Die Schau hat funktioniert. Die Zeugen Jehovas konnten dem Oberverwaltunggericht Berlin glaubhaft machen, dass sie eine Kirche wie alle anderen sind. Sie zwingen weder ihre Mitglieder, Bluttransfusionen zu verweigern, noch isolieren sie ihre Kinder vom übrigen sozialen Umfeld.

Außerdem sehen weder Ärzte noch Jugendämter irgendwelche speziellen Probleme mit Zeugen Jehovas. Und dass Familienmitglieder aufgefordert werden, mit Aussteigern keinen Kontakt mehr zu haben, ist ebenfalls nur ein Gerücht. Ein Urteil, über das man nur den Kopf schütteln kann. Besonders, wenn man weiß, dass hier allein nach Aktenlage entschieden wurde und sich das Gericht nicht die Mühe gemacht hat, auch nur einen einzigen Zeugen zu laden.

Land Berlin unterliegt in Sachen Zeugen Jehovas

Berlin, den 24.03.2005

Der 5. Senat des Oberverwaltungsgerichts Berlin hat am heutigen Tage sein Urteil in Sachen Land Berlin gegen die Religionsgemeinschaft der Zeugen Jehovas in Deutschland e.V. verkündet, nachdem der den Beteiligten in der mündlichen Verhandlung vom 02.12.2004 unterbreitete Vergleichsvorschlag (vgl. Pressemitteilung 39/2004) vom Land Berlin nicht angenommen worden ist.

Die Berufung des Landes Berlin ist erneut erfolglos geblieben. Nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts erfüllt die Gemeinschaft die Voraussetzungen für die Verleihung der Rechte einer Körperschaft des öffentlichen Rechts.

Das Bundesverfassungsgericht hatte die, zuungunsten der Religionsgemeinschaft ausgefallene, Revisionsentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts aufgehoben und die Sache an das Bundesverwaltungsgericht zurück verwiesen. Das Bundesverwaltungsgericht seinerseits hat daraufhin unter erneuter Aufhebung des OVG-Urteils, das dem Verlangen der Religionsgemeinschaft stattgegeben hatte, das Verfahren an das Oberverwaltungsgericht zurück verwiesen. Das Oberverwaltungsgericht sei von einem zu großzügigen Verständnis von den Verleihungsvoraussetzungen ausgegangen und habe daher keine hinreichenden Tatsachenfeststellungen zu möglichen Gefährdungen der Grundrechte Dritter getroffen.

Das Bundesverwaltungsgerichts hat Aufklärungsbedarf vor allem dahin gesehen, ob die Religionsgemeinschaft darauf hinwirke, im Fall der Weigerung von Eltern, der Bluttransfusion bei ihren noch nicht einsichtsfähigen Kindern zuzustimmen, staatliche Schutzmaßnahmen zu erschweren oder zu verhindern.

Das Oberverwaltungsgericht hat dazu festgestellt, aus den Akten des Beklagten ergebe sich, dass Nachfragen bei Ärzten, Kliniken sowie Staats- und Amtsanwaltschaft keine einschlägigen Erkenntnisse zutage gefördert hätten. Aus dem 1998 veröffentlichten Bericht der Enquete-Kommission „Sog. Sekten und Psychogruppen“ des Deutschen Bundestages ergäben sich in dieser Richtung ebenfalls keine Anhaltspunkte. Sie habe im Gegenteil festgestellt, dass die prinzipielle Rechtsposition in Deutschland, Bluttransfusionen notfalls auch gegen den Willen der Eltern durchzusetzen, von der Religionsgemeinschaft akzeptiert werde. Dem entspreche es, dass die Familiengerichte in der allseits bekannten Haltung der Zeugen Jehovas zur Blutfrage einhellig keinen Hinderungsgrund sähen, einem dieser Religionsgemeinschaft angehörenden Elternteil das Sorgerecht zu übertragen. Andere behördliche oder gerichtliche Erkenntnisse gebe es nicht.

