D. Satzungsänderung und Auflösung des Vereins

§ 15 Satzungsänderung

  1. Die Mitgliederversammlung kann über einen Antrag zur Änderung der Satzung nur entscheiden, wenn dieser Antrag bereits in der mit der Einberufung bekannt gegebenen Tagesordnung angekündigt war, die zu ändernde, oder aufzuhebende Bestimmung genau bezeichnet wurde und ein Formulierungsvorschlag für eine neue Fassung enthalten ist.
  2. Die Änderung der Satzung bedarf eines Beschlusses der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen.

§ 16 Auflösung des Vereins

  1. Die Mitgliederversammlung kann über einen Antrag zur Auflösung des Vereins nur entscheiden, wenn dieser Antrag bereits in der mit der Einberufung bekannt gegebenen Tagesordnung angekündigt war.
  2. Die Auflösung des Vereins wird durch die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt mit einer Frist von mindestens zwei Monaten vor dem Versammlungstermin durch eingeschriebenen Brief an alle Mitglieder.
  3. Für den Fall der Auflösung des Vereins erfolgt die Liquidation durch den Vorstand.
  4. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen begünstigten Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an den Verein „Deutscher Paritätischer Wohlfahrtsverband – Gesamtverband e. V.“ mit der Auflage, dass das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden ist.