A. Allgemeines

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen „Netzwerk Sektenausstieg e.V.“
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Köln und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Köln eingetragen. Die Aktivitäten des Vereins im Sinne des Vereinszwecks werden sowohl auf lokaler Ebene als auch zentral durchgeführt.
  3. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

  1. Der Verein versteht sich als ein religiös und weltanschaulich unabhängiger Zusammenschluss von Menschen, die es sich zur Aufgabe gemacht haben, über religiöse und weltanschauliche Sondergemeinschaften (nachfolgend Sekten genannt) zu informieren und Aussteiger aus solchen Gemeinschaften bei der Bewältigung der mit dem Ausstieg oftmals verbundenen Lebenskrisen zu unterstützen.
  2. Der Verein fördert und realisiert Projekte, die zur Verwirklichung seiner Zielsetzung geeignet sind. Dazu gehören unter anderem die Förderung des Erfahrungsaustausches zwischen Sektenaussteigern, Ausstiegswilligen und Betroffenen, die Durchführung von Informationsveranstaltungen zur Sektenproblematik, die Veranstaltung von Gesprächskreisen für Sektenaussteiger, Ausstiegswillige und Betroffene und die Förderung von Medienberichten und Veröffentlichungen zur Sektenproblematik.
  3. Ein weiteres Anliegen des Vereins ist die Jugend- und Altenhilfe bzw. -pflege sowie die politische Bildung.
  4. Die Teilnahme an Veranstaltungen des Vereins und die Inanspruchnahme von Beratungs- und sonstigen Leistungen ist nicht von einer Mitgliedschaft abhängig.

§ 3 Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Gewinne werden nicht angestrebt.
  3. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins, auch nicht bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins.
  4. Keine Person darf durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  5. Die Mitglieder des Vereins arbeiten ehrenamtlich und unentgeltlich.
  6. Der Anspruch auf Ersatz nachgewiesener Auslagen bleibt hiervon unberührt.

§ 4 Finanzen

  1. Die vom Verein durchgeführten Projekte und Aktivitäten werden durch Mitgliedsbeiträge, Spenden und Sachleistungen finanziert.
  2. Eine Bezahlung einzelner Mitglieder für ihre Arbeit im Interesse des Vereins ist ausgeschlossen.
  3. Die Vergütung von Auslagen einzelner Mitglieder im Interesse des Vereins erfolgt ausschließlich nach vorheriger Genehmigung durch den Vorstand.
  4. Sämtliche Ausgaben im Zusammenhang mit Projekten, Veranstaltungen und sonstigen Aktivitäten des Vereins erfordern einen vorherigen Vorstandsbeschluss.

