährige keine Bluttransfusion erhalten dürfen [...]"

und was Erwachsene betrifft, [...] daß jeder einzelne die Freiheit der Wahl behält.

Hier der genaue Wortlaut dieses spannenden Schriftstücks:


EUROPÄISCHE MENSCHENRECHTSKOMMISSION

Antrag Nr. 28626/95

Khristiansko Sdruzhenie "Svideteli na Iehova"
(Christliche Gemeinschaft der Zeugen Jehovas)

gegen

Bulgarien

BERICHT DER KOMMISSION

(angenommen am 9. März 1998)

Dieser Bericht bezieht sich auf den unter Artikel 25 der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten vorgebrachten Antrag der Khristiansko Sduzhenie "Svideteli na Iehova" (Christliche Gemeinschaft der Zeugen Jehovas) gegen Bulgarien am 6. September 1995. Der Antrag wurde am 25. September 1995 unter dem Aktenzeichen Nr. 28626/95 registriert.

Die antragstellende Gemeinschaft war vertreten durch MM Alain Garay und Philippe Goni, Rechtsanwälte aus Paris.

Die Regierung Bulgariens war repräsentiert durch ihre Vertreterin, Mrs. Guenka Beleva, und später durch Mr. Vladimir Sotirov vom Außenministerium und Mrs. Violina Djidjeva als Mitvertreterin.

Am 3. Juli 1997 erklärte die Kommission den Antrag für zulässig. Sie fuhr dann mit ihrer Aufgabe nach Artikel 28, Absatz 1 der Konvention folgendermaßen fort:

"Falls die Kommission das Gesuch annimmt,

a) hat sie zum Zwecke der Tatsachenfeststellung mit den Vertretern der Parteien eine kontradiktorische Prüfung und, falls erforderlich, eine Untersuchung der Angelegenheiten vorzunehmen; die betreffenden Staaten haben, nachdem ein Meinungsaustausch mit der Kommission stattgefunden hat, alle Erleichterungen, die zur wirksamen Durchführung der Untersuchung erforderlich sind, zu gewähren.

b) hat sie sich gleichzeitig zur Verfügung der beteiligten Parteien zu halten, damit eine gütliche Regelung der Angelegenheit auf der Grundlage der Achtung der Menschenrechte, wie sie in dieser Konvention niedergelegt sind, erreicht werden kann."

Die Kommission befand, daß die Parteien zu einer gütlichen Beilegung der Angelegenheit gekommen waren, und nahm am 9. März 1998 diesen Bericht entgegen, der sich in Übereinstimmung mit Artikel 28, Absatz 2 der Konvention auf eine kurze Feststellung der Tatsachen und der erreichten Lösung beschränkt.

Folgende Mitglieder waren bei der Entgegennahme des Berichts zugegen:

MM S. TRECHSEL, Präsident
J.-C. GEUS
M.P. PELLONPÄÄ
E. BUSUTTIL
G. JÖRUNDSSON
A.S. GÖZÜBÜYÜK
A. WEITZEL
J.-C. SOYER
H. DANELIUS
Mrs. G.H. THUNE
MM F. MARTINEZ
C.L. ROZAKIS
Mrs. J: LIDDY
MM L. LOUCAIDES
M.A. NOWICKI
I. CABRAL BARRETO
B. CONFORTI
N. BRATZA
I. BÉKÉS
J. MUCHA
D. SVÁBY
G. RESS
A. PERENIC
C. BÎRSAN
K. HERNDL
E. BIELIUNAS
E.A. ALKEMA
M. VILA AMIGÓ
Mrs. H. HION
MM R. NICOLINI
A. ARABADJIEV

TEIL I

FESTSTELLUNG DER TATSACHEN

7. Die Antragstellerin ist eine religiöse Gemeinschaft mit Sitz in Sofia.

8. Die antragstellende Gemeinschaft wurde 1991 gegründet und unter dem Personenstandsgesetz registriert. 1994 wurde das Gesetz dahingehend geändert, daß sich religiöse Gemeinschaften nunmehr abhängig von der Zustimmung des Ministerrates neu registrieren lassen mußten. Die Registrierung einer Gemeinschaft, die vom Ministerrat nicht die Genehmigung zur Neuregistrierung erhalten hatte, wurde aufgehoben.

9. Die antragstellende Gemeinschaft stellte den Antrag auf Genehmigung zur Neuregistrierung an den Ministerrat. Der Ministerrat reagierte nicht auf die Bitte der Antragstellerin um ein Hearing. Am 28. Juni 1994 nahm der Ministerrat die Entscheidung Nr. 255 an, worin die Genehmigung versagt wurde. In der Entscheidung hieß es, daß sie sich auf Sektion 133a und eine Übergangsregelung des Personenstandgesetzes gründete; es wurde keine weitere Erläuterung gegeben.

