B. Mitgliedschaft

§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Mitglieder des Vereins:
    Ordentliche Mitglieder können alle natürlichen Personen werden, die gewillt sind, die gemeinnützigen Aufgaben und Zwecke des Vereins zu unterstützen. Sie haben in den Mitgliederversammlungen das volle aktive und passive Wahlrecht.
    Fördernde Mitglieder können alle Unternehmen, alle natürlichen und juristischen Personen sowie alle Vereinigungen ohne eigene Rechtspersönlichkeit werden, die gewillt sind, die gemeinnützigen Aufgaben und Zwecke des Vereins zu fördern. Sie besitzen weder das aktive noch das passive Wahlrecht.
  2. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich beim Vorstand des Vereins einzureichen. Er muss eigenhändig unterschrieben sein.
  3. Der Vorstand entscheidet über den Antrag mit einfacher Stimmenmehrheit. Er ist nicht verpflichtet, etwaige Ablehnungsgründe bekanntzugeben. Die Aufnahme wird wirksam, sobald sie vom Vorstand bestätigt ist.
  4. Mit der Aufnahme sind die Satzung sowie sämtliche bis zu diesem Zeitpunkt wirksam gefassten Beschlüsse der Vereinsorgane für das Mitglied verbindlich.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch
    • Austritt seitens des Mitgliedes,
    • Ausschluss aus dem Verein,
    • Tod einer natürlichen Person,
    • Beendigung der Liquidation einer juristischen Person,
    • Auflösung des Vereins.
  2. Das Mitglied kann jederzeit seinen Austritt aus dem Verein erklären. Der Austritt ist jedoch erst zum Ablauf des laufenden Geschäftsjahres wirksam. Er muss dem Vorstand schriftlich per Brief oder E-Mail mitgeteilt werden.
  3. Gerät ein Mitglied mit einer Beitragszahlung in Zahlungsrückstand und ist der Rückstand auch nach zweimaliger schriftlicher Mahnung nicht innerhalb einer Frist von zwei Monaten ab Absendung der zweiten Mahnung in vollem Umfang abgedeckt, ruhen zunächst alle Rechte aus der Mitgliedschaft. Zahlt das Mitglied bis zum Ende des laufenden Kalenderjahres alle ausstehenden Beiträge nach, so wird die Mitgliedschaft umgehend wieder aktiviert, anderenfalls wird das Mitglied mit Wirkung zum Ende des laufenden Geschäftsjahres von der Mitgliederliste gestrichen. Mit der Streichung ist das Mitglied aus dem Verein ausgeschieden. Die Mahnungen sind an die letzte, dem Verein bekannte Anschrift des Mitglieds zu richten. Die erste Mahnung kann auch per E-Mail an die letzte dem Verein bekannte E-Mailadresse des Mitglieds erfolgen. In der zweiten Mahnung ist auf die Rechtsfolge des fruchtlosen Verstreichens der Zwei-Monatsfrist hinzuweisen; sie ist mit eingeschriebenem Brief zu versenden. Die Streichung von der Mitgliederliste erfolgt durch Beschluss des Vorstands. Einer Bekanntmachung des Beschlusses gegenüber dem Mitglied bedarf es zu seiner Wirksamkeit nicht.
  4. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands aus wichtigem Grund ausgeschlossen werden. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn das Mitglied ihm satzungsgemäß obliegende Pflichten nachhaltig und trotz Abmahnung nicht erfüllt, bei ehrkränkenden Äußerungen oder vergleichbarem Verhalten des Mitglieds gegenüber anderen Mitgliedern, Organen und/oder Organmitgliedern des Vereins oder bei sonstigem schwerem Verstoß des Mitglieds gegen die Interessen des Vereins. Der Vorstand gibt dem betroffenen Mitglied vor dem Beschluss über die Ausschließung Gelegenheit, sich binnen zwei Wochen schriftlich zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern. Gegen den Ausschluss kann das Mitglied innerhalb von vier Wochen beim Vorstand schriftlich Berufung einlegen. Über die Berufung entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit. Macht das Mitglied vom Recht der Berufung innerhalb der Frist keinen Gebrauch, erkennt es den Ausschließungsbeschluss an. Bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Ausschluss ruhen die Rechte des Mitglieds.

§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Die Mitglieder sollen an der Erfüllung der Aufgaben des Vereins mitwirken. Sie sind verpflichtet, den von der Mitgliederversammlung in seiner Höhe und hinsichtlich der Zahlungsbedingungen festgelegten jährlichen Beitrag zu leisten.
  2. Die Mitgliederversammlung kann eine Erhöhung des jährlichen Mitgliedsbeitrages mit Wirkung frühestens ab dem jeweils folgenden Geschäftsjahr beschließen.
  3. Jedes ordentliche Mitglied hat bei Abstimmungen in der Mitgliederversammlung je eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechts kann nur ein ordentliches Mitglied bevollmächtigt werden. Fördernde Mitglieder haben kein Stimmrecht. Sie sind aber berechtigt, an der Mitgliederversammlung beratend teilzunehmen und haben Rederecht.

§ 8 Ehrenmitgliedschaft

  1. Auf Antrag des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung aus dem Kreis der ordentlichen Mitglieder Ehrenmitglieder wählen. Ehrenmitglieder haben alle Rechte und Pflichten eines ordentlichen Mitglieds, sofern in den Abs. 2 und 3 nicht anders geregelt.
  2. Ehrenmitglieder sind von der Zahlung des Mitgliedsbeitrages befreit.
  3. Ehrenmitglieder dürfen an Vorstandssitzungen in beratender Funktion teilnehmen; sie haben dort Rede-, aber kein Stimmrecht. Sofern der Vorstand eine elektronische Plattform zur Kommunikation nutzt, ist ihnen Zugang zu dieser Plattform zu gewähren.