B. Mitgliedschaft

§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Mitglieder des Vereins:
    Ordentliche Mitglieder können alle natürlichen Personen werden, die gewillt sind, die gemeinnützigen Aufgaben und Zwecke des Vereins zu unterstützen. Sie haben in den Mitgliederversammlungen das volle aktive und passive Wahlrecht.
    Fördernde Mitglieder können alle Unternehmen, alle natürlichen und juristischen Personen sowie alle Vereinigungen ohne eigene Rechtspersönlichkeit werden, die gewillt sind, die gemeinnützigen Aufgaben und Zwecke des Vereins zu fördern. Sie besitzen weder das aktive noch das passive Wahlrecht.
  2. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich beim Vorstand des Vereins einzureichen. Er muss eigenhändig unterschrieben sein.
  3. Der Vorstand entscheidet über den Antrag mit einfacher Stimmenmehrheit. Er ist nicht verpflichtet, etwaige Ablehnungsgründe bekanntzugeben. Die Aufnahme wird wirksam, sobald sie vom Vorstand bestätigt ist.
  4. Mit der Aufnahme sind die Satzung sowie sämtliche bis zu diesem Zeitpunkt wirksam gefassten Beschlüsse der Vereinsorgane für das Mitglied verbindlich.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch
    • Austritt seitens des Mitgliedes,
    • Ausschluss aus dem Verein,
    • Tod einer natürlichen Person,
    • Beendigung der Liquidation einer juristischen Person,
    • Auflösung des Vereins.
  2. Das Mitglied kann jederzeit seinen Austritt aus dem Verein erklären. Der Austritt ist jedoch erst zum Ablauf des laufenden Geschäftsjahres wirksam. Er muss dem Vorstand schriftlich per Brief oder E-Mail mitgeteilt werden.
  3. Gerät ein Mitglied mit einer Beitragszahlung in Zahlungsrückstand und ist der Rückstand auch nach zweimaliger schriftlicher Mahnung nicht innerhalb einer Frist von zwei Monaten ab Absendung der zweiten Mahnung in vollem Umfang abgedeckt, ruhen zunächst alle Rechte aus der Mitgliedschaft. Zahlt das Mitglied bis zum Ende des laufenden Kalenderjahres alle ausstehenden Beiträge nach, so wird die Mitgliedschaft umgehend wieder aktiviert, anderenfalls wird das Mitglied mit Wirkung zum Ende des laufenden Geschäftsjahres von der Mitgliederliste gestrichen. Mit der Streichung ist das Mitglied aus dem Verein ausgeschieden. Die Mahnungen sind an die letzte, dem Verein bekannte Anschrift des Mitglieds zu richten. Die erste Mahnung kann auch per E-Mail an die letzte dem Verein bekannte E-Mailadresse des Mitglieds erfolgen. In der zweiten Mahnung ist auf die Rechtsfolge des fruchtlosen Verstreichens der Zwei-Monatsfrist hinzuweisen; sie ist mit eingeschriebenem Brief zu versenden. Die Streichung von der Mitgliederliste erfolgt durch Beschluss des Vorstands. Einer Bekanntmachung des Beschlusses gegenüber dem Mitglied bedarf es zu seiner Wirksamkeit nicht.
  4. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands aus wichtigem Grund ausgeschlossen werden. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn das Mitglied ihm satzungsgemäß obliegende Pflichten nachhaltig und trotz Abmahnung nicht erfüllt, bei ehrkränkenden Äußerungen oder vergleichbarem Verhalten des Mitglieds gegenüber anderen Mitgliedern, Organen und/oder Organmitgliedern des Vereins oder bei sonstigem schwerem Verstoß des Mitglieds gegen die Interessen des Vereins. Der Vorstand gibt dem betroffenen Mitglied vor dem Beschluss über die Ausschließung Gelegenheit, sich binnen zwei Wochen schriftlich zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern. Gegen den Ausschluss kann das Mitglied innerhalb von vier Wochen beim Vorstand schriftlich Berufung einlegen. Über die Berufung entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit. Macht das Mitglied vom Recht der Berufung innerhalb der Frist keinen Gebrauch, erkennt es den Ausschließungsbeschluss an. Bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Ausschluss ruhen die Rechte des Mitglieds.

§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Die Mitglieder sollen an der Erfüllung der Aufgaben des Vereins mitwirken. Sie sind verpflichtet, den von der Mitgliederversammlung in seiner Höhe und hinsichtlich der Zahlungsbedingungen festgelegten jährlichen Beitrag zu leisten.
  2. Die Mitgliederversammlung kann eine Erhöhung des jährlichen Mitgliedsbeitrages mit Wirkung frühestens ab dem jeweils folgenden Geschäftsjahr beschließen.
  3. Jedes ordentliche Mitglied hat bei Abstimmungen in der Mitgliederversammlung je eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechts kann nur ein ordentliches Mitglied bevollmächtigt werden. Fördernde Mitglieder haben kein Stimmrecht. Sie sind aber berechtigt, an der Mitgliederversammlung beratend teilzunehmen und haben Rederecht.

§ 8 Ehrenmitgliedschaft

  1. Auf Antrag des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung aus dem Kreis der ordentlichen Mitglieder Ehrenmitglieder wählen. Ehrenmitglieder haben alle Rechte und Pflichten eines ordentlichen Mitglieds, sofern in den Abs. 2 und 3 nicht anders geregelt.
  2. Ehrenmitglieder sind von der Zahlung des Mitgliedsbeitrages befreit.
  3. Ehrenmitglieder dürfen an Vorstandssitzungen in beratender Funktion teilnehmen; sie haben dort Rede-, aber kein Stimmrecht. Sofern der Vorstand eine elektronische Plattform zur Kommunikation nutzt, ist ihnen Zugang zu dieser Plattform zu gewähren.