Für die (übrigens nicht nur im Zusammenhang mit dem Thema Bluttransfusionen aufgestellte) Behauptung des Beklagten, die Klägerin verhalte sich intern anders, als sie es nach außen verlautbare, und nutze die Gelegenheit des Prozesses, um sich in einem günstigen Licht darzustellen, gibt es nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts keine greifbaren Anhaltspunkte. Gerade beim Thema Bluttransfusionen erscheine es ausgeschlossen, dass massive Behinderungen staatlicher oder ärztlicher Schutzmaßnahmen seitens der Klägerin nicht ans Licht der Öffentlichkeit geraten wären.

Weiter hat das Bundesverwaltungsgerichts es für erforderlich erachtet aufzuklären, ob die Zeugen Jehovas gegenüber in der Gemeinschaft verbliebenen Familienmitgliedern, wie der Beklagte behauptet, aktiv darauf hinarbeite, dass der Kontakt auf das „absolut Notwendige“ beschränkt oder sogar aufgegeben werde, so dass dadurch der Bestand von Familie oder Ehe gefährdet sei und möglicherweise auch der Weg in den Austritt aus der Gemeinschaft versperrt werde.

Objektive Anhaltspunkte für derartige Verhaltensanweisungen, die der Beklagte als „eminent familienfeindliche“ Praktiken bezeichnet, gebe es aus der Sicht des Oberverwaltungsgerichts nicht. Die familiengerichtliche Rechtsprechung lasse auf solche Verhaltensweisen nicht schließen. Weder Anfragen des Beklagten bei den zuständigen Ministerien anderer Bundesländer noch zwei im Abstand von mehreren Jahren durchgeführte Umfragen bei den Berliner Bezirksämtern oder Besprechungen anlässlich einer Tagung der Leiter der familienpsychologischen Beratungsstellen hätten zu entsprechenden Erkenntnissen geführt. Im Ergebnis könne sich der Beklagte daher nur auf sog. Aussteigerberichte, Berichte von „Sekten“initiativen, Videoaufzeichnungen von Fernsehsendungen und Bücher amerikanischer „Experten“ stützen. Beweisanträge habe er in diesem Zusammenhang nicht gestellt. Mangels greifbarer objektiver Anhaltspunkte hat sich der 5. Senat nicht veranlasst gesehen, den in den zahllosen Berichten aufgestellten Behauptungen nachzugehen. Der Beklagte habe diese Berichte nicht nach ihrer rechtlichen Bedeutung für die zu entscheidende Frage sondiert, ob mit den behaupteten Verhaltensweisen Eingriffe in Art. 6 GG, der lediglich die sog. Kernfamilie, also die Verbindung zwischen Eltern und Kindern, erfasst, verbunden seien. Ausweislich der Verwaltungsvorgänge habe er vielmehr die ihm unaufgefordert zugesandten, aus dem Internet entnommenen oder von Seiten interessierter Kreise zur Verfügung gestellten „Erfahrungsberichte“ in inhaltlicher wie persönlicher Hinsicht ungeprüft übernommen.

Namentlich die im Auftrag der Enquete-Kommission erstellten Gutachten belegten nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts nicht nur die These, dass bei der Bewertung solcher sog. Aussteigerberichte Zurückhaltung geboten sei; das räume auch der Beklagte ein. Sie sagten vor allem aus, dass eine Beurteilung, ob und ggf. zu welchen Anteilen die als destruktiv empfundenen und beschriebenen Konflikte in der Struktur oder der Lehre der Gemeinschaft begründet seien, ohne Kenntnis vom psychosozialen Hintergrund des Betreffenden nicht möglich sei. Es liege auf der Hand, dass solche Personen den ohnehin schwierigen Ausstieg aus einer Gemeinschaft und die mit ihm verbundene psychische wie soziale Labilisierung als besonders krisenhaft empfänden. Dass sie ihren Erfahrungen mit der Gemeinschaft, und das gelte erst recht für nicht freiwillig Ausgestiegene, im Nachhinein positive Aspekte abgewinnen könnten, sei kaum anzunehmen. Bei dieser Erkenntnislage ließen sich die Vermutungen des Beklagten zu den Ursachen für die, wie er es ausdrückt, „verhältnismäßig wenigen“ Informationen seitens von ihm befragter Behörden und Institutionen nicht halten. Er übersehe, dass sich das Fehlen kritischer Erfahrungsberichte aktiver Mitglieder der Klägerin nicht nur durch Furcht vor dem Ausschluss aus der Gemeinschaft, sondern mindestens ebenso plausibel durch die Bedeutung von Religiosität für das individuelle psychische Befinden erklären ließen. Davon, dass „Fakten daher hauptsächlich von Aussteigern und Ausgeschlossenen zu erwarten“ seien, könne deshalb keine Rede sein.