10. Die antragstellende Partei erhielt keine amtliche Abschrift dieser Entscheidung. Angehörige der antragstellenden Gemeinschaft erhielten erst am 5. August 1994 im Rahmen einer Polizeiaktion in der Stadt Haskovo von ihrem Inhalt Kenntnis. Am 9. September 1994 wurde die Entscheidung Nr. 255 in der Staatszeitung, dem offiziellen Staatsorgan, veröffentlicht.

11. Am 15. September 1994 erhob die antragstellende Partei vor dem obersten Gericht Klage gegen die Entscheidung Nr. 255. Am 13. Mai 1995 wies das oberste Gericht die Klage ab. Das Gericht befand, es könne nur untersuchen, ob der Ministerrat innerhalb seiner Kompetenzgrenzen gehandelt habe.

12. Im Gefolge der Annahme der Entscheidung Nr. 255 wurden verschiedene Maßnahmen gegen die Tätigkeiten der antragstellenden Gemeinschaft und ihrer Mitglieder ergriffen. Darunter waren Haft, Zerstreuen von öffentlichen und in Privaträumen abgehaltenen Zusammenkünften und die Konfiszierung religiösen Materials.

13. Die antragstellende Gemeinschaft beklagte vor der Kommission nach Artikel 9, 10, 11 und 14 der Konvention die Aufhebung ihrer Registrierung und der Tätigkeiten. Die antragstellende Gemeinschaft beklagte auch nach Artikel 6 der Konvention, daß es keinen Rechtsweg gäbe, auf dem über die Leistungen entschieden werden könne. Weiterhin beklagte die antragstellende Gemeinschaft nach Artikel 10 der Konvention feindselige Berichte in den Medien, darunter Interviews mit Beamten, sowie die vermeintliche Unmöglichkeit, Entgegnungen zu veröffentlichen.

TEIL II

ÜBEREINKUNFT

14. Nachdem über die Zulässigkeit des Antrags entschieden war, hielt sich die Kommission zur Verfügung der Parteien, mit dem Ziel einer gütlichen Einigung nach Artikel 28, Absatz 1 (b) der Konvention, und lud die Parteien ein, alle Vorschläge, die sie zu machen wünschten, vorzubringen.

15. In Übereinstimmung mit dem üblichen Vorgehen nahm der Sekretär auf Anweisung der Kommission Kontakt mit den Parteien auf, um die Möglichkeiten einer gütlichen Regelung auszuloten.

16. Durch Briefe vom 8. und 12. September 1997 zeigten die Parteien ihre Bereitschaft an, zu einer gütlichen Regelung zu kommen. Die Parteien tauschten Briefe und Vorschläge für eine gütliche Regelung aus und kamen am 20. und 21. November 1997 in Sofia zusammen. Am 17. Januar 1998 unterbreitete die Kommission auf Bitten der Parteien Vorschläge im Hinblick auf die Klärung einiger verbliebener Unterschiede in ihren Positionen. Die Parteien trafen sich wiederum in Sofia am 10. Februar 1998.

17. In Briefen vom 10. und 11. Februar 1998 setzten die Parteien die Kommission über einen Schlußtext für eine gütliche Regelung in Kenntnis. Dieser Text, zusammengestellt auf der Grundlage des von den Parteien erhaltenen Briefwechsels, lautet wie folgt:

"I. Concernant la substitution du service militäire par un service alternatif, le Gouvernement Bulgare s'engage à déposer au Parlement un projet de loi, dans le meilleurs délais, instituant un service civil alternatif au service militaire.

I. Bezüglich des Ersatzes der Wehrdienstes durch einen Ersatzdienst wird die Regierung Bulgariens sich verpflichten, im Parlament einen Gesetzentwurf einzubringen, mit dem ein Zivildienst als Alternative zum Wehrdienst eingerichtet wird.

1.1. Le projet, selon l'avis de la requérente, répond aux exigences des objecteurs de conscience, fidèles des Témoins de Jéhovah, qui souhaitent effectuer un service civil alternatif en remplacement du service militaire.

1.1. Nach dem Dafürhalten der Antragstellerin kommt der Entwurf der Forderung von Verweigerern aus Gewissensgründen, Angehörigen der Zeugen Jehovas, nach, die an einem zivilen Ersatzdienst anstelle des Wehrdienstes teilnehmen wollen.

1.2. Le projet de loi définitif, déposé par le Conseil des Ministres au Parlement, sera soumis immédiatement à la Commission européenne des Droits de l'Homme.

1.2. Der abschließende Gesetzesentwurf, eingebracht vom parlamentarischen Ministerrat, wird sofort der Europäischen Kommission für Menschenrechte unterbreitet.