C. Vereinsorgane und ihre Aufgaben

§ 9 Vereinsorgane

  1. Organe des Vereins sind:
    • der Vorstand
    • die Mitgliederversammlung
  2. Die Organe können sich eine eigene Geschäftsordnung geben.

§ 10 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus mindestens zwei und höchstens vier Personen, die ordentliche Mitglieder des Vereins sind. Über die Zahl der Vorstandsmitglieder entscheidet die Mitgliederversammlung bei der Bestellung des Vorstands. Jedes dieser Vorstandsmitglieder ist einzeln vertretungsberechtigt.
  2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt. Die Wahl erfolgt für jedes einzelne Amt in getrennten Wahlgängen mit einfacher Stimmenmehrheit. Die Wiederwahl ist möglich. Die Amtsdauer beginnt mit dem Tag der Wahl und endet mit der gültigen Wahl des neuen Vorstands oder der gültigen Wiederwahl des bisherigen Vorstands. Das Amt eines Vorstandsmitglieds endet außerdem mit seinem Ausscheiden aus dem Verein, mit seiner Abberufung durch die Mitgliederversammlung oder mit seiner Erklärung der Niederlegung des Amts.

§ 11 Ehrenvorsitzender

  1. Auf Vorschlag des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung aus dem Kreis der Ehrenmitglieder einen Ehrenvorsitzenden wählen.
  2. Der Ehrenvorsitzende hat Sitz und Stimme im Vorstand auf Lebenszeit und ist von der Entrichtung von Mitgliedsbeiträgen befreit.
  3. Wird von der Mitgliederversammlung ein Ehrenvorsitzender gewählt, so erweitert sich die Anzahl der Vorstandmitglieder nach § 10 Abs. 1 Satz 1 für die Amtszeit des Ehrenvorsitzenden um eine Person.

§ 12 Aufgaben des Vorstandes

  1. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins nach Maßgabe der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Er hat vor allem folgende Aufgaben:
    • Vorbereitung der Mitgliederversammlung;
    • Aufstellung einer Tagesordnung sowie Einberufung der Mitgliederversammlung; diese soll mindestens 4 Wochen vorher einberufen werden;
    • Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung;
    • Aufstellung eines Haushaltsplanes für jedes Geschäftsjahr;
    • Einladung zu Veranstaltungen und Organisation zentraler Veranstaltungen; hierbei wird der Vorstand ggfs. von anderen Mitgliedern unterstützt;
    • Erstellung eines jährlichen Rechenschaftsberichtes;
    • Beschlussfassung über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern
    • Aufstellung von Richtlinien zur Erfüllung des Vereinszwecks und zur Wahrnehmung der laufenden Geschäfte;
    • Ausübung der laufenden Verwaltung; hierbei wird der Vorstand ggfs. von einem Geschäftsführer/Sekretariat oder den Ersatzmitgliedern unterstützt.
  2. Die Beschlüsse des Vorstands werden in Sitzungen gefasst. In Sitzungen ist der Vorstand beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Beschlüsse können auch außerhalb von Sitzungen schriftlich, per E-Mail oder telefonisch gefasst werden, sofern kein Vorstandsmitglied diesem Vorgehen widerspricht. Der Vorstand beschließt mit der einfachen Stimmenmehrheit, sofern nicht das Vereinsrecht etwas anderes vorschreibt.
  3. Von jeder Beschlussfassung, in einer Sitzung oder außerhalb einer Sitzung, ist ein Ergebnisprotokoll zu erstellen.
  4. Der Vorstand kann zur Durchführung der Vereinsgeschäfte einen Geschäftsführer / ein Sekretariat bestellen. Die dem Vorstand vom Gesetz zwingend auferlegten Pflichten erfüllt er in jedem Fall selbst. Dem Geschäftsführer kann im Falle ehrenamtlicher Tätigkeit vom Vorstand eine angemessene Aufwandsentschädigung zugebilligt werden.
  5. Die Haftung des Vorstandes gegenüber dem Verein für eine lediglich leicht fahrlässige Verletzung seiner Pflichten ist ausgeschlossen.