Schließlich hat das Bundesverwaltungsgerichts für klärungsbedürftig gehalten, ob die Religionsgemeinschaft Erziehungsmaßstäbe vorschreibe, die eine Entwicklung von Kindern zu eigenverantwortlichen Persönlichkeiten innerhalb der Gesellschaft in einem Maße beeinträchtigten, dass das Kindeswohl gefährdet sei.

Hierzu hat das Oberverwaltungsgericht festgestellt, dass die in Sorgerechtsfällen regelmäßig erhobenen und mit dem Vorbringen des Beklagten im hiesigen Verfahren deckungsgleichen Vorwürfe gegen die vermeintlichen (Erziehungs-)Praktiken der Zeugen Jehovas wie das Erziehen mit körperlicher Gewalt, das Hineindrängen in eine Außenseiterrolle oder die Verhinderung angemessener Schulbildung, von wenigen Ausnahmen abgesehen, in der familiengerichtlichen Rechtsprechung und, soweit aktenkundig, den in Sorgerechtsprozessen erstatteten kinderpsychologischen Gutachten keine Entsprechung fänden. Den vom Bundestag veranlassten Expertenberichten seien greifbare Anhaltspunkte ebenfalls nicht zu entnehmen. Im Gegenteil: Nach Ansicht der Familiengerichte wie auch der Leitung des Modellprojekts „Prävention im Bereich der sog. Sekten und Psychogruppen“ und ihrer wissenschaftlichen Begleitung schließe eine „Sektenzugehörigkeit“ die Erziehungseignung nicht aus. Es werde empfohlen, beim sog. „Außenseiterkriterium“ äußerste Vorsicht walten zu lassen. Insbesondere sei es nicht schon dann erfüllt, wenn eine Hochschulausbildung, wie es bei den Zeugen Jehovas der Fall sein möge, als nicht erstrebenswert bezeichnet werde, da dann konseqenterweise Gesellschaftsgruppen, deren Kinder ebenfalls einen niedrigen Anteil am akademischen Nachwuchs stellten, ein ähnliches „Fehlverhalten“ vorgehalten werden müsste.


Urteil vom 2. Dezember 2004 - OVG 5 B 12.01

Kommentare:

Presseerklärung zum Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin in Sachen Zeugen Jehovas

Das Oberverwaltungsgericht hat heute festgestellt, dass die Zeugen Jehovas die Voraussetzungen für die Verleihung des Titels einer „Körperschaft des öffentlichen Rechts“ erfüllen. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Zum heutigen Urteil sind zwei Überlegungen festzuhalten:

Der vorsitzende Richter hat mehrfach festgestellt, welche Fülle von Betroffenenberichten dem Gericht zugegangen ist. Gleichzeitig hat er betont, dass diese Berichte mit Vorsicht zu genießen sind. Letzteres ist sicher richtig, aber dennoch: Muss es nicht stutzig machen, wenn eine Gemeinschaft mit etwa 160.000 Mitgliedern eine solche Fülle von berichtenswerten Einzelschicksalen produziert?

