C. Vereinsorgane und ihre Aufgaben

§ 9 Vereinsorgane

  1. Organe des Vereins sind:
    • der Vorstand
    • die Mitgliederversammlung
  2. Die Organe können sich eine eigene Geschäftsordnung geben.

§ 10 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus mindestens zwei und höchstens vier Personen, die ordentliche Mitglieder des Vereins sind. Über die Zahl der Vorstandsmitglieder entscheidet die Mitgliederversammlung bei der Bestellung des Vorstands. Jedes dieser Vorstandsmitglieder ist einzeln vertretungsberechtigt.
  2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt. Die Wahl erfolgt für jedes einzelne Amt in getrennten Wahlgängen mit einfacher Stimmenmehrheit. Die Wiederwahl ist möglich. Die Amtsdauer beginnt mit dem Tag der Wahl und endet mit der gültigen Wahl des neuen Vorstands oder der gültigen Wiederwahl des bisherigen Vorstands. Das Amt eines Vorstandsmitglieds endet außerdem mit seinem Ausscheiden aus dem Verein, mit seiner Abberufung durch die Mitgliederversammlung oder mit seiner Erklärung der Niederlegung des Amts.

§ 11 Ehrenvorsitzender

  1. Auf Vorschlag des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung aus dem Kreis der Ehrenmitglieder einen Ehrenvorsitzenden wählen.
  2. Der Ehrenvorsitzende hat Sitz und Stimme im Vorstand auf Lebenszeit und ist von der Entrichtung von Mitgliedsbeiträgen befreit.
  3. Wird von der Mitgliederversammlung ein Ehrenvorsitzender gewählt, so erweitert sich die Anzahl der Vorstandmitglieder nach § 10 Abs. 1 Satz 1 für die Amtszeit des Ehrenvorsitzenden um eine Person.

§ 12 Aufgaben des Vorstandes

  1. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins nach Maßgabe der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Er hat vor allem folgende Aufgaben:
    • Vorbereitung der Mitgliederversammlung;
    • Aufstellung einer Tagesordnung sowie Einberufung der Mitgliederversammlung; diese soll mindestens 4 Wochen vorher einberufen werden;
    • Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung;
    • Aufstellung eines Haushaltsplanes für jedes Geschäftsjahr;
    • Einladung zu Veranstaltungen und Organisation zentraler Veranstaltungen; hierbei wird der Vorstand ggfs. von anderen Mitgliedern unterstützt;
    • Erstellung eines jährlichen Rechenschaftsberichtes;
    • Beschlussfassung über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern
    • Aufstellung von Richtlinien zur Erfüllung des Vereinszwecks und zur Wahrnehmung der laufenden Geschäfte;
    • Ausübung der laufenden Verwaltung; hierbei wird der Vorstand ggfs. von einem Geschäftsführer/Sekretariat oder den Ersatzmitgliedern unterstützt.
  2. Die Beschlüsse des Vorstands werden in Sitzungen gefasst. In Sitzungen ist der Vorstand beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Beschlüsse können auch außerhalb von Sitzungen schriftlich, per E-Mail oder telefonisch gefasst werden, sofern kein Vorstandsmitglied diesem Vorgehen widerspricht. Der Vorstand beschließt mit der einfachen Stimmenmehrheit, sofern nicht das Vereinsrecht etwas anderes vorschreibt.
  3. Von jeder Beschlussfassung, in einer Sitzung oder außerhalb einer Sitzung, ist ein Ergebnisprotokoll zu erstellen.
  4. Der Vorstand kann zur Durchführung der Vereinsgeschäfte einen Geschäftsführer / ein Sekretariat bestellen. Die dem Vorstand vom Gesetz zwingend auferlegten Pflichten erfüllt er in jedem Fall selbst. Dem Geschäftsführer kann im Falle ehrenamtlicher Tätigkeit vom Vorstand eine angemessene Aufwandsentschädigung zugebilligt werden.
  5. Die Haftung des Vorstandes gegenüber dem Verein für eine lediglich leicht fahrlässige Verletzung seiner Pflichten ist ausgeschlossen.

§ 13 Mitgliederversammlung des Vereins

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung soll mindestens einmal jährlich einberufen werden. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss unverzüglich einberufen werden, sofern dies von einem Drittel der Mitglieder schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt wird.
  2. Die Mitgliederversammlung findet am Vereinssitz oder jedem anderen Ort in der Bundesrepublik Deutschland, in der Republik Österreich, im Fürstentum Liechtenstein, in der Schweizerischen Eidgenossenschaft oder im Grossherzogtum Luxemburg statt, sofern mindestens ein Vereinsmitglied seinen Wohnsitz im Land der Versammlung hat.
  3. Die Einberufung der ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich per Brief, Telefax oder E-Mail unter Angabe der Tagesordnung und mindestens vier Wochen vor dem Versammlungstermin durch den Vorstand. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt als dem Mitglied zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekanntgegebene Adresse, Telefaxnummer oder E-Mailadresse gerichtet ist.
  4. Anträge an die Mitgliederversammlung sind nach Eingang der Einladung spätestens vierzehn Tage vor der Versammlung beim Vorstand einzureichen.
  5. Die Mitgliederversammlung wird dem von der Mitgliederversammlung zum Versammlungsleiter gewählten Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, wählt die Mitgliederversammlung aus dem Kreis der ordentlichen Mitglieder einen Versammlungsleiter.
  6. Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst, sofern nicht das Gesetz oder die Satzung etwas anderes vorschreiben. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Versammlungsleiter.
  7. Abstimmungen erfolgen grundsätzlich offen durch Handheben, sofern die Versammlung nicht für die Dauer der Versammlung oder für einzelne Abstimmungen ein anderes Vorgehen beschließt.
  8. Im Falle der Verhinderung eines Mitglieds (Krankheit, Abwesenheit aus wichtigem Grund) kann das verhinderte Mitglied ein anderes Mitglied zur Ausübung seines Stimmrechts schriftlich bevollmächtigen. Das bevollmächtigte Mitglied hat die Vollmachtsurkunde zu Versammlungsbeginn dem Versammlungsleiter vorzulegen.
  9. Über die Verhandlung und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Leiter der Versammlung und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

§ 14 Aufgaben der Mitgliederversammlung

  1. Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören insbesondere:
    • die Wahl des Vorstands;
    • die Entlastung des Vorstands;
    • die Entgegennahme und Genehmigung des Jahresberichtes des Vorstands für das seit der letzten Mitgliederversammlung abgelaufene Geschäftsjahr;
    • die Entgegennahme des Haushaltsplanes und der geprüften Jahresrechnung des abgelaufenen Geschäftsjahres;
    • die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge und der Zahlungsmodalitäten;
    • die Entscheidung über vorliegende Anträge;
    • die Entscheidung über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden. Zur Annahme des Antrages ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
    • die Beschlussfassung über eine Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins;
    • Beschluss in einem Berufungsverfahren über den Ausschluss eines Mitglieds durch den Vorstand gem. § 6 (4) dieser Satzung.
  2. Der Mitgliederversammlung steht die letzte Entscheidung in allen Angelegenheiten des Vereins zu.