§ 13 Mitgliederversammlung des Vereins

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung soll mindestens einmal jährlich einberufen werden. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss unverzüglich einberufen werden, sofern dies von einem Drittel der Mitglieder schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt wird.
  2. Die Mitgliederversammlung findet am Vereinssitz oder jedem anderen Ort in der Bundesrepublik Deutschland, in der Republik Österreich, im Fürstentum Liechtenstein, in der Schweizerischen Eidgenossenschaft oder im Grossherzogtum Luxemburg statt, sofern mindestens ein Vereinsmitglied seinen Wohnsitz im Land der Versammlung hat.
  3. Die Einberufung der ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich per Brief, Telefax oder E-Mail unter Angabe der Tagesordnung und mindestens vier Wochen vor dem Versammlungstermin durch den Vorstand. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt als dem Mitglied zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekanntgegebene Adresse, Telefaxnummer oder E-Mailadresse gerichtet ist.
  4. Anträge an die Mitgliederversammlung sind nach Eingang der Einladung spätestens vierzehn Tage vor der Versammlung beim Vorstand einzureichen.
  5. Die Mitgliederversammlung wird dem von der Mitgliederversammlung zum Versammlungsleiter gewählten Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, wählt die Mitgliederversammlung aus dem Kreis der ordentlichen Mitglieder einen Versammlungsleiter.
  6. Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst, sofern nicht das Gesetz oder die Satzung etwas anderes vorschreiben. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Versammlungsleiter.
  7. Abstimmungen erfolgen grundsätzlich offen durch Handheben, sofern die Versammlung nicht für die Dauer der Versammlung oder für einzelne Abstimmungen ein anderes Vorgehen beschließt.
  8. Im Falle der Verhinderung eines Mitglieds (Krankheit, Abwesenheit aus wichtigem Grund) kann das verhinderte Mitglied ein anderes Mitglied zur Ausübung seines Stimmrechts schriftlich bevollmächtigen. Das bevollmächtigte Mitglied hat die Vollmachtsurkunde zu Versammlungsbeginn dem Versammlungsleiter vorzulegen.
  9. Über die Verhandlung und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Leiter der Versammlung und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

§ 14 Aufgaben der Mitgliederversammlung

  1. Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören insbesondere:
    • die Wahl des Vorstands;
    • die Entlastung des Vorstands;
    • die Entgegennahme und Genehmigung des Jahresberichtes des Vorstands für das seit der letzten Mitgliederversammlung abgelaufene Geschäftsjahr;
    • die Entgegennahme des Haushaltsplanes und der geprüften Jahresrechnung des abgelaufenen Geschäftsjahres;
    • die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge und der Zahlungsmodalitäten;
    • die Entscheidung über vorliegende Anträge;
    • die Entscheidung über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden. Zur Annahme des Antrages ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
    • die Beschlussfassung über eine Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins;
    • Beschluss in einem Berufungsverfahren über den Ausschluss eines Mitglieds durch den Vorstand gem. § 6 (4) dieser Satzung.
  2. Der Mitgliederversammlung steht die letzte Entscheidung in allen Angelegenheiten des Vereins zu.

D. Satzungsänderung und Auflösung des Vereins

§ 15 Satzungsänderung

  1. Die Mitgliederversammlung kann über einen Antrag zur Änderung der Satzung nur entscheiden, wenn dieser Antrag bereits in der mit der Einberufung bekannt gegebenen Tagesordnung angekündigt war, die zu ändernde, oder aufzuhebende Bestimmung genau bezeichnet wurde und ein Formulierungsvorschlag für eine neue Fassung enthalten ist.
  2. Die Änderung der Satzung bedarf eines Beschlusses der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen.

§ 16 Auflösung des Vereins

  1. Die Mitgliederversammlung kann über einen Antrag zur Auflösung des Vereins nur entscheiden, wenn dieser Antrag bereits in der mit der Einberufung bekannt gegebenen Tagesordnung angekündigt war.
  2. Die Auflösung des Vereins wird durch die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt mit einer Frist von mindestens zwei Monaten vor dem Versammlungstermin durch eingeschriebenen Brief an alle Mitglieder.
  3. Für den Fall der Auflösung des Vereins erfolgt die Liquidation durch den Vorstand.
  4. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen begünstigten Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an den Verein „Deutscher Paritätischer Wohlfahrtsverband – Gesamtverband e. V.“ mit der Auflage, dass das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden ist.