Ferner hat das Gericht festgestellt, dass es keine überzeugenden Hinweise darauf gibt, dass Personen, welche die Zeugen Jehovas verlassen, psychische Sanktionen erleiden. Das erleben wir in Beratungsgesprächen anders. Oft berichten Menschen von massivem psychischen Druck. Auch die hauseigenen Publikationen der Zeugen Jehovas spiegeln wider, dass man es nicht toleriert, wenn jemand die Organisation verlassen will (sog. „negative Religionsfreiheit“).

Dazu der „Wachtturm“ vom 1. Juli 1994:

Die Speise auf dem Tisch der Dämonen ist giftig. Man denke nur einmal an die Speise, die von (...) den Abtrünnigen verbreitet wird. Sie ist weder nahrhaft noch erbauend; sie ist nicht förderlich. Das kann sie auch gar nicht sein, weil die Abtrünnigen aufgehört haben, sich am Tisch Jehovas zu ernähren. (...) Nicht der heilige Geist treibt sie an, sondern gehässige Bitterkeit. Sie sind von einem einzigen Ziel besessen: ihre früheren Mitsklaven zu schlagen (...). Ja, Abtrünnige veröffentlichen Literatur voller Entstellungen, Halbwahrheiten und absoluter Unwahrheiten. Sie (...) versuchen die Unvorsichtigen zu fangen. Es wäre gefährlich, sich aus Neugier dazu verleiten zu lassen, ihre Schriften zu lesen oder ihren Lästerreden zuzuhören. (S.11f.)

Hier werden Menschen, die die Zeugen Jehovas verlassen wollen, als Dämonen bezeichnet, die „gehässige Bitterkeit“ treibt. Was ist das, wenn nicht psychischer Druck?

Mit freundlichen Grüßen

Dr. Andreas Fincke

Pressemitteilung

Pfr. Thomas Gandow

Landeskirchliches Pfarramt für Sekten- und Weltanschauungsfragen Evangelische Kirche in Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz

25. März 2005

Zum Urteil des Berliner Oberverwaltungsgerichts zu den Zeugen Jehovas

Das Berliner Oberverwaltungsgericht hat in dem Rechtsstreit der Zeugen Jehovas gegen das Land Berlin entschieden, die Zeugen Jehovas würden die Voraussetzungen für die Verleihung des Status einer „Körperschaft des öffentlichen Rechts" erfüllen.

Das Land Berlin solle daher den Zeugen Jehovas im Bundesland Berlin diesen Status zuerkennen.

Öffentliche Körperschaftsrechte werden Religionsgemeinschaften nicht durch Gerichte zuerkannt, sondern durch die Landesregierungen oder die Landesparlamente. Die Zeugen Jehovas hatten in Berlin den Rechtsweg beschritten, weil der Senat ihren entsprechenden Antrag bisher abgelehnt hatte.

Das Urteil des 5. Senats des OVG Berlin vom 2. Dezember 2004, OVG 5 B12.01, wurde am 24.3.2005 verkündet. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Ob das Land Berlin dieser Entscheidung jetzt folgt, hängt u.a. von der Prüfung des schriftlichen Urteils ab.

Eine Zuerkennung der Körperschaftsrechte würde zunächst nur im Bundesland Berlin, nicht aber in Brandenburg, gelten.

„Hinreichende Tatsachenfeststellung" ohne Zeugenbefragung?

In dem seit 10 Jahren laufenden Rechtstreit hatte zuletzt das Bundesverwaltungsgericht das Verfahren an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen mit der Begründung, das Oberverwaltungsgericht sei von einem zu großzügigen Verständnis von den Verleihungsvoraussetzungen ausgegangen und habe daher keine hinreichenden Tatsachenfeststellungen zu möglichen Gefährdungen der Grundrechte Dritter getroffen.

Um so mehr erstaunt es, daß das OVG Berlin nun anscheinend erneut ein Urteil allein nach Aktenlage fällte und sich nicht die Mühe gemacht hat, auch nur einen einzigen Zeugen zu laden.

Dem Gericht lag zwar eine Fülle von Berichten von Austrittswilligen und Ausgetretenen über Repressalien und Probleme vor. Das Gericht stellte diese, meiner Meinung nach durchaus glaubwürdigen Berichte aber in Frage mit dem Hinweis auf die jeweils zu überprüfende besondere psychische Verfassung der Berichtenden. Und hielt es nicht für nötig, auch nur einen der Betroffenen anzuhören.

