Das Urteil des Bundesverfassungsgerichts hat erhebliche Zweifel ausgelöst, ob sich die Zeugen Jehovas an den Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung der Bundesrepublik Deutschland halten.
Das Bundesfinanzministerium sieht darin eigentlich Grund genug, um den zahlreichen Vereinen, unter denen die Zeugen Jehovas organisiert sind, die Gemeinnützigkeit zu entziehen. Eine endgültige Entscheidung wurde jedoch aufgeschoben.Bundesministerium der Finanzen
53003 Bonn, 24. Februar 1999
IV C 6 - S 0171 – 19/99
Wachtturm Bibel-undTraktat-Gesellschaft
Deutscher Zweig e.V.
Herrn Vizepräsident W. K. Pohl
65617 Selters
Gemeinnützigkeit der Zeugen Jehovas
Sehr geehrter Herr Pohl,
im Namen von Herrn Bundesfinanzminister Oskar Lafontaine danke ich Ihnen für Ihr Schreiben vom 25, Januar 1999. Ich bitte um Verständnis, daß zahlreiche andere Verpflichtungen es Herrn Minister Lafontaine nicht erlauben, Ihrem Wunsch nach einem persönlichen Gespräch zu entsprechen.
Eine Körperschaft kann nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs, der die Finanzverwaltung folgt, nur dann als gemeinnützig behandelt werden, wenn sie sich bei ihrer Betätigung im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung hält (Urteil vom 29. August 1984, BStBI II 1985, S. 106). Das Urteil des Verfassungsgerichts vom 26. Juni 1997 –7C 11.96 - hat erhebliche Zweifel ausgelöst, ob die Vereine der Zeugen Jehovas diese Voraussetzung für die Gemeinnützigkeit erfüllen. Das Bundesverwaltungsgericht hat in den Urteilsgründen ausgeführt, mit dem religiös begründeten Verbot dar Wahlteilnahme und dem entsprechenden Verhalten ihrer Mitglieder setze sich die Religionsgemeinschaft der Zeugen Jehovas in Deutschland in einen verfassungsrechtlich nicht hinnehmbaren Widerspruch zu dem für die staatliche Ordnung im Bund und in den Ländern konstitutiven Demokratieprinzip (Seite 235 unten Ihrer Dokumentation). Die Berechtigung weiterer Vorwürfe gegen die Rechtstreue der Religionsgemeinschaft hat es dahin stehen lassen, weil es eine Anerkennung a1s Körperschaft des öffentlichen Rechts bereits aus dem vorstehend genannten Grund abgelehnt hat (Seite 234 oben Ihrer Dokumentation).
Aufgrund der Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts wäre es an sich geboten, den Vereinen der Zeugen Jehovas die Gemeinnützigkeit abzuerkennen. Die obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder haben im Hinblick auf die Verfassungsbeschwerde, die die Religionsgemeinschaft der Zeugen Jehovas in Deutschland gegen das Urteil eingelegt hat, jedoch entschieden, diese Konsequenz vorerst nicht zu ziehen, Endgültige positive Entscheidungen über die Gemeinnützigkeit der Vereine wären gegenwärtig aber nicht zu rechtfertigen. Die Finanzämter sind deshalb angewiesen worden, alle Bescheide an die Vereine der Zeugen Jehovas bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde vorläufig
(§ 165AO) zu erlassen oder unter den Vorbehalt der Nachprüfung (§ 164 AO) zu stellen.
Die Entscheidung der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder liegt m.E. im Interesse der Vereine, Sie erhalten so weiter alle mit der Gemeinnützigkeit verbundenen Steuervergünstigungen. Die derzeit einzig mögliche Alternative wäre die Aberkennung der Gemeinnützigkeit (gegen die dann der Finanzrechtsweg gegeben wäre). Für die Vereine wäre dies wesentlich ungünstiger. Zum Beispiel wären sie ab sofort nicht mehr zum Empfang steuerlich abziehbarer Spenden berechtigt.
lhre Auffassung, die Erteilung vorläufiger Bescheide oder von Bescheiden unter dem Vorbehalt der Nachprüfung sei rechtswidrig, teile ich nicht. Die Bescheide werden nicht wegen der Rechtsfrage, ob für die Anerkennung als Körperschaft des öffentlichen Rechts eine besondere Loyalität zum Staat erforderlich ist, offen gehalten. Die obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder gehen vielmehr davon aus, daß in dem Verfahren beim Bundesverfassungsgericht die für die gemeinnützigkeitsrechtliche Behandlung entscheidende Tatsachenfrage, ob sich die Religionsgemeinschaft der Zeugen Jehovas und Ihre Mitgliedsorganisationen im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung bewegen, geklärt werden wird.
Mit freundlichem Grüßen
Im Auftrag
Müller-Gatermann
Schriftsatz vom 19.03.1999
Dieses Dokument wurde von KIDS e.V. gescannt.