Klage gegen SSC wird verworfen

Gericht erklärt Zeugen Jehovas zu Angestellten

Zeugen Jehovas sind Angestellte der Glaubensgemeinschaft und als solches verpflichtet, sich bei der Sozialversicherungs-kommission (SSC) anzumelden. Das hat das Obergericht entschieden und damit eine Klage der religiösen Gruppierung verworfen.

Von Marc Springer, Windhoek

Die Klage richtet sich gegen den am 1. März 2016 gefassten Beschluss der SSC, die Christian Congregation Of Jehovah ́s Witnesses Of Namibia nicht als versicherungspflichtigen Arbeitgeber zu deregistrieren. Diese Entscheidung war nach Einschätzung der Zeugen Jehovas rechtswidrig, weil sie nicht im klassischen Sinne Arbeitgeber seien und ihre Mitglieder für ihre verrichteten Tätigkeiten nicht bezahlt würden.

Vielmehr würden die Anhänger der Kirchensekte freiwilligen Dienst tun und z.B. für das Übersetzen der Bibel in einheimische Sprachen, das Bekochen anderer Mitglieder oder die Instandhaltung ihrer Räumlichkeiten keine Entschädigung erwarten. Die Zeugen Jehovas könnten folglich nicht als Angestellte in einem festen Arbeitsverhältnis betrachtet werden und demnach auch nicht zur Mitgliedschaft bei der SSC verpflichtet werden.

In einem gestern ergangenen Urteil widerspricht Ersatzrichter Petrus Unengu dieser Darstellung mit Hinweis darauf, Mitglieder der Glaubensgemeinschaft müssten ein Gelübde ablegen, durch das sie an die Glaubensgemeinschaft gebunden würden. Ferner würden sie der von ihnen selbst als religiöse Arbeit bezeichneten Tätigkeit zu geregelten Tageszeiten von jeweils 07.45 Uhr bis 16.45 Uhr an Wochentagen nachgehen und dabei einer gewissen Kontrolle unterliegen.

Diese Aufsicht sei symptomatisch für ein Arbeitsverhältnis, bei dem ein Vorgesetzter seinem Personal vorgebe, wie gewisse Arbeiten durchgeführt und welche Hilfsmittel dabei eingesetzt werden sollten. Ferner weist Unengu darauf hin, dass die in ihrem Tagesablauf strukturierten Zeugen Jehovas für ihre als religiöse Dienstleistung verstandene Tätigkeit eine Aufwandsentschädigung von monatlich 940 N$ pro Monat erhalten würden.

Selbst für den Fall, dass diese Zuwendung nur als Existenzhilfe diene und Kosten für „Lebensnotwendiges“ abdecken solle, stelle sie dennoch eine Form der finanziellen Belohnung dar. Abgesehen davon würden die Zeugen Jehovas kostenlose Unterkunft und Verpflegung erhalten und werde ihnen damit eine Gegenleistung für ihre Tätigkeit bereitgestellt, auch wenn diese nicht monetärer Art sei.

Obwohl die Glaubensgemeinschaft kein Unternehmen im klassischen Sinne sei und ihre Mitglieder nicht über einen schriftlichen Arbeitsvertrag verfügten, werde ihnen dennoch vorgegeben, wann und wie sie die von ihnen ausgeführte Tätigkeit verrichten müssten. Folglich stehe außer Zweifel, dass sie an die Kirchenorganisation gebunden seien und als solches Anspruch auf einen finanziellen Ausgleich im Krankheitsfall oder während des Schwangerschaftsurlaubs hätten.

Vor diesem Hintergrund kommt Unengu zu dem Schluss, die Kläger würden lediglich versuchen, die bei der SSC fälligen Gebühren zu umgehen bzw. sich ihrer gesetzlichen Verpflichtung gegenüber den Mitgliedern zu entziehen, weshalb ihre Klage zum Scheitern verurteilt sei.

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