Bischof Huber sagte dazu: „Wer sonst soll Auskunft geben, wenn nicht diejenigen Menschen, die tatsächlich unter Druck geraten".

Sekten als Körperschaften

Schon vor den Zeugen Jehovas haben andere christliche Sekten in vielen Bundesländern die Rechte und Privilegien einer Körperschaft des öffentlichen Rechts erhalten. (u.a. die Neuapostolische Kirche, die Mormonen und in Berlin auch die Johannische Kirche). Mit der Zuerkennung dieses Status ändert sich lediglich die Rechtsform, nicht aber der Charakter einer Religionsgemeinschaft.

Das Besondere bei der Zuerkennung der Körperschaftsrechte an die Wachtturm-Gesellschaft liegt aber darin, daß die Wachtturm-Gesellschaft den verleihenden Staat nicht nur grundsätzlich ablehnte, sondern in ihren eigenen Schriften auch dämonisiert: "Somit können wir logischerweise schlußfolgern, daß das wilde Tier aus der Offenbarung menschliche Regierungen darstellt. Da sich diese Regierungen dem Königreich Gottes widersetzen, bilden sie einen Teil des Antichristen." (Erwachet vom 8.8.2001). In öffentlichen Erklärungen zum Urteil des OVG heißt es jetzt, Jehovas Zeugen betrachteten den „Staat als Gottes Diener".

Folgen

Die Wachtturm-Gesellschaft hatte laut Presseberichten während des Verfahrens erklärt, es ginge ihr vor allem um Steuervorteile und die mit dem Status verbundene Aufwertung ihres Ansehens.

Die Frage des Religionsunterrichts steht im Bundesland Berlin nicht im Zusammenhang mit dem Körperschaftsstatus. Jedoch erklärte ein Anwalt der WTG, Gajus Glockentin, Presseberichten zufolge im Zusammenhang mit der Erteilung von Religionsunterricht: "Wir wollen das für die Zukunft aber nicht ausschließen." Nach vollzogener Statusverleihung als Körperschaft des Öffentlichen Rechts im Bundesland Berlin erwägt die WTG, den Status auch in allen anderen Bundesländern zu beantragen. „Bisher war die Erstverleihung in einem Land entscheidend, dann setzt ein gewisser Automatismus ein" hofft WTG-Anwalt Glockentin.

Die Folgen des Urteils auf andere, ebenfalls problemverursachende Religionsgemeinschaften und grundsätzlich auf den Körperschaftsstatus von Kirchen und Religionsgemeinschaften überhaupt sind noch nicht abzusehen.

Zeugen Jehovas prüfen eigenen Religionsunterricht an Schulen

Berlin (ddp) Nachdem sie vom Berliner Oberverwaltungsgericht den Status als Körperschaft des öffentlichen Rechts zugesprochen bekommen haben, wollen die Zeugen Jehovas möglicherweise eigenen Religionsunterricht an Berliner Schulen anbieten. Das sagte ihr Sprecher Uwe Langhals dem "Tagesspiegel" (Samstagausgabe). Bisher hatten die Zeugen Jehovas stets betont, auf eigenen Religionsunterricht verzichten zu wollen. Dies hatten sie auch in Aussicht gestellt, als im Dezember ein Vergleich mit dem Land Berlin vorgeschlagen wurde, wie die Zeitung schreibt. Diesen Vergleich lehnte das Land ab.

"Wenn der Senat den Vergleich im Dezember angenommen hätte, hätten wir darauf verzichtet, Religionsunterricht anzubieten", sagte Langhals. "Jetzt aber überlegen wir neu." Allerdings sei dieser Unterricht schwer organisierbar, da die Kinder der knapp 6000 Zeugen Jehovas in Berlin über alle Schulen verteilt seien.

Quelle: Märkische Oderzeitung vom 26.3.05