II. Concernant la position de Témoins de Jéhovah sur le sang, la requérante s'engage à rédiger une déclaration, qui sera annexée de facon intégrante aux statuts de Témoins de Jéhovah deBulgarie en vue de son immatriculation, stipulant que:

II. Bezüglich der Haltung der Zeugen Jehovas zur Blutfrage verpflichtet sich die Antragstellerin, eine Erklärung zu verfassen, die den Statuten der Zeugen Jehovas in Bulgarien im Hinblick auf ihre Registrierung als wesentlicher Bestandteil beigefügt wird, und die besagt:

2.1. - les patients de Témoins de Jéhovah recourent systématiquement aux soins médicaux pour euxmêmes er leur enfants; il appartient à chacun d'entre eux d'utiliser son libre arbitre, sans aucun contrôle et sanction de la part de la requérante;

2.1. Jehovas Zeugen als Patienten nehmen für sich selbst und für ihre Kinder das medizinische System in Anspruch; jedes Mitglied hat das Recht, dieses [medizinische System] aus freiem Willen in Anspruch zu nehmen, und zwar ohne Kontrollen und Sanktionen seitens der Antragstellerin.

2.2. - s'aggisant du respect de la législation sanitaire bulgare, l'association chrétienne les Témoins de Jéhovah de Bulgarie s'engage à respecter son application, y compris:

2.2. In Übereinstimmung mit dem bulgarischen Gesundheitsrecht verpflichtet sich die Christliche Gemeinschaft der Zeugen Jehovas in Bulgarien, die Anwendung des besagten Gesetzes zu respektieren, worin es heißt:

2.2.1. - en ne fournissant pas de déclaration préalable de refus de transfusion de sang aux personnes mineures;

2.2.1. - keine medizinische Voraberklärung abzugeben, daß Minderjährige keine Bluttransfusion erhalten dürfen [d.h. daß ungetauften oder getauften Minderjährige verboten wird, eine Karte gegen Transfusionen mit sich zu führen].

2.2.2. - en ce qui concerne les personnes majeures, en observant les dispositions de ladite législation et en reconnaissant à chaque individu le liberté de choix.

2.2.2. - und was Erwachsene betrifft, wird in Beachtung des genannten Rechts anerkannt, daß jeder einzelne die Freiheit der Wahl behält.

III. Concernant la reconnaissance du culte des Témoins de Jéhovah, par l'Etat Bulgare, comme religion officielle:

III. In bezug auf die Anerkennung der Sekte der Zeugen Jehovas durch den bulgarischen Staat als eine offizielle Religion:

3.1. L'association chrétienne les Témoins de Jéhovah s'engage à retirer sa requête contre la Bulgarie déposée devant la Commission européenne des Droits de l'Homme;

3.1. Die Christliche Gemeinschaft der Zeugen Jehovas verpflichtet sich, ihre bei der Europäischen Kommission für Menschenrechte eingereichte Petition gegen Bulgarien zurückzuziehen;

3.2. En conséquence, compte tenu du retait de la requête, la Gouvernement Bulgare, s'engage à immatriculer les Témoins de Jéhovah en Bulgarie, en tant que culte, conformèment à la loi sur les confessions religieuses.

3.2. Daraufhin, nach Rückziehung der Petition, verpflichtet sich die Regierung Bulgariens, Jehovas Zeugen in Bulgarien und ihre Anbetung gemäß dem Recht der religiösen Bekenntnisse zu registrieren.

3.3. En conséquence, comte tenu du retrait de la requête, la Gouvernement Bulgare s'engage également à révoquer le point 16 de l'annexe 2 au point 4 de l'arrêté du Conseil des Ministres n° 255 de 1994.

3.3. Daraufhin, nach Rückziehung der Petition, verpflichtet sich die Regierung Bulgariens gleichfalls, Punkt 16 des Anhangs 2 bis Punkt 4 der Verfügung des Ministerrats Nr. 255 von 1994 zurückzunehmen.

IV. Seront appliquées les modalités techniques suivantes, concernant la radiation de la requête, étant donné la décision d'immatriculer les statuts de l'association à Sofia:

4.1. L'association requérante dépose à la Direction des Affaires religieuses les statuts, conformes aux termes du présent règlement amiable, et les autres documents exigés pour l'immatriculation.

4.2. Après examen, la Direction des Affaires religieuses constate la conformitè des statuts aux termes du présent règlement amiable et se prononce pour l'immatriculation de l'association requérante.

4.3. L'association requérante retire sa requête N° 28626/95.

4.4. La Direction des Affaires religieuses immatricule l'association requérante conformèment auy termes du présent règlement amiable."

18. Auf ihrer Sitzung am 9. März 1998 stellte die Kommission fest, daß die Parteien über die Bedingungen für eine Regelung Einigkeit erzielt hatten. Mit Bezug auf Artikel 28, Absatz 1 (b) der Konvention wurde weiter in Betracht gezogen, daß die gütliche Regelung des Falles auf der Basis der Achtung vor den Menschenrechten, wie sie in der Konvention niedergelegt sind, erreicht wurde.

Aus diesen Gründen nahm die Kommission den vorliegenden Bericht an.

M. De SALVIA S. TRECHSEL

Sekretär-Präsident bei der Kommission der Kommission.