Opponieren nichtgläubige Ehepartner etwas zu heftig gegen den Sektenglauben, wird dem Betroffenen schon einmal die Trennung nahe gelegt...

Eine tatsächliche Gefährdung des geistigen Wohls stellt auch einen Grund für eine Trennung dar. In einem religiös geteilten Haus sollte der Gläubige alles ihm Mögliche tun, um die von Gott zur Stärkung des Glaubens getroffenen Vorkehrungen zu nutzen. Eine Trennung ist jedoch zulässig, wenn die Gegnerschaft des ungläubigen Partners (unter anderem vielleicht durch eine Einschränkung der Bewegungsfreiheit) die Ausübung der wahren Anbetung wirklich unmöglich macht und das geistige Wohl des Gläubigen tatsächlich gefährdet.

Der Wachtturm 01.11.1988 